Öffentliches Recht

Neue Runde der Klimaschutzverträge startet: Förderung von Investitionen in klimafreundliche Technologien – Was ist neu?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die zweite Förderrunde der CO2- Differenzverträge (Klimaschutzverträge) gestartet. Mit dem Förderprogramm sollen Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien unterstützt und damit der Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft beschleunigt werden. Seit dem 6. Oktober 2025 läuft nun das Vorverfahren für das Gebotsverfahren 2026. Unternehmen aus CO2-intensiven Branchen können bis zum 1. Dezember 2025 am Vorverfahren teilnehmen. Das Vorverfahren ist die Voraussetzung dafür, dass Unternehmen ein Gebot im Gebotsverfahren 2026 abgeben können. 

Hintergrund

Die Klimaschutzverträge sollen als Förderinstrument Unternehmen der energieintensiven Industrie (u.a. in den Bereichen Chemie, Zellstoff und Papier, Primärstahl, andere Metalle, Zement und Kalk sowie Keramik, Glas und Gips), die in CO2-arme Produktionsverfahren investieren, über 15 Jahre vor Preisrisiken, sowohl bei schwankenden CO2- und Energiepreisen als auch bei Kostenunterschieden zu herkömmlichen Verfahren schützen. Durch die Klimaschutzverträge werden klimafreundliche Technologien, die derzeit am Markt oft noch nicht rentabel sind, wettbewerbsfähig und Unternehmen erhalten Planungssicherheit. Ziel ist es, den Markthochlauf neuer Technologien (z. B. industrielle Wärmepumpen, Wasserstoffanwendungen, CO2-Abscheidung und -Speicherung) zu fördern und positive Effekte für die Gesamtwirtschaft zu erzielen.

Die CO2-Differenzverträge sind so ausgestaltet, dass Unternehmen frei wählen können, wie sie ihre Produktion im Einklang mit den Vorgaben zu Energieträgern (Strom, CO2-armer Wasserstoff, Biomasse) umstellen. Vorgeschrieben sind lediglich Meilensteine für die CO2-Einsparung (60 Prozent ab dem dritten, 90 Prozent im letzten Jahr der Laufzeit der Verträge). Die Vergütung basiert auf der tatsächlich erreichten CO2-Einsparung. Das wettbewerbliche Auktionsverfahren soll sicherstellen, dass die verfügbaren Mittel zielgenau bei den effizientesten Projekten ankommen: Den Zuschlag bekommen die Projekte, die am günstigsten CO2 einsparen, also die geringste Förderung pro eingesparter Tonne CO2 benötigen.

Was ist neu gegenüber der ersten Runde?

Gegenüber der ersten Runde weist das aktuelle Verfahren eine Reihe bedeutender Neuerungen auf. Dazu gehören insbesondere:

  • Flexiblere Vertragsgestaltung
    Die neue Förderrichtlinie erlaubt größere Toleranzen bei der Emissionsminderung im Laufe des Klimaschutzvertrages, um auf unvorhersehbare Entwicklungen reagieren zu können. In der ersten Runde waren die Vorgaben deutlich strenger und weniger flexibel. Außerdem bietet die zweite Runde mehr Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der Maßnahmen. Unternehmen können ihre Verträge künftig stärker an ihre individuellen betrieblichen Gegebenheiten anpassen und so effizientere Lösungen realisieren.
  • Technologieoffenheit 
    Ein besonderer Schwerpunkt der Klimaschutzverträge liegt auf der Förderung innovativer Technologien und Pilotprojekte. Unternehmen, die zukunftsweisende Ansätze verfolgen, erhalten hierbei besondere Unterstützung und Anreize.
  • Mittelstandsfreundlichkeit 
    Die CO2-Differenzverträge stehen insbesondere nun auch mittelständischen Unternehmen mit kleineren Produktionsanlagen offen. Dies ermöglicht eine breitere Beteiligung und eine stärkere Verankerung des Klimaschutzes in der Wirtschaft. Die erste Runde adressierte vor allem Großunternehmen.
  • Förderfähigkeit von CCS/CCU
    In der zweiten Runde sind nun auch Technologien zur Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU) sowie zur Speicherung (CCS) förderfähig. Das bedeutet, dass Unternehmen finanzielle Unterstützung erhalten können, wenn sie bei der Produktion entstehendes CO2 abfangen, speichern oder als Rohstoff, beispielsweise in der chemischen Industrie, weiterverwerten. In der ersten Runde waren diese Technologien ausgeschlossen.

Wichtig für die Praxis

Zu beachten ist, dass für die Einreichung eines Gebots im Gebotsverfahren 2026 die Teilnahme am Vorverfahren bis zum 1. Dezember 2025 Voraussetzung ist. Unternehmen, die bereits am vorbereitenden Verfahren im Sommer 2024 beteiligt waren, können sich für das Vorverfahren 2026 durch eine formlose Bestätigungserklärung erneut beteiligen. Die Verfahrensregeln für das Vorverfahren 2026 wurden am 6. Oktober 2025 im Bundesanzeiger unter dem Aktenzeichen AT 06.10.2025 B1 veröffentlicht.

Ausblick

Das eigentliche Auswahlverfahren für die Klimaschutzverträge ist für die Mitte des Jahres 2026 vorgesehen. Im Bundeshaushalt sind dafür rund sechs Milliarden Euro eingeplant. Bevor das Programm starten kann, muss jedoch zunächst der Bundeshaushalt 2026 im Bundestag verabschiedet werden. Zudem bedarf es der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Unternehmen, die Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren planen, insbesondere in den Branchen Stahl, Chemie, Zement, Glas, Papier und Grundstoffe, sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Vorhaben förderfähig sind und die Frist für das Vorverfahren am 1. Dezember 2025 beachten. Wer seine Transformationsstrategie rechtzeitig auf die kommenden Ausschreibungen abstimmt, kann sich im Rahmen der Klimaverträge langfristige Förder- und Wettbewerbsvorteile sichern.
 

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