
Prof. Dr. Martin Diller
Partner | Rechtsanwalt
Kompetenzen
Kompetenzen
Martin Diller berät Mandanten im gesamten Arbeitsrecht, insbesondere im Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht sowie bei Restrukturierungen und Outsourcing. Ein besonderer Schwerpunkt ist die betriebliche Altersversorgung. Daneben ist Martin Diller im anwaltlichen Berufs- und Sozietätsrecht tätig.
Kurzvita
Sein Studium absolvierte Martin Diller in Mainz. Er ist seit 1996 Partner bei Gleiss Lutz. Von 2000 bis 2007 war er Managing Partner der Sozietät. Martin Diller ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Er ist Mitglied des Herausgeberbeirats der Zeitschrift „Fachanwalt Arbeitsrecht“. Im Jahr 2014 wurde er in den Fachausschuss Arbeitsrecht der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) berufen, seit 2023 ist er dessen stellvertretender Vorsitzende. Er ist Gründungsmitglied des "Eberbacher Kreises". Er war langjähriger Generalsekretär der European Employment Lawyers Association (EELA). Seit 2016 ist Martin Diller Honorarprofessor an der Universität Würzburg.
Martin Diller spricht Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch.
Er ist Mitglied des Herausgeberbeirats der Zeitschrift „Fachanwalt Arbeitsrecht“. Im Jahr 2014 wurde er in den Fachausschuss Arbeitsrecht der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) berufen, seit 2023 ist er dessen stellvertretender Vorsitzende. Er ist Gründungsmitglied des "Eberbacher Kreises". Er war langjähriger Generalsekretär der European Employment Lawyers Association (EELA). Seit 2016 ist Martin Diller Honorarprofessor an der Universität Würzburg.
Martin Diller spricht Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch.
Tätigkeitsfelder
Tätigkeitsfelder
Mandate
Mandate
09.02.2023
Mehr 07.12.2021
Mehr 13.04.2021
Mehr 16.11.2018
Mehr 24.09.2009
Mehr Know-How
Know-How
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen
2023
BAG: Kapitalwahlrecht in der betrieblichen Altersversorgung - Anm. zu BAG, Urteil vom 17.1.2023 - 3 AZR 501/21
in: ArbRAktuell 2023, S. 269
Mehr2023
Herausforderungen der Kollisionsprüfung beim Sozietätswechsel - Keine One-size-fits-all-Lösung: Inwieweit durchbricht § 43a Abs. 4 Satz 6 BRAO die Verschwiegenheitspflicht?
Stand: 03.03.2023
MehrVorträge
Vorträge
26.01.2021
Was gibt’s Neues? – Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht
Jahrestagung Arbeitsrecht 2021
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