Metaverse

Geldwäscheprävention bei Crypto Assets

Das Metaverse eröffnet neue Räume und Möglichkeiten für virtuelle Inhalte. Dies betrifft insbesondere die Nutzung virtueller Vermögenswerte, seien es Kryptowährungen oder anderweitige Token wie NFTs. Mit der inzwischen weit verbreiteten Nutzung von Kryptowerten gehen zugleich erhebliche geldwäscherechtliche Herausforderungen für Verpflichtete einher. Nicht nur Finanzdienstleistende, die den Handel mit Kryptowerten ermöglichen, haben verstärkt Sorgfaltspflichten zu beachten.

 

Zunehmende Bedeutung und Regulierung

Die geldwäscherechtliche Relevanz von Crypto Assets hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die Financial Intelligence Unit („FIU“) erhielt allein im Jahr 2020 rund 2.050 Verdachtsmeldungen, bei denen die meldenden Verpflichteten „Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen“ als Meldegrund angaben. Nicht zuletzt durch die Umsetzung der Fünften Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) gerieten Kryptowährungen in den Fokus des Geldwäscherechts. Auch durch die deutsche Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten („KryptoWTransferV“) sowie die geplante Neufassung einer europäischen Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Crypto Assets spezifischer in die bestehenden Maßnahmen zur Geldwäscheprävention einzugliedern.

Dies betrifft zum einen unmittelbar mit Kryptowährungen im Zusammenhang stehende geldwäscherechtlich Verpflichtete wie z.B. Kryptowechselstellen, Kryptobörsen oder Finanzdienstleistende, aber zum anderen auch Nichtfinanzunternehmen, die beim Einsatz von Kryptowährungen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen geldwäscherechtliche Herausforderungen zu meistern haben.

 

Gefahrenpotential von Crypto-Assets?

Auf der Grundlage der Blockchain-Technologie können Vermögenswerte in Form von Crypto Assets genauso schnell und sicher über das Internet übertragen werden wie (anderweitige) Informationen. Die Übertragung solcher Crypto Assets kann ohne die Einbindung klassischer (zentraler) Intermediäre erfolgen. Eine Identifikation oder Authentifizierung der Transaktionsbeteiligten findet nicht zwingend statt. Dies eröffnet die Möglichkeit, im Rahmen von Finanztransaktionen digitale Werteinheiten auf dezentraler und pseudonymer Basis durchzuführen. Eben jene, in einem gewissen Maße anonyme Übertragungsmöglichkeit von Werteinheiten, steigert die Attraktivität für Kriminelle, virtuelle Währungen für geldwäscherelevante Tathandlungen zu missbrauchen. Die besondere Eignung von Kryptowährungen zur Geldwäsche geht im Wesentlichen auf drei Eigenschaften des virtuellen Zahlungssystems zurück: (i) die Dezentralität, (ii) die Pseudonymität sowie (iii) die Globalität.

 

Transfer von Crypto-Assets und Anwendung der Travel Rule

Der Unionsgesetzgeber verfolgt durch die europäische Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847) das Ziel, Geldtransfers lückenlos zurückverfolgen zu können und damit dem Risiko weitgehend anonymer Geldtransfers zu begegnen. Zur Umsetzung dieses Ziels legt er sowohl den Zahlungsdienstleistern des Auftraggebers und des Begünstigten als auch zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern Prüf- und Überwachungspflichten auf. Zwar umfasst der Pflichtenkanon bislang ausschließlich Transfers von Geldbeträgen, bei denen es sich um „Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld“ und damit nicht um virtuelle Vermögenswerte handelt.

Da von Transfers virtueller Vermögenswerte gleichermaßen geldwäscherechtliche Risiken ausgehen, plant die EU-Kommission eine Neufassung der Geldtransferverordnung (Vorschlag COM (2021) 422 final), die Transfers virtueller Währungen mit traditionellen Geldwerten gleichsetzt. Auch für Anbieter virtueller Vermögenswerte – Virtual Asset Service Provider („VASP“) – soll künftig die sogenannte „Travel Rule“ gelten. Danach müssen auch VASP bei jedem Transfer virtueller Vermögenswerte an beiden Enden des Transfers vollständige Informationen über Sender und Empfänger aufnehmen, speichern und übermitteln. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Name und Kontonummer (sofern vorhanden) des Begünstigten übermittelt werden. Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst Kryptowertetransfers von oder an Zahlungsdienstleister, Anbieter virtueller Vermögenswerte oder zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister mit Sitz in der Europäischen Union.

Mit Einführung der KryptoWTransferV hat der deutsche Gesetzgeber zur Überbrückung des unionsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens bereits jetzt den Anwendungsbereich der Geldtransferverordnung auf Transfers von Kryptowerten eröffnet. Die KryptoWTransferV findet ausschließlich auf deutsche Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Institute Anwendung und begründet für diese verstärkte Sorgfaltspflichten. Handeln diese Einheiten sowohl für den Sender als auch für den Empfänger als Kryptowertedienstleister im Sinne des § 2 Nr. 5 der Verordnung, sind die Voraussetzungen der Geldtransferverordnung zu beachten:

  • Der Kryptowertedienstleister, der für den Auftraggeber handelt, muss dem Kryptowertedienstleister des Empfängers Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Kontonummer (z.B. den öffentlichen Schlüssel) des Auftragsgebers und zum Namen und zur Kontonummer des Begünstigten übermitteln. Auch muss vor der Durchführung des Transfers, der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle überprüfen (Art. 4 und 6 VO (EU) 2015/847).
  • Der Kryptowertedienstleister, der für den Begünstigten handelt, hat sicherzustellen, dass er die Informationen zum Auftraggeber und zum Begünstigten erhält und speichert und dies über die Einrichtung effektiver Verfahren gewährleistet wird. Dieser hat darüber hinaus auch wirksame risikobasierte Verfahren einzurichten, mit denen festgestellt werden kann, ob ein Transfer, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist und ob meldepflichtige, verdächtige Transfers vorliegen (Art. 7 und 8 VO (EU) 2015/847).

Handeln auf beiden Seiten nicht ausschließlich Kryptowertedienstleister, z.B. beim Einsatz privat verwalteter Wallets („unhosted wallets“), haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass Angaben zum Begünstigten und Auftraggeber (Namen und Anschrift) einer Übertragung zwecks Nachverfolgbarkeit des Transfers erhoben werden. Die Verpflichteten haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen (§ 4 KryptoWTransferV).

 

Nichtfinanzunternehmen

Nicht nur Verpflichtete, die bereits ihrer Natur nach mit Kryptowerten in Berührung kommen, haben diesbezügliche geldwäscherechtliche Pflichten umzusetzen. Auch für Nichtfinanzunternehmen wie die teils geldwäscherechtlich privilegierten Güterhändler kann der Einsatz virtueller Vermögenswerte (weitere) geldwäscherechtliche Pflichten hervorrufen. Zwar löst die Nutzung von Kryptowährungen für sich genommen grundsätzlich weder einen Verdachtsfall noch hieraus resultierende Pflichten aus. Aufgrund des von Crypto Assets ausgehenden (latent) verstärkten Gefahrenpotentials können durch Hinzutreten weiterer Risikofaktoren aber leicht geldwäscherechtliche Identifizierungspflichten entstehen. Insbesondere bei der Umsetzung ihrer Identifizierungspflichten können Verpflichtete infolge der der Transaktion von Crypto Assets zugrunde liegenden Pseudonymität vor große Herausforderungen gestellt werden. Kommen die Verpflichteten ihren Identifizierungs- und Meldepflichten nicht ausreichend nach, muss die Transaktion im Zweifel unterbleiben; ein Verstoß gegen die Identifizierungs- und Meldepflichten kann zu empfindlichen Bußgeldern führen. Der Einsatz bzw. die Akzeptanz von Kryptowerten erfordert auch für Nichtfinanzunternehmen präventiv ausgerichtete Systeme.

Erfolgt der Transfer über einen regulierten Kryptowertedienstleister nach der KryptoWTransV (bzw. der zukünftigen Neufassung der VO (EU) 2015/847) befände sich der Verpflichtete durch die Travel Rule in einem geschlossenen System (Loop) und könnte weitestgehend auf deren Angaben vertrauen. Falls Transfers von unhosted wallets akzeptiert werden sollen, bedürfte es (erst recht) der Implementierung geeigneter Prüfprozesse.

 

Fazit

Crypto-Assets stellen Geldwäscheverpflichtete nicht nur aufgrund der technischen Neuerungen vor Herausforderungen. Auch die nationale und europäische Regulierung wird vorangetrieben, um mit der Entwicklung Schritt halten zu können. Aufgrund der von Crypto Assets ausgehenden geldwäscherechtlichen Risiken sind weitere künftige Gesetzesänderungen zu erwarten.

Insbesondere Unternehmen, die den Handel von Crypto-Assets ermöglichen, und solche, die virtuelle Währungen verwenden oder deren Verwendung beabsichtigen, sollten daher,

  • ermitteln, ob für sie spezielle staatliche Regulierungen bei der Geldwäschebekämpfung im Zusammenhang mit Crypto-Assets gelten,
  • spezielle anzuwendende gesetzliche Vorgaben beachten, und
  • die eigenen risikobasierten Verfahren sowohl rechtlich als auch technisch an die spezifischen Gegebenheiten von Kryptowerten anpassen.

Für eine Vertiefung einzelner Aspekte sowie für eine Bewertung Ihrer individuellen Pläne und Rückfragen steht Ihnen unser Expertenteam der Gruppe Digital Economy sehr gerne zur Verfügung.

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