Öffentliches Recht

BGH hält Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher grundsätzlich für zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Juli 2025 entschieden, dass Netzbetreiber weiterhin Baukostenzuschüsse nach dem Leistungsmodell für den Anschluss eines Batteriespeichers erheben dürfen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Für die Speicherbranche ist diese Entscheidung allerdings ein wirtschaftlicher Rückschlag. 

Hintergrund zu Baukostenzuschüssen

Baukostenzuschüsse erfüllen in erster Linie eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion. Sie sollen verhindern, dass Anschlussnehmer ihre Anschlussleistung unnötig hoch dimensionieren. Ziel ist es, Netzanschlüsse unter wirtschaftlich sinnvollen und angemessenen Bedingungen zu realisieren, die sich am tatsächlichen Leistungsbedarf orientieren. Auf diese Weise lassen sich überflüssige Netzausbauten vermeiden. Der Baukostenzuschuss setzt dabei gezielt einen finanziellen Anreiz, den Netzanschluss bedarfsgerecht auszulegen.

Da Baukostenzuschüsse einen wesentlichen Teil der Investitionskosten ausmachen, wirken sie zugleich als Bremse für Investitionen. In der Regel werden sie ausschließlich bei Letztverbrauchern erhoben, nicht jedoch bei Erzeugern. Batteriespeicher nehmen dabei eine Sonderstellung ein, da sie sowohl Verbraucher als auch Einspeiser von Strom sind. Diese Doppelfunktion hat bislang zu Unsicherheiten darüber geführt, ob und in welcher Form Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher zulässig sind.

Verfahrensgang

Die Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) folgt auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20. Dezember 2023 (Az. VI-3 Kart 183/23). Das OLG hatte zuvor festgestellt, dass Netzbetreiber für den Netzanschluss von netzgebundenen Batteriespeichern keinen Baukostenzuschuss nach dem bisherigen Leistungs­preismodell der Bundesnetzagentur (BNetzA) erheben dürfen. Nach dem Leistungspreismodell wird die bereitgestellte Leistung mit einem festgelegten Leistungspreis multipliziert. Dieses Modell war seither Grundlage für die Berechnung von Baukostenzuschüssen, auch für Batteriespeicher. 

Zwar erkennt das OLG die Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen für netzgebundene Batteriespeicher grundsätzlich an, stellt jedoch klar, dass deren Erhebung nicht auf Basis des bisherigen Leistungspreismodells erfolgen darf. Eine unveränderte Anwendung des Modells sei diskriminierend, da hier die aus- und einspeisenden Batteriespeicher mit Verbrauchsanlagen gleichgestellt werden, die nur ausspeisen. Das sei – so das OLG Düsseldorf – mit den Vorgaben von § 17 und § 31 EnWG unvereinbar. Nach Auffassung des Gerichts bleiben die besonderen Funktionen von Batteriespeichern im Netz unberücksichtigt. Dadurch kommt es zu einer Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten und ist damit rechtswidrig. Konkrete Vorgaben zur Erhebung von Baukostenzuschüssen für Batteriespeicher machte das OLG Düsseldorf jedoch nicht. Diese Aufgabe überließ das Gericht der BNetzA.

Die BNetzA veröffentlichte daraufhin im November 2024 ein Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen. Dieses knüpft an das Positionspapier aus dem Jahr 2009 an und entwickelt dieses weiter. In ihrem Positionspapier aus dem Jahr 2024 hält die BNetzA an dem bisherigen Leistungspreismodell für die Berechnung des Baukostenzuschusses fest - unabhängig von der angeschlossenen Last, also auch im Fall der Batteriespeicher. Zwar versucht die BNetzA mehr Transparenz und Fairness in die Erhebung der Baukostenzuschüsse einzubringen, doch bleibt es weiterhin bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen für Batteriespeicher. Offenbar wollte die BNetzA das Urteil des BGH abwarten, bevor sie ihre Berechnungsgrundlage für die Baukostenzuschüsse anpasst – das Abwarten ist nun vorbei.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat nun entschieden, dass das OLG Düsseldorf zu Unrecht angenommen hat, dass die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend ist. Zwar erkennt der BGH an, dass sich Batteriespeicher von klassischen Letztverbrauchern unterscheiden, insbesondere, weil sie den entnommenen Strom nicht direkt verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Dennoch sei eine Gleichbehandlung mit reinen Verbrauchseinheiten objektiv gerechtfertigt. Der Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell erfüllt laut BGH eine wichtige Lenkungs- und Steuerungsfunktion. Je höher der angefragte Leistungsbedarf, desto höher der Baukostenzuschuss. Dadurch sollen Anschlussnehmer dazu veranlasst werden, ihren Netzanschluss bedarfsgerecht zu planen und damit teure Überdimensionierungen des Netzes zu vermeiden. Auch Batteriespeicher seien hierbei keine Ausnahme, betont das Gericht. Der Netzanschluss müsse sich ausschließlich an der angefragten Entnahmekapazität orientieren. Die Einspeisefunktion ist dabei unerheblich.

Dass Batteriespeicher auch netzdienliche Effekte haben können, ändere nichts an der Zulässigkeit der Zuschüsse. Die potenzielle Entlastung des Gesamtnetzes komme nicht zwangsläufig dem lokalen Netz zugute, für das der Baukostenzuschuss erhoben wird. Es sei allein Aufgabe des anschlussverpflichteten Netzbetreibers zu beurteilen, ob und wie ein Speicher zur lokalen Netzstabilität beiträgt. Der BGH räumt dem Netzbetreiber deshalb einen gewissen Entscheidungsspielraum ein. Zum Beispiel könne der Netzbetreiber entscheiden, ob bei der Erhebung von Zuschüssen standardisierte, transparente und diskriminierungsfreie Anreize gesetzt werden sollen.

Die unionsrechtlichen Argumente des OLG Düsseldorfs erkannte der BGH ebenfalls nicht an. Die in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 und Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 formulierten Vorgaben seien als allgemeine Zielbestimmungen zu verstehen, die den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung Spielräume lassen. Ein generelles Verbot von Baukostenzuschüssen für Speicheranlagen lasse sich daraus nicht ableiten.

Netzentgeltreform ,,AgNeS‘‘

Nicht vergessen werden darf, dass die BNetzA derzeit eine umfassende Neuregelung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNeS) plant. Im Rahmen dieser Neuregelung prüft sie auch, ob künftig Baukostenzuschüsse zur Deckung der erforderlichen Kosten für den Neu- oder Ausbau des Netzes von Einspeisern erhoben werden sollen. Demnach könnte der Baukostenzuschuss künftig als einmaliger Betrag zusätzlich zu einem Einspeiseentgelt vom Anschlussnehmer beim Netzanschluss oder dessen Erweiterung entrichtet werden. Das Ziel besteht darin, durch ein gezieltes Preissignal Anreize für einen effizienteren Umgang mit Netzanschlusskapazitäten zu schaffen und gleichzeitig die Ansiedlung neuer Erzeugungsanlagen an netzdienlichen Standorten zu fördern. 

Konsequenzen für Batteriespeicherbranche und Ausblick

Die Hoffnungen, die nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf für die Speicherindustrie geweckt wurden, nämlich künftig von Baukostenzuschüssen verschont zu bleiben, haben sich nicht erfüllt. Netzbetreiber dürfen Baukostenzuschüsse auch für Batteriespeicher erheben, unabhängig davon, ob diese netzdienlich betrieben werden. Die Entscheidung des BGH kam nach der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2025 nicht überraschend, dennoch ist sie für die Speicherbranche ernüchternd.

Besonders deutlich werden die Auswirkungen im Hinblick auf die Investitionssicherheit bei Großspeicherprojekten, die Planungsgrundlagen für Projektentwickler sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen der Energiewende insgesamt. Der Baukostenzuschuss erhöht die Projektkosten zum Teil erheblich, insbesondere bei hohen Anschlussleistungen. Wer einen Batteriespeicher ans Netz bringen will, muss die potenziellen Zuschüsse deshalb frühzeitig in der Wirtschaftlichkeitsberechnung und bei der Standortwahl berücksichtigen. Daher müssen Speicherprojekte künftig noch sorgfältiger geplant werden, auch in Bezug auf Dimensionierung und Netzverträglichkeit. Da der BGH die Entscheidung den Netzbetreibern überlässt, gibt es nach wie vor keine klare Aussage, wie der netzdienliche Einsatz von Batteriespeichern bewertet wird. Die Netzbetreiber können die Entscheidung über Baukostenzuschüsse nach wie vor eigenständig treffen.

Perspektivisch dürfte die Entscheidung des BGH die Diskussion um eine differenziertere Regulierung von Energiespeichern weiter anstoßen. Insbesondere vor dem Hintergrund steigender Netzausbaukosten, wachsender Flexibilitätsbedarfe und der europäischen Vorgaben zur Speicherförderung wird die Politik gefordert sein, klare und zugleich faire Rahmenbedingungen zu schaffen, sowohl für Netzbetreiber als auch für Speicherbetreiber.

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