Außenwirtschaftsrecht

Außenwirtschaftsrecht Update: 12. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges auf die Ukraine hat die EU am 18. Dezember 2023 weitere Wirtschaftssanktionen gegen Russland beschlossen. Das nunmehr bereits 12. Sanktionspaket verschärft die bestehenden Sanktionen aus den bisherigen Sanktionspaketen, zuletzt vom 23. Juni 2023 (Beitrag vom 28. Juni 2023).

Mit dem 12. Sanktionspaket soll durch die Entziehung weiterer wichtiger russischer Einnahmequellen die Kriegsfähigkeit Russlands geschwächt werden. Zudem soll die Umgehung von bestehenden Sanktionen weiter erschwert werden. Medial besonders präsent ist dabei das von den G7-Staaten angestoßene Einfuhrverbot für russische Diamanten. Auch die Einfuhr einer Reihe anderer Güter (insbesondere aus Kupfer und Aluminium) ist nun verboten. Daneben werden für weitere Güter Ausfuhrbeschränkungen sowie Strafmaßnahmen gegen Personen und Organisationen, die den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen, eingeführt. Zudem verschärft die EU den bislang praktisch wenig effektiven Preisobergrenzenmechanismus für russische Ölexporte in Drittstaaten. Gänzlich neu ist die Pflicht zur Verwendung von vertraglichen Re-Exportklauseln.

EU-Sanktionen

In ihrem 12. Sanktionspaket (bestehend aus der Verordnung (EU) 2023/2878, der Verordnung (EU) 2023/2873 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875) nimmt die EU weitere Verschärfungen und Anpassungen ihrer Sanktionsmaßnahmen gegen Russland vor. Dies betrifft insbesondere die handelsbezogenen Sanktionen in der Verordnung (EU) 833/2014 und die personenbezogenen Sanktionen in der Verordnung (EU) 269/2014.

I. Einfuhrverbot für Diamanten

Nachdem der Handel mit Russland insbesondere in den Bereichen Öl und Gas sowie Eisen und Stahl schon bislang stark beschränkt war, soll nunmehr eine weitere wichtige Einnahmequelle Russlands schrittweise ausgetrocknet werden: Auf das Verbot der Einfuhr von „russischen“ Diamanten haben sich die G7-Staaten bereits Anfang Dezember 2023 verständigt. Umgesetzt wird es im neuen Art. 3p Verordnung (EU) 833/2014.

Vom Anwendungsbereich des Art. 3p Verordnung (EU) 833/2014 erfasst sind die in Anhang XXXVIII Teile A, B und C aufgeführten Diamanten, die ihren Ursprung in Russland haben oder von dort ausgeführt wurden. Verboten ist zudem ausdrücklich auch die bloße Durchfuhr durch Russland. Vorgesehen ist eine schrittweise Einführung der Sanktionsregelungen, beginnend ab dem 1. Januar 2024 für aus Russland ausgeführte bzw. durch Russland durchgeführte Diamanten. Ab dem 1. März 2024 bzw. 1. September 2024 wird das Verbot auf bestimmte in einem Drittland unter Verwendung von russischen Diamanten einer bestimmten Mindestkaratzahl verarbeitete Diamanterzeugnisse ausgeweitet. Damit folgt das Einfuhrverbot für Diamanten im neuen Art. 3p Verordnung (EU) 833/2014 (anders als die übrigen im 12. Sanktionspaket enthaltenen Einfuhrverbote) dem bekannten „Muster“ des Art. 3g Verordnung (EU) 833/2014  betreffend die Einfuhr von bestimmten Stahl- und Eisenprodukten: Beschränkt wird nicht nur die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr gelisteter Diamanterzeugnisse aus Russland, sondern auch die Einfuhr von Diamanterzeugnissen aus Drittstaaten, soweit diese russischen „Input“ in näher beschriebenem Umfang beinhalten. Auch hier ist – wie beim Art. 3g Verordnung (EU) 833/2014 – vom Einführer bei der Einfuhr der betroffenen Diamanterzeugnisse in die EU ein entsprechender Herkunftsnachweis vorzulegen. Ab dem 1. September 2024 muss dieser Nachweis ein Zertifikat beinhalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden. Hierauf sollten sich betroffene Unternehmen bereits jetzt einstellen.

Zu den in Anhang XXXVIII Teile A, B und C aufgeführten Diamanten gehören insbesondere Rohdiamanten. Bei den natürlichen Diamanten sind dabei die sog. Industriediamanten, die u.a. für die Herstellung von Maschinen und Werkzeugen verwendet werden, vom Einfuhrverbot ausdrücklich ausgenommen. Bei den ebenfalls grundsätzlich erfassten synthetischen Diamanten („Labordiamanten“) findet sich eine solche Ausnahme für die Einfuhr von Industriediamanten hingegen nicht.

Das Einfuhrverbot für Diamanten wird flankiert durch Verbote für unmittelbare oder mittelbare technische Hilfeleistungen, Vermittlungsdienste oder bestimmte andere Dienste (vgl. Art. 3p Abs. 5 Verordnung (EU) 833/2014).

II. Einfuhrbeschränkungen für weitere Güter (insbesondere aus Kupfer und Aluminium)

Es werden weitere Einfuhrbeschränkungen für Güter eingeführt, die der russischen Wirtschaft bislang erhebliche Einnahmen bringen. Dazu gehören insbesondere Kupfer- und Aluminiumdrähte sowie Roh- und Spiegeleisen, aber auch verflüssigtes Propangas.

Zu diesem Zweck wird Art. 3i Verordnung (EU) 833/2014 sowie der dazugehörige Anhang XXI erweitert. Für dieses Einfuhrverbot sehen Art. 3i Abs. 3ca, 3cb, 3cc und 3cd Verordnung (EU) 833/2014 verschiedene Übergangsfristen bzw. Altvertragsklauseln vor.

Anders als beispielsweise beim Einfuhrverbot für Diamanten und für Eisen- und Stahlprodukte umfassen die soeben beschriebenen Einfuhrbeschränkungen nur solche gelisteten Güter, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden; d.h. nicht solche Güter, die in einem Drittland hergestellt oder verarbeitet werden.

III. Erweiterung der Ausfuhrbeschränkungen

Auch das 12. Sanktionspaket enthält einmal mehr Erweiterungen der Güterlisten in den für die exportbezogenen Sanktionen ausschlaggebenden Anhängen. Neu aufgenommen werden insbesondere weitere Chemikalien, Lithiumbatterien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge, Werkzeugmaschinen und Maschinenteile.

IV. Verpflichtung zur Verwendung von Re-Export-Klauseln

Eine gänzlich neue und in ihrer praktischen Auswirkung nicht zu unterschätzende Neuerung stellt die in Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 enthaltene Verpflichtung für EU-Unternehmen zur Verwendung von Re-Export-Klauseln (auch teilweise als sogenannte „No-Russia-Klausel“ bezeichnet) in Kauf- und/oder Lieferverträgen dar, die grundsätzlich am 20. März 2024 in Kraft tritt.

Ausführer müssen die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien (unter anderem die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) 833/2014 enthaltenen Güter und Technologien, d.h. im Wesentlichen Güter für die Luft- und Raumfahrtindustrie, Flugturbinenkraftstoffe und bestimmte Waffen) nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich verbieten, also eine sog. Re-Exportklausel bzw. „No-Russia-Klausel“ aufnehmen.

Gemäß Art. 12g Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 gilt dies nicht für den Handel mit den im Anhang VIII aufgeführten Partnerländern, d.h. derzeit die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Ferner ist in Abs. 2 der Regelung eine Ausnahme für die Erfüllung von Altverträgen vorgesehen.

V. Erweiterung des Dienstleistungsverbots

Das bestehende Dienstleistungsverbot in Art. 5n Verordnung (EU) 833/2014 wird auf die Bereitstellung von im neuen Anhang XXXIX näher beschriebener Software für die Unternehmensführung und von Software für Industriedesign und Fertigung ausgeweitet. Darunter fällt insbesondere sog. Enterprise Resource Planning („ERP“) Software sowie solche Systeme, die Kundenbeziehungen oder Lieferketten abbilden oder steuern. Auch hier gelten die (teilweise geänderten) Ausnahmeregelungen des Art. 5n Verordnung (EU) 833/2014 sowie eine Abwicklungsfrist für Altverträge bis zum 20. März 2024. Ferner bestehen Genehmigungsmöglichkeiten, z.B. nach Art. 5n Abs. 9b Verordnung (EU) 833/2014, wenn dies zur Durchführung internationaler Open-Source-Projekte unbedingt erforderlich ist.

Weitere Neuerungen des Dienstleistungsverbots zielen auf die Umgehung des Verbots der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Personen und Gebietsansässige ab.

VI. Durchsetzung des Preisobergrenzenmechanismus für Öl

Zur Durchsetzung des Preisobergrenzenmechanismus für russisches Öl werden mit dem 12. Sanktionspaket strengere Compliance-Regeln eingeführt. Um die Umsetzung und Einhaltung dieses Mechanismus zusätzlich zu unterstützen und gleichzeitig die Fälschung von Bescheinigungen zu erschweren, wird das Erfordernis eingeführt, dass aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, wie etwa Versicherungs- und Frachtkosten, auf Anfrage in der gesamten Lieferkette des russischen Erdölhandels ausgetauscht werden. Es wird ein verstärkter Mechanismus zum Informationsaustausch geschaffen für eine bessere Identifizierung von Schiffen und Organisationen, die bei der Beförderung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen irreführende Praktiken wie Umladungen zwischen Schiffen zur Verschleierung des Ursprungs oder des Bestimmungsorts der Ladung oder Manipulationen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems anwenden. Außerdem werden Meldepflichten eingeführt für den Verkauf von Tankern an Drittländer, um deren Verkauf und Export transparenter zu machen, insbesondere im Fall von gebrauchten Tankern, die zur Umgehung des Einfuhrverbots für russisches Rohöl genutzt werden könnten.

VII. Berichtspflichten von EU-Gesellschaften mit russischem „Eigentümer“

Der neue Art. 5r Verordnung (EU) 833/2014 schreibt Berichtspflichten für Geldtransfers von mehr als EUR 100.000 in Länder außerhalb der EU fest. Die entsprechenden Pflichten treffen alle in der EU niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % von einem russischen Unternehmen, einem russischen Staatsangehörigen oder einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland gehalten werden.

VIII. Ergänzungen der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse

Bereits in unseren Newslettern zum 10. Sanktionspaket (Beitrag vom 1. März 2023) und 11. Sanktionspaket (Beitrag vom 28. Juni 2023) haben wir über die mit dem 10. Sanktionspaket eingeführten, jedoch erst zum 30. September 2023 in Kraft getretenen Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse berichtet, die in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Die praktische Umsetzung dieser Einfuhrbeschränkung hat die EU zwischenzeitlich mit der Bereitstellung ihrer FAQs zu den Art. 3g, 3i und 3o Verordnung (EU) 833/2014 konkretisiert und für die betroffenen Unternehmen hierdurch mehr Klarheit geschaffen.

Für die mit dem 11. Sanktionspaket eingeführte Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, hat die EU insbesondere klargestellt, dass dieser jedenfalls durch ein sog. Mill Test Certificate („MTC“) erbracht werden kann. Den nationalen Behörden steht es jedoch frei, weitere Unterlagen als Herkunftsnachweis anzuerkennen. Der deutsche Zoll hat zwischenzeitlich bekannt gegeben, dass unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen akzeptiert werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Mit dem 12. Sanktionspaket wurde die Regelung zur Nachweisführung nunmehr dahingehend ergänzt, dass ein Nachweis nicht erforderlich ist, wenn Erzeugnisse aus einem der in Anhang XXXVI aufgeführten Partnerländer (derzeit Schweiz und Norwegen) eingeführt werden.

IX. Personenbezogene Sanktionen

Die EU hat die personenbezogenen Russland-Sanktionen im Vergleich zum Stand vom 23. Juni 2023 um weitere 61 Personen und 86 Einrichtungen ausgedehnt. Durch die Verordnung (EU) 269/2014 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind; ferner gilt ein Verbot der (auch mittelbaren) Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten sanktionierter Personen oder Organisationen (siehe dazu bereits unseren Beitrag vom 7. März 2022, Beitrag vom 12. April 2022 und Beitrag vom 9. Juni 2022). Der Anwendungsbereich der personenbezogenen Sanktionen wurde mit dem 12. Sanktionspaket außerdem sachlich erweitert:  

  • Der Name einer natürlichen Person kann künftig auch nach ihrem Tod auf der Sanktionsliste in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 belassen werden, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, d.h. die Vermögenswerte ansonsten wahrscheinlich zur Finanzierung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet würden.
  • Vorgesehen sind nun zudem weitere Ausnahmen vom Einfrieren der Vermögenswerte. Dies soll zum einen den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von einer in Russland niedergelassenen Einrichtung ermöglichen, wenn das Eigentum einer juristischen Person aus der Union an dieser Einrichtung von einer erzwungenen Übertragung durch die russische Regierung betroffen ist, und zum anderen die Beendigung von mit einer neu in die Liste aufgenommenen Organisation geschlossenen Verträgen ermöglichen.

Russlands Gegenmaßnahmen

Als Reaktion auf das 11. Sanktionspaket der EU hat Russland seinerseits weitere Maßnahmen erlassen, welche unter anderem den Rückzug westlicher Unternehmen vom russischen Markt erschweren sowie den russischen Kapitalmarkt schützen sollen. So wurde etwa im Juli 2023 eine Regierungserklärung erlassen, welche neue Vorgaben für die bereits bestehenden Genehmigungspflichten gegenüber ausländischen Investoren vorsieht. Dies betrifft die Veräußerung von Anteilen an russischen Gesellschaften durch eine ausländische Person sowie die Ausschüttung von Dividenden russischer Gesellschaften an ausländische Personen.

Aus einer kürzlich veröffentlichten Präsidialverordnung ergibt sich zudem die Verschärfung des bereits zuvor festgelegten Verfahrens zur Genehmigung von Geschäften zwischen in Russland ansässigen Personen und ausländischen Personen aus „unfreundlichen Staaten“ (darunter alle EU-Mitgliedstaaten). Dieses soll künftig auch bestimmte Geschäfte mit geistigem Eigentum betreffen, die dann der Genehmigung durch die Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in Russland bedürfen. Dies kann als Reaktion auf die mit dem 11. Sanktionspaket eingeführten EU-Sanktionen im Bereich des geistigen Eigentums verstanden werden.

Ausblick

Auch das 12. Sanktionspaket bringt wieder einige Neuerungen, die es unternehmensseitig nunmehr umzusetzen gilt. Dies gilt insbesondere für die neu geschaffene Verpflichtung zur Vereinbarung von Re-Export-Klauseln, die Abnehmern die Weitergabe bestimmter Güter nach Russland verbietet. Diese dürfte vor allem deshalb von besonderer Handlungsrelevanz sein, da sie auch von denjenigen Unternehmen zu beachten ist, die kein unmittelbares Russlandgeschäft (mehr) haben und (mit Ausnahme weniger Partnerländer) für alle Drittlandsgeschäfte gilt.

Soweit es das neu eingeführte Verbot der Diamanteneinfuhr betrifft, wird die Handhabung dieses Verbots jedenfalls für die Industrie durch die Ausnahme von Industriediamanten aus dem Anwendungsbereich des Einfuhrverbots für natürliche Diamanten sicherlich erleichtert. Bei den übrigen neu eingeführten Einfuhrverboten (z.B. Kuper- und Aluminiumdraht) hat die EU darauf verzichtet, auch die Einfuhr von in Drittländern verarbeiteten Produkten zu beschränken.  

Wie bereits bei den letzten Sanktionspaketen versucht die EU schließlich erkennbar auch mit diesem Paket Sanktionsumgehungen zu verhindern und die Wirksamkeit ihrer Sanktionen dadurch zu erhöhen. Hierzu werden insbesondere Durchfuhrverbote ausgeweitet und die Regelungen betreffend den sog. Ölpreisdeckel angepasst.

Für Unternehmen gilt es daher nach wie vor, die Entwicklungen auf EU-Ebene genau zu beobachten, um den Überblick über das komplizierte Geflecht an EU- und US-Sanktionen sowie russischen Gegensanktionen zu wahren und die eigenen geschäftlichen Tätigkeiten daran auszurichten. Ein Ende der Sanktionen ist aufgrund des andauernden russischen Angriffskrieges derzeit nicht absehbar, vielmehr ist auch für die Zukunft mit weiteren Sanktionspaketen und damit weiteren Veränderungen der Rechtslage zu rechnen.
 

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