Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit (BT-Drs. 19/3452) in Kraft getreten, das weitreichende Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zur Folge hat. Alle Arbeitnehmer können nun – neben dem Anspruch auf dauerhafte Reduzierung ihrer Arbeitszeit – einen befristeten Teilzeitanspruch mit Rückkehrrecht in eine Vollzeittätigkeit geltend machen. Dieser anlasslose befristete Teilzeitanspruch tritt neben besondere befristete Teilzeitansprüche nach anderen Gesetzen.
Bisherige Rechtslage: Dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit oder befristete Teilzeit in besonderen Fällen
Arbeitnehmer haben bereits diverse Ansprüche auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Nach § 8 TzBfG können Arbeitnehmer eine dauerhafte Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Möchten sie ihre Arbeitszeit später wieder aufstocken, sind sie bei der Besetzung entsprechender freier Stellen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, § 9 TzBfG. Einen echten Anspruch auf Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit gewährte das TzBfG bislang aber nicht. Ansprüche auf befristete Teilzeit bestanden bislang nur in besonderen Fällen, etwa zur Kindererziehung (§ 15 BEEG) oder zur Pflege naher Angehöriger (§ 3 PflegeZG, § 2 FPfZG).
Neue „Brückenteilzeit“
Infolge der jüngsten Änderung des TzBfG wird die Liste der Teilzeitansprüche um einen weiteren Anspruch auf befristete Teilzeit erweitert. Nunmehr können Arbeitnehmer gemäß § 9a TzBfG verlangen, dass ihre Arbeitszeit für einen im Voraus festgelegten Zeitraum – mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre – verringert wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums kehren sie automatisch zu ihrer ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Diese sog. Brückenteilzeit ist anders als die befristeten Teilzeitansprüche nach BEEG, PflegeZG und FPfZG nicht an bestimmte Gründe geknüpft, sondern kann grundsätzlich von allen Arbeitnehmern – auch wiederholt, aber frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur Arbeitszeit – in Anspruch genommen werden. Vorausgesetzt wird weiter, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Anspruch auf befristete Teilzeit ist ausgeschlossen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Für kleinere Unternehmen mit nicht mehr als 200 Arbeitnehmern gilt zudem eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze: Diese Arbeitgeber dürfen das befristete Teilzeitbegehren ablehnen, wenn zum gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmer bereits ein Arbeitnehmer zeitlich begrenzt in Teilzeit arbeitet.
Zu den weiteren Änderungen des TzBfG verweisen wir auch auf unseren Know-how-Beitrag „Rückkehranspruch von Teilzeit in Vollzeit“ vom 27.6.2018.