Steuerrecht

Der Koalitionsvertrag 2018 – Änderungen bei der Besteuerung von Unternehmen

Union und SPD haben sich im Koalitionsvertrag auch auf steuerrechtliche Änderungen verständigt. Im Folgenden wollen wir Sie über die geplanten Änderungen informieren, die Unternehmen betreffen können.


I. Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie

Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, die sog. EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie im Bereich der Hybridregelungen, Hinzurechnungsbesteuerung und Zinsschranke umzusetzen.

Gleiss Lutz Kommentar
Die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie wurde von den Mitgliedstaaten mit dem Ziel beschlossen, eine ausgewogene Besteuerung am Ort der Gewinnerwirtschaftung und Wertschöpfung zu gewährleisten. In ihrer offiziellen Begründung knüpft der Richtlinie an die von der OECD im Oktober 2015 veröffentlichen BEPS-Empfehlungen an, die auf eine Initiative der G20 zurückgehen. Die Richtlinie sieht ein Mindestschutzniveau vor, welches bei der Umsetzung von den Mitgliedstaaten nicht unterschritten werden darf. Die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten hat grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2018 zu erfolgen (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019).

Für weite Teile der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie standen die schon vorhandenen deutschen Steuergesetze Modell. Insbesondere der Komplex „Hybrid Mismatches“ ist hingegen weitgehend ungeregelt. Inzwischen ist eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingesetzt worden, um den Anpassungsbedarf der deutschen Steuerregelungen an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie zu überprüfen und Vorschläge zu erarbeiten.

Dem Vernehmen nach werden insbesondere folgende Bereiche von Gesetzesänderungen betroffen sein, die für Unternehmen relevant sind:

1. Hybridregelungen

Ein wesentlicher Bestandteil der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie sind Hybridregelungen, deren Umsetzung ausdrücklich im Koalitionsvertrag benannt wird.

Gleiss Lutz Kommentar
Die Richtlinie möchte die Ausnutzung von Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Steuersystemen verhindern. Bislang gibt es in den Staaten kaum Regelungen zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten. Das gilt auch für Deutschland – so decken Vorschriften wie § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG (Versagung der Steuerfreistellung für Dividenden, wenn die ausschüttende Gesellschaft einen Betriebsausgabenabzug geltend machen konnte) immer nur einen Ausschnitt von potentiellen Asymmetrien ab. Nunmehr sollen für die Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich auf breiterer Basis hybriden Gestaltung verhindert werden.

Typische Besteuerungsinkongruenzen zweier Staaten sind nach der Richtlinie insbesondere der doppelte Abzug von Ausgaben, der Abzug einer Ausgabe ohne Einbeziehung in das Einkommen beim Empfänger, oder die doppelte Quellensteueranrechnung (jeweils in verschiedenen Staaten. Als Abwehrreaktion auf die genannten Inkongruenzen ist ein bestimmter Mechanismus vorgesehen, der sicherstellt, dass jeder Sachverhalt mindestens einmal der Besteuerung unterfällt bzw. dass ein Steuerabzug oder die Anrechnung nur einmal zugelassen wird. Es ist daher unter anderem mit einer (umfassenden) Neuauflage des damaligen § 4 Abs. 5a-E EStG zu rechnen.

2. Hinzurechnungsbesteuerung

Der Koalitionsvertrag sieht eine Anpassung der Hinzurechnungsbesteuerung dahingehend vor, diese „zeitgemäß auszugestalten“.

Gleiss Lutz Kommentar
Deutschland hat bereits seit 1972 mit den §§ 7-14 AStG ein umfassendes System der Hinzurechnungsbesteuerung. Um diese den Vorgaben der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie anzupassen, ist eine Überarbeitung erforderlich, deren Reichweite noch nicht konkret abgeschätzt werden kann. Während bisher schädliche Zwischeneinkünfte im deutschen Recht über einen Aktivkatalog abgegrenzt werden, definiert die Richtlinien einen Passivkatalog an schädlichen Zwischeneinkünften. Ob sich gegenüber dem derzeit geltenden Recht durch die geplanten Anpassungen Verschärfungen ergeben, bleibt abzuwarten. Positiv stimmt in diesem Zusammenhang, dass laut Koalitionsvertrag die Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie „im Interesse des Standorts Deutschland“ umgesetzt werden soll, was auf Augenmaß hoffen lässt. Dem Vernehmen nach wird auch ernsthaft diskutiert, im Rahmen der Reformierung der Vorschrift die Niedrigsteuerquote von bisher 25 % abzusenken.

3. Anpassungen der Zinsschranke

Der Koalitionsvertrag erwähnt schließlich auch die Anpassung bei den Regelungen zur Zinsschranke.

Gleiss Lutz Kommentar
Die nationale Vorschrift im deutschen Steuerrecht galt gemeinhin als Blaupause für die Zinsschranke in der EU-Richtlinie. Aus unserer Sicht sind daher allenfalls marginale Änderungen für die deutschen Regelungen zu erwarten, ggf. auch in Form von Verbesserungen gegenüber dem status quo durch Ausweitung von Ausnahmeregelungen.


II. Ausweitung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals

Des Weiteren wollen die Koalitionspartner eine „rechtssichere gesetzliche Regelung umsetzen, um missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deal zu beenden“.

Gleiss Lutz Kommentar
Hiermit ist gemeint, die 95 %-Grenze in § 1 Abs. 3 GrEStG (und dann wohl auch § 1 Abs. 3a GrEStG und ggf. § 1 Abs. 2a GrEStG) herabzusetzen. Wie eine Neuregelung aussieht, ist derzeit noch offen. Ob seit Einführung des § 1 Abs. 3a GrEStG in 2013 tatsächlich Handlungsbedarf besteht, ist fraglich, dem Vernehmen nach ist die Politik aber festentschlossen, die bislang möglichen Strukturen mit einem „RETT-Blocker“-Minderheitsanteil abzuschaffen. Es wurde bereits eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Lösungsvorschlag zeitnah erarbeiten soll. Im Gegenzug wird über einen Freibetrag beim Erwerb von Wohneigentum und die Senkung der Steuersätze nachgedacht.


III. Einführung einer Finanztransaktionssteuer

In Europa soll laut Koalitionsvertrag eine „substantielle Finanztransaktionssteuer“ eingeführt werden.

Gleiss Lutz Kommentar
Auf europäischer Ebene ist die Finanztransaktionssteuer bereits mehrfach gescheitert. Diskutiert wird eine Steuer in Höhe von 0,01 - 0,1 %, welche als Bemessungsgrundlage an einen Börsenumsatz anknüpft. Von Seiten Frankreichs wurde kürzlich erwogen, nur Aktienumsätze einer Besteuerung zu unterwerfen und Derivate von der Besteuerung auszunehmen. Gegen eine Finanztransaktionssteuer werden allgemein Bedenken aufgrund unerwünschter Abwanderungsbewegungen der Finanzwirtschaft in andere Staaten angeführt, in denen eine solche Steuer nicht anfällt. Aus diesem Grund, und weil sie weit hinter dem erwarteten Steueraufkommen zurückblieb, wurde eine Finanztransaktionssteuer in Schweden im Jahr 1992 (nach ihrer Einführung 1985) wieder aufgehoben. Aus dem Verbund der Staaten, die die Steuer einzuführen gedenken, ist zuletzt Estland ausgeschieden. Die Zweifel an der Einführung einer Finanztransaktionssteuer dürften durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gewachsen sein.


IV. Steuerliche Förderung der Forschung und Entwicklung / Innovationen

Der Koalitionsvertrag sieht eine steuerliche Entlastung der Forschung und Entwicklung insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen vor, außerdem soll überprüft werden, ob zugunsten digitaler Innovationsgüter Abschreibungstabellen überarbeitet werden.

Gleiss Lutz Kommentar
Die Bundesregierung greift einen Vorschlag der Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) auf, als Ergänzung zur Projektförderung die Forschung auch steuerlich zu fördern. Die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit im Gegensatz zu anderen europäischen Standorten gegen die Einführung von sog. Lizenzboxen mit einem präferierten Steuersatz ausgesprochen. Nunmehr soll ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, der an die Personal- und Auftragskosten anknüpft. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten, insbesondere ob neben kleinen und mittelgroßen Unternehmen auch große Unternehmen von Verbesserungen profitieren können. Der Koalitionsvertrag bleibt auch unkonkret, was unter „digitalen Innovationsgütern“ zu verstehen ist. Positiv an sämtlichen Maßnahmen ist aber, dass hiermit die Standortattraktivität von Deutschland als Unternehmensstandort gefördert würde.


V. Förderung von Start-ups und Wagniskapital

Das gilt auch für die Attraktivität als Standort für Start-ups: Unternehmensneugründungen sollen von administrativen Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer profitieren wie z.B. der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe monatlicher Voranmeldung für die ersten zwei Jahre. Insgesamt sollen die Bedingungen für Wagniskapital verbessert und das Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren vereinfacht werden. Zum gesetzgeberischen Ziel wird ein sog.
„One-Stop-Shop“ erklärt, d.h. die Schaffung der Möglichkeit, alle bürokratischen Schritte an einer zuständigen Stelle vornehmen zu können.

Gleiss Lutz Kommentar
Die geplanten Maßnahmen sind zu begrüßen. Schon in der in der letzten Legislaturperiode wurde bei Anhörungen des Finanzausschusses festgestellt, dass in Deutschland im internationalen Vergleich nur in geringem Umfang Wagniskapitalinvestitionen getätigt werden. In diesem Zusammenhang wurde bereits § 8d KStG (als Ausnahmevorschrift zum Untergang der Verlustvorträge gem. § 8c KStG) eingeführt. Eine weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen lässt auf positive Effekte auf das Investitionsklima in Deutschland hoffen.


VI. Initiative mit Frankreich - Harmonisierung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz bei Unternehmenssteuern

Angestrebt wird schließlich die Verwirklichung eines einheitlichen Wirtschaftsraums mit Frankreich in den Bereichen Unternehmens- und Konkursrecht sowie einer Angleichung der Bemessungsgrundlage und Harmonisierung der Mindeststeuersätze bei der Körperschaftsteuer. Auch für die europäischer Ebene wird, gemeinsam mit Frankreich, eine entsprechende Harmonisierung gewünscht. Die deutsch-französische Initiative soll eine europäische Antwort auf internationale Veränderungen und Herausforderungen, nicht zuletzt aus den USA, geben.

Gleiss Lutz Kommentar
Nachdem europäische Ansätze zur Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) bisher im Sande verlaufen sind, bleibt abzuwarten, ob ein bilateraler Ansatz mit Frankreich ein neues Initial setzen kann. Angestrebt werden die Vertiefung und die Fortführung des Harmonisierungsprozesses innerhalb Europas. Der Blick auf die USA im Koalitionsvertrag zeigt, dass die dortige Steuerreform und die Absenkung der Unternehmenssteuern ernst genommen werden. Es bleibt daher zu hoffen, dass sich auch die europäische Politik auf einen Steuersatz verständigen kann, der unter der „magischen Grenze“ von 30 % liegt.

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