Änderungen des HGB-Rechnungszinses

Am 17. März 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten, das auch Änderungen des HGB Rechnungszinses enthält. Das Gesetz soll die durch die Niedrigzinsphase ausgelösten Ergebnisbelastungen der Unternehmen abmildern. Die meisten Unternehmen wenden gemäß § 253 HGB als Rechnungszins den von der Bundesbank monatlich ermittelten Durchschnittszins für 15-jährige Restlaufzeiten an. Dabei wird ein siebenjähriger Durchschnitt verwendet, der Zinsschwankungen abfedert, aber in der gegenwärtigen langfristigen Niedrigzinsphase die erhebliche Belastung durch steigende Pensionsverbindlichkeiten nicht vermeiden kann. Nach längerer politischer Diskussion hat der Gesetzgeber nun reagiert. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Bei der Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten für die Handelsbilanz wird künftig anstelle des Durchschnitts der letzten sieben Jahre der Durchschnitt der letzten zehn Jahre verwendet.
  • Die Rückstellungen sind anhand des Durchschnitts der letzten sieben Jahre zu berechnen.
  • Der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Rückstellung auf Basis des Siebenjahresdurchschnitts und der zukünftigen Rückstellung auf Basis des Zehnjahresdurchschnitts unterliegt einer dauerhaften Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder in der Bilanz anzugeben. Im Falle einer Ausschüttung müssen Rückstellungen in Höhe des Unterschiedsbetrags im Unternehmen verbleiben.

Die Neuregelung stößt bei den Unternehmen nicht auf Begeisterung, da zuvor ein Durchschnittszins über zwölf oder 15 Jahre im Gespräch war. Sie ist aber besser als nichts.

Die Neuregelung ist für Bilanzstichtage ab dem Jahr 2016 anzuwenden. Bei dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 können die neuen Regelungen freiwillig angewandt werden.

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