Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

Sagt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Gesamtzusage zu, ist in der Regel die Möglichkeit einer kollektivrechtlichen Änderung durch eine Betriebsvereinbarung eröffnet. Auch bei Eingriffen in Anwartschaften, die im Ablösezeitpunkt noch nicht gesetzlich unverfallbar sind, gilt das Dreistufenschema.

BAG, Urt. v. 10. März 2015 – 3 AZR 56/14

Bei Einstellung der Klägerin galt eine Gesamtzusage zur Altersvorsorge von 1976. Mit Betriebsvereinbarung von 1982 wurde die Gesamtzusage mit einer Übergangsregelung abgelöst. Die Klägerin machte geltend, ihre Rentenansprüche müssten sich weiterhin nach der Gesamtzusage von 1976 richten. Das BAG hat die Entscheidung des LAG teilweise aufgehoben und zurückverwiesen. Eine Ablösung der Gesamtzusage von 1976 durch die Betriebsvereinbarung von 1982 komme grundsätzlich in Betracht. Der Arbeitgeber sage mit einer Gesamtzusage grundsätzlich nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregelungen zu. Damit sei die Gesamtzusage betriebsvereinbarungsoffen. Die Wirksamkeit der Ablösung durch die Betriebsvereinbarung richte sich dann aber nach dem dreistufigen Prüfungsschema, und zwar auch für noch verfallbare Anwartschaften.

Gleiss Lutz Kommentar

Das BAG stellt in erfreulicher Klarheit fest, dass Gesamtzusagen auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt betriebsvereinbarungsoffen sind, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich geregelt. Damit festigt und erweitert das BAG seine neue Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Gesamtzusagen, einem für die Praxis überaus wichtigen Thema.

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