Mandat

BGH zur Vergütung der Kabelschachtnutzung: Gleiss Lutz erzielt Teilklageabweisung für die Deutsche Telekom – Weitere Ansprüche müssen erst geprüft werden

​Gleiss Lutz hat im Streit um eine überhöhte Vergütung zur Nutzung von Kabelschächten für die Deutsche Telekom eine Teilklageabweisung erzielt. Weitere Ansprüche müssen erst geprüft werden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Rückforderungsansprüche für wesentliche Zeiträume ausgeschlossen sind. Im Übrigen hat er die Sache an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen.

Die Klägerinnen, Vodafone Kabel Deutschland und Unitymedia, beides Gesellschaften des Vodafone-Konzerns, hatten von der Deutschen Telekom gefordert, seit 2004 bzw. 2009 geleistete Zahlungen in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags für die Nutzung von Kabelkanalanlagen teilweise zurückzuzahlen. Außerdem sollte die Deutsche Telekom die Vergütung für die Zukunft deutlich senken.

Das Breitbandkabelgeschäft wurde ursprünglich von der Deutschen Telekom betrieben. Im Jahr 2001 wurde dieser Geschäftszweig aufgrund europarechtlicher Vorgaben ausgegliedert und auf Regionalgesellschaften übertragen. 2003 erwarb Vodafone den Großteil der Regionalgesellschaften, die in den Gesellschaften Kabel Deutschland und Unitymedia zusammengeführt worden waren, einschließlich des Anlagevermögens, das im Wesentlichen aus den Kabelnetzen bestand. Die Kabelkanalanlagen verblieben weiterhin im Eigentum der Deutschen Telekom. Daher wurden Verträge über die Nutzung der Kabelkanalanlagen geschlossen.

Nach Auffassung von Vodafone hat die Deutsche Telekom eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt, indem sie eine zu hohe Vergütung für den gesamten Zeitraum der Nutzung vereinbart hat. Die Deutsche Telekom hat diesen Vorwurf schon deshalb als unberechtigt zurückgewiesen, weil die Nutzungsverträge im untrennbaren Zusammenhang mit dem Kauf des Breitbandkabelgeschäfts geschlossen worden sind. Vodafone hat sich bei dieser Transaktion umfangreich rechtlich und kommerziell beraten lassen und ist die Transaktion daher in voller Kenntnis aller Umstände eingegangen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass etwaige Rückforderungsansprüche für Zeiträume vor 2012 (Kabel Deutschland) bzw. 2016 (Unitymedia) von vornherein ausgeschlossen sind, weil es bereits an wirksamen Anpassungsverlangen fehlt. Für den Zeitraum von rund zehn Jahren und mehr ab Vertragsbeginn hat der Bundesgerichtshof folglich jegliche Ansprüche abgelehnt. Im Übrigen, d. h. für spätere Zeiträume, wurde die Sache an die Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf zurückverwiesen. Diese werden nun gegebenenfalls die Höhe der Entgelte prüfen und festzustellen haben, ob die Kläger überhaupt einen Anspruch haben.

Für die Deutsche Telekom waren Dr. Petra Linsmeier (Partner, Kartellrecht) und Dr. Luidger Röckrath (Partner, Dispute Resolution, beide München, beide Federführung) tätig.

 

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