Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat im Juli 2025 ein Eckpunktepapier für ein Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Netzausbau vorgelegt. Stakeholder haben noch bis zum 31. August 2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Hintergrund und öffentliche Konsultation
Nachdem das TKG erst am 26. Juni 2025 vom Bundestag durch Beschluss des Entwurfs für ein TKG-Änderungsgesetz 2025 geändert wurde (Startschuss für die TKG-Novelle: Bundeskabinett bringt Änderungsgesetz auf den Weg | Gleiss Lutz), hat das BMDS nun weitere konkrete Anpassungsvorschläge für das TKG vorgelegt, um den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze in Deutschland weiter voranzutreiben. Die veröffentlichten Eckpunkte betreffen unter anderem:
- die Anpassungen im Zusammenhang mit der Gigabit-Infrastrukturverordnung (VO (EU) 2024/1309; GIA): Streichung von Doppelregelungen bei gleichzeitiger Nutzung nationaler Gestaltungsmöglichkeiten,
- den Ausbau des gebäudeinternen Netzes: Normierung von Vollausbaurechten und pauschalen Nutzungsentgelten,
- die Vereinfachung von Genehmigungsverfahren: u.a. Einführung eines alternativen Anzeigeverfahrens,
- die Vorbereitung der Umstellung von kupferbasierten VDSL-Anschlüssen auf zukunftssichere Glasfaseranschlüsse; hierzu soll es ein separates Eckpunktepapier im August 2025 geben,
- zahlreiche Beschleunigungsmaßnahmen wie z.B. prioritäre Anbindung von Mobilfunkmasten an das nächstgelegene Stromnetz sowie Regelungen zur Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen
- und weitere Stellschrauben, wie die Anpassung an die EU-Roaming-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/612 vom 6. April 2022), die Modernisierung des Gigabit-Grundbuchs und eine Stärkung der Bundesnetzagentur.
Mit dem Eckpunktepapier verfolgt das BMDS ausdrücklich das Ziel, „die betroffenen Stakeholder bei diesem Prozess frühzeitig und eng einzubinden“. Hervorzuheben ist, dass das BMDS Stellungnahmen von interessierten Unternehmen bis zum 31. August 2025 hierzu entgegennimmt. Geplant ist seitens des BMDS, auf Grundlage dieser Stellungnahmen einen Referentenentwurf zu erarbeiten, welcher noch im Herbst dieses Jahres veröffentlicht werden soll. Hier können nur einige Hinweise zu dem Eckpunktepapier gegeben werden. Das vollständige Papier ist abrufbar unter https://bmds.bund.de/tkg-aenderungsgesetz.
Umsetzung der GIA – BMDS sieht Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers
Mit der GIA möchte der europäische Gesetzgeber einen umfassenden Rahmen für den schnellen und kostengünstigeren, europaweiten Netzaufbau mit hoher Kapazität setzen. Die GIA regelt als Verordnung hierbei Themenbereiche, welche das deutsche TKG bereits erfasst, wodurch eine Anpassung des TKG notwendig wird, da nach dem unionsrechtlichen Normwiederholungsverbot schlichte Wiederholung von Regelungen unionaler Verordnungen bzw. diesen entgegenstehende nationale Regelungen rechtswidrig sind. Darüber hinaus besteht für nationale Gesetzgeber in zahlreichen Bereichen auch ein Gestaltungsspielraum, zu denen das BMDS Regelungsvorschläge machen und zu dem das BMDS im Rahmen der Anhörung den interessierten Stakeholdern die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnen möchte. Das Eckpunktepapier bezieht sich hierbei auf folgende Themen für etwaige Gestaltungsspielräume:
- Verwaltungstechnische Aspekte der Anträge auf Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen und auf Koordinierung von Bauarbeiten
- Umsetzung der Möglichkeit zur Versagung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen
- Kreis der Einsichtnahmeberechtigten
- Zur Beauskunftung der in Art. 4 Abs. 1 GIA genannten Mindestinformationen über physische Infrastrukturen
- Zur möglichen Beschränkung des Zugangs zu Informationen über physische Infrastrukturen
- Zur Umsetzung der Transparenzvorgaben zu geplanten Bauarbeiten
- Zum Erlass verbindlicher Normen oder Spezifikationen für gebäude-interne Glasfaserinfrastrukturen im Anwendungsbereich der Ausstattungsverpflichtung
- Zur Ausnahme von Gebäuden vom Anwendungsbereich der sog. Ausstattungsverpflichtung
Mögliche Regelungen zu Ausbau und Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur (Verkabelung)
Beim Ausbau der gebäudeinternen Netze (sog. Netzebene 4, NE4) ist erklärtes Ziel des BMDS, dass „auch Mehrfamilienhäuser mit einem Glasfaseranschluss bis in jede Wohnung ausgestattet werden sollen“. Der entsprechende Ausbau in Gebäuden soll Telekommunikationsanbietern einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Endkunden, und diesen umgekehrt einen freien Zugang zu einer größtmöglichen Anzahl von Anbietern ermöglichen. Um bisherige Investitionshemmnisse abzubauen und mögliche -anreize zu stärken, sollen im Besonderen Anpassungen des TKG hinsichtlich der Errichtung und Mitnutzung der NE4 sowie der Mitnutzungsentgelte erfolgen.
Um die Anreizwirkung zum Ausbau der Netzebene 4 zu erhöhen, könnte nach dem Eckpunktepapier etwa unter Berücksichtigung der gegebenen Investitionskosten u.a. die umlagefähigen Kosten auf 960 € brutto erhöht werden. Auch wird überlegt, die sog. „Konzernklausel“ aus § 149 Abs. 5 S. 2 TKG unter bestimmten Bedingungen zu streichen und durch transparente Zugangsbedingungen zu ersetzen.
Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus
Außerdem beabsichtigt das BMDS insbesondere durch die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens der wegerechtlichen Zustimmung den flächendeckenden Glasfaserausbau zu beschleunigen. Konkrete Ansatzpunkte hierfür sind:
- die Einführung eines zum bisherigen Genehmigungsverfahren alternativen Anzeigeverfahrens für nach noch zu bestimmenden Kriterien, zugelassene fachkundige Tiefbauunternehmen und die Statuierung erweiterter Eingriffsbefugnisse von Wegebaulastträgern bereits in der Bauphase,
- eine Fristverkürzung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 127 Abs. 3 S. 1 TKG von drei auf zwei Monate und Fristverlängerung bei Antragsergänzungen oder -änderungen gem. § 127 Abs. 3 S. 3, 4 TKG von einem auf zwei Monate,
- die Klarstellung, dass es sowohl im Genehmigungs-, als auch Anzeigeverfahren einer sog. „Aufbruchgenehmigung“ nach Landesrecht nicht bedarf,
- die Normierung von Regelbeispielen für die Annahme sog. „geringfügiger Baumaßnahmen“ nach Maßgabe des Art. 9 GIA, und
- die Neufassung des § 127 Abs. 8 TKG, um weitere Anordnungen im Wege auferlegter Nebenbestimmungen zu ermöglichen.
Möglichkeit zur Stellungnahme nutzen
Mit den vorgestellten Eckpunkten verfolgt das BMDS die Schaffung klarerer Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, von welchen die strategische Kooperationsbereitschaft zwischen Telekommunikationsunternehmen, Kommunen und Eigentümern und damit der Ausbau des Glasfaser- und Mobilfunknetzes im Allgemeinen profitieren könnten. Stakeholder sollten bei Bedarf die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31. August 2025 nutzen.