Energie & Infrastruktur

Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher: Neue Nr. 11 in § 35 BauGB erleichtert Genehmigungen und schafft Rechtssicherheit

Mit der Schaffung eines neuen Privilegierungstatbestandes für Batteriespeicher im Außenbereich gibt der Gesetzgeber einen weiteren Impuls zur Umsetzung der Energiewende. 

Aktueller Anlass

Der Bundestag hat am 13. November 2025 im Zuge der EnWG‑Novelle eine Ergänzung des § 35 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit dem neuen Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden Batteriespeicher als eigenständiges, privilegiertes Vorhaben im Außenbereich anerkannt, sofern sie der Speicherung elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde (MWh) dienen. Die Regelung zielt darauf ab, Genehmigungsverfahren zu erleichtern, Planungssicherheit zu erhöhen und damit den Ausbau von Speicherinfrastruktur als Schlüsseltechnologie der Energiewende zu beschleunigen.

Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren 

Der ursprüngliche Regierungsentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts sah eine bauplanungsrechtliche Präzisierung für Batteriespeicher im Außenbereich nicht vor. Erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde – auch auf Anregungen aus dem Bundesrat – die eigenständige Privilegierung aufgegriffen und in die Beratungen eingebracht. Maßgeblich war ein Änderungsantrag der Fraktionen, der die Ergänzung des § 35 Abs. 1 BauGB um die neue Nr. 11 vorsieht. Die Regelung enthält bewusst keine weiteren Standortkriterien oder Flächenbegrenzungen, die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Privilegierungen oft diskutiert worden sind. 

Bisherige Rechtslage und behördliche Praxis

Bislang gab es keine ausdrückliche Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich. In bestimmten Konstellationen sprach rechtlich vieles dafür, sie unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als Anlagen „der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ einzuordnen. Aus fachlicher Sicht wird argumentiert, dass stationäre Batteriespeicher, die dauerhaft netzdienlich betrieben werden und weder Insel- noch Eigenverbrauchsanlagen sind, funktional der Energieinfrastruktur zuzurechnen und damit im Außenbereich privilegierungsfähig sein könnten. Dem ließe sich entgegenhalten, Batteriespeicher seien nicht ortsgebunden; ein zwingender Bedarf für ihre Errichtung gerade im Außenbereich bestehe daher nicht. Das Merkmal der Ortsgebundenheit bezeichnet im Bauplanungsrecht die zwingende Bindung eines Vorhabens an einen bestimmten Standort, weil seine Funktion, technische Anforderungen oder naturgegebene Gegebenheiten es gerade dort erforderlich machen. Eine einheitliche Behördenpraxis fehlte jedoch. Diese Uneinheitlichkeit führte zu Rechtsunsicherheit und regional stark divergierenden Entscheidungen. In diesem Zusammenhang verweist die Gesetzesbegründung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1994 (4 C 20/93), die der Auslöser der 1997 gesetzlich eingeführten Außenbereichsprivilegierung für Windenergieanlagen war.

Regelungsgehalt, rechtliche Auswirkungen und Verhältnis zu sonstigen Belangen 

Die Privilegierung gilt ab einer Kapazität von mindestens 1 MWh und erleichtert die Zulassung im Außenbereich. Denn die neue Nr. 11 des § 35 BauGB ordnet Batteriespeicher eindeutig den privilegierten Vorhaben zu und verkürzt dadurch das Genehmigungsverfahren und erhöht die Planungs- und Investitionssicherheit. Eine automatische Zulässigkeit folgt daraus jedoch nicht: Die Anforderungen des § 35 BauGB, einschließlich sonstiger öffentlicher Belange wie Brandschutz, Umwelt- und Artenschutz, Immissionsschutz sowie der Netzanschluss, sind weiterhin zu beachten und können Projekte begrenzen. Die Privilegierung stärkt aber deutlich die bauplanungsrechtliche Ausgangslage.

Zusätzliche Impulse aus dem energierechtlichen Kontext

Parallel zur bauplanungsrechtlichen Privilegierung ist im energiewirtschaftlichen Teil der Novelle eine Einordnung von Energiespeicheranlagen als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse (§ 11c EnWG‑E) vorgesehen. Die Erfahrungen mit der entsprechenden Regelung für Erneuerbare‑Energien‑Anlagen (§ 2 EEG) zeigen, dass ein solcher Status die Durchsetzungskraft gegenüber konkurrierenden öffentlichen Belangen signifikant erhöht und Ausnahmen sowie Befreiungen erleichtern kann. Gerade auch in der Schutzgüterabwägung des § 35 BauGB wird durch das gesetzlich festgestellte öffentliche Interesse den Batteriespeichern erheblich Vorschub geleistet. Der Umgang mit § 2 EEG zeigt, dass Behörden und Gerichte diesem Prinzip ein relevantes Gewicht beimessen (Siehe dazu auch: Erneuerbare Energien als „Freiheitsenergien“ | Gleiss Lutz). 

Fazit und Ausblick 

Sinkende Technologiepreise haben bereits zu einer wachsenden Pipeline von Batteriespeicherprojekten geführt. Die neue Privilegierung wird diesen Trend stützen, da sie Genehmigungsrisiken reduzieren und Entscheidungszeiten verkürzen kann. Das gesetzlich vorgesehene „überragende öffentliche Interesse“ an Batteriespeichern wird die Durchsetzungskraft der Anlagen im Genehmigungsverfahren erheblich steigern. 

Zugleich sind die Netzbetreiber mit einer Zunahme von Anschlussanfragen konfrontiert. Hierzu sind für das erste Quartal 2026 weitere gesetzgeberische Maßnahmen angekündigt, die die Netzanschlussverfahren verbessern und digitalisieren sollen. Ziel ist ein effizienterer Umgang mit der knappen Anschlusskapazität, von dem insbesondere Batteriespeicher profitieren. 

Weiterleiten
Keep in Touch

Keep in Touch
Gleiss Lutz informiert

Gerne nehmen wir Sie auf unseren Verteiler auf und informieren Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen und Veranstaltungen.

Jetzt anmelden