Mandat

Gleiss Lutz vertritt Gelita erfolgreich vor dem OLG Karlsruhe in Verfahren gegen vermeintlichen besonderen Vertreter

​In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ein Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg zur Haftung des vermeintlichen besonderen Vertreters Dr. Knüppel überwiegend bestätigt und diesen zur Zahlung von mehr als 1,1 Millionen Euro Schadensersatz an die GELITA AG verurteilt.

Dr. Knüppel hatte im Namen der GELITA AG zwei Aktionäre sowie ehemalige Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat wegen behaupteter Verstöße gegen aktienrechtliche Mitteilungspflichten und deshalb angeblich zu Unrecht ausgezahlter Dividenden auf Zahlungen von insgesamt ca. 15,5 Millionen Euro verklagt und diese Klage vor dem LG Heidelberg und dem OLG Karlsruhe verloren.

Nach der Auffassung des Senats muss ein besonderer Vertreter eine Rechtsverfolgung sorgfältig und sachgerecht vorbereiten. Wenn er dabei zum Ergebnis kommt, dass Ersatzansprüche nicht bestehen oder ihre Geltendmachung mit einem unvertretbaren Prozessrisiko verbunden ist, darf er die Ansprüche nicht gerichtlich geltend machen. Im Schadensersatzprozess gegen den besonderen Vertreter hat das OLG Karlsruhe nun entschieden, dass der besondere Vertreter nach diesen Maßstäben durch die Klagerhebung schuldhaft gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat, weil seine Klage in weiten Teilen von vorne herein offenkundig unbegründet und damit aussichtslos war.

Das Verfahren ist wegweisend: Erstmals wurde – nun auch in zweiter Instanz – ein besonderer Vertreter zu Schadensersatz verurteilt. Das Urteil des OLG Karlsruhe enthält grundlegende Ausführungen zur Haftung des besonderen Vertreters und dessen Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft. Darüber hinaus hat sich das OLG Karlsruhe erneut mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Geltendmachungs- und Bestellungsbeschlüssen gemäß § 147 AktG beschäftigt und sämtliche in diesem Komplex bereits ergangenen Entscheidungen bestätigt, wonach die Bestellung von Dr. Knüppel wegen der unzulässigen Einbeziehung von Ansprüchen gemäß § 62 AktG nichtig war.

Das folgende Gleiss Lutz-Team ist für GELITA in dem Verfahren tätig: Dr. Gabriele Roßkopf (Partner, Federführung), Dr. Johannes Culmann (Counsel, beide Stuttgart), Dr. Thorsten Gayk (Counsel, Hamburg, alle Gesellschaftsrecht).​


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