Wirtschaftsstrafrecht

Weitere Etappe im Kampf der EU gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Am 28. März 2023 hat das Europäische Parlament seinen Standpunkt zum EU-Geldwäschepaket verabschiedet. Das neue EU-Regelwerk soll bestehende Lücken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schließen.

Das Geldwäschepaket besteht aus (i) einer Geldwäscheverordnung, (ii) der 6. Geldwäscherichtlinie, (iii) einer Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (Anti-Money Laundering Authority, „AMLA“) und (iv) einer Aktualisierung der Geldtransferverordnung.

Der von den Abgeordneten des Europäischen Parlaments verabschiedete Standpunkt zum Geldwäschepaket enthält im Wesentlichen folgende Inhalte:

1. Ausweitung der Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Die durch die Mehrheit der Parlamentarier angenommenen Gesetzestexte verpflichten Unternehmen wie Banken, Verwalter von Vermögenswerten und Crypto-Assets, Immobilienmakler sowie zukünftig auch professionelle Fußballvereine, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen und die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

2. Neue Schwellenwerte für den Transfer von Bargeld und Crypto-Assets

Um den Missbrauch von Transaktionen mit Bargeld und Crypto-Assets für (Finanz-)Kriminalität einzuschränken, haben die Abgeordneten Obergrenzen von EUR 7.000 für Barzahlungen und EUR 1.000 für die Übertragung von Crypto-Assets (Beitrag vom 24. November 2022) befürwortet. Oberhalb dieser Grenzwerte muss das geldwäscherechtlich verpflichtete Unternehmen seine Kunden (unter anderem) identifizieren.

3. Verbot „goldener Pässe“

In Anbetracht des erheblichen Missbrauchsrisikos soll nach dem Standpunkt der Parlamentarier jeglicher „Handel“ mit Staatsbürgerschaften verboten werden. Hierdurch soll die Gewährung einer Staatsbürgerschaft („goldener Pass“) oder von Aufenthaltsrechten („goldene Visa“) eines EU-Mitgliedsstaats als Gegenleistung für Investitionen unterbunden werden.

4. Mehr Transparenz durch Eigentumsregister

Die Mitgliedsstaaten sollen zukünftig mehr Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten sammeln und bereitstellen. Hierdurch soll den zuständigen Behörden (insbesondere der AMLA und den nationalen FIUs) die Möglichkeit eröffnet werden, (unter anderem) auf Transparenzregistereinträge, Bankkonten, Grundbucheinträge oder Immobilienregister zuzugreifen.

Für bestimmte, besonders geldwäschesensible Güter sollen zusätzliche Informationen zu deren Eigentümern gesammelt und zur Verfügung gestellt werden. Dies soll insbesondere hochpreisige Waren wie Yachten, Flugzeuge und Autos im Wert von EUR 200.000 sowie Waren, die in Freizonen gelagert werden, betreffen.

5. Senkung der Schwellenwerte bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten

Als wirtschaftlich Berechtigte sollen künftig Personen qualifiziert werden, die mehr als 15 % der Kapital-/Stimmrechtsanteile oder an sonstigen direkten oder indirekten Eigentumsrechten an einer Gesellschaft halten. Für Unternehmen aus der Rohstoffindustrie oder aus anderen Hochrisikobereichen soll ein Schwellenwert von ab 5 % gelten.

6. Zugang zu Transparenzregistern auch bei berechtigtem Interesse

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beitrag vom 25. November 2022) einigten sich die Abgeordneten auf einen erweiterten Zugang zu den Transparenzregistern der Mitgliedsstaaten. So sollen nunmehr auch Personen mit berechtigtem Interesse (z.B. Journalisten und Hochschuleinrichtungen) Zugang zu den Registern erhalten. Das Zugangsrecht soll mindestens zweieinhalb Jahre gelten. Die Mitgliedstaaten sollen den Zugang automatisch verlängern; sie können ihn im Fall des Missbrauchs allerdings widerrufen oder aussetzen.

7. Einheitliche Durchsetzung durch die neue EU-Geldwäschebehörde (AMLA)

Die neue EU-Geldwäschebehörde soll die Einhaltung der Bestimmungen überwachen und bestehende Geldwäscherisiken innerhalb und außerhalb der EU aufzeigen. Bestimmte Kredit- und Finanzinstitute mit hohem Risikoniveau sollen von der AMLA direkt beaufsichtigt werden. Bei Verstößen soll die AMLA Sanktionen (insbesondere Geldbußen von mehreren Millionen Euro) verhängen können. Einen Sitz der Behörde hat die EU noch nicht festgelegt.

8. Ausblick

Die Abstimmung im Europäischen Parlament ist eine weitere Etappe im Kampf der EU gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die neuen Regelungen sind zwar vorläufig und können sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Sie unterstreichen jedoch die Stoßrichtung des Europäischen Gesetzgebers, gegen geldwäscherechtliche Verstöße künftig (noch) stärker vorgehen zu wollen. Geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen ist daher zu empfehlen, angemessene Vorkehrungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu implementieren und bereits vorhandene Strukturen kritisch zu überprüfen.

Mit der Abstimmung im Europäischen Parlament wurde auch ein Mandat für die Verhandlungen im Trilogverfahren vorgesehen, das in der für den 17. April 2023 terminierten Plenarsitzung bekannt gegeben werden soll. Im anschließend folgenden Trilogverfahren verhandeln die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine endgültige Fassung der Gesetzestexte.

Weiterleiten