Energie & Infrastruktur

Messung und Schätzung bei Eigen- und Drittverbrauch

„Schätzen Sie mal!“ Das ist das neue Credo des Gesetzgebers im Energierecht für die Bestimmung selbst- und fremdverbrauchter Strommengen bei der Eigenversorgung, wenn es an geeigneten Messeinrichtungen fehlt. Im Strom- und Energiesteuerrecht wird der Gesetzgeber den Eigenerzeugern dagegen schon bald zurufen „Messen Sie mal!“. Die Anforderungen nähern sich insofern im Energierecht sowie Strom- und Energiesteuerrecht zunehmend an. Die Herausforderungen für die betroffenen Unternehmen werden dadurch jedoch nicht zwangsläufig geringer.

Neuregelung im Energierecht

Im Energierecht setzt die Eigenversorgung voraus, dass Unternehmen, die selbst Energieanlagen betreiben, den Strom selbst verbrauchen. Bereits eine konzernrechtliche Aufteilung steht einer Eigenversorgung entgegen. Hinzu kommt die schwierige Abgrenzung von Drittverbräuchen, d.h. von Stromverbräuchen Dritter auf dem Werksgelände. Typische Problemkonstellationen sind oftmals kleinteilige Drittverbraucher auf dem Werksgelände wie die fremdbetriebene Kantine und Getränkeautomaten bzw. weitere Dienstleister, wie Putz-, Wach- und Handwerkerdienste oder sonstige Fremdunternehmen. Sobald Fremdverbräuche von der Eigenversorgung getrennt erfasst werden müssen, gelten besondere mess- und eichrechtliche Vorgaben. Das ist bspw. die Erfassung von Stromerzeugung und Stromverbrauch in 15-Minuten-Intervallen.

Der Gesetzgeber hat aber mit dem sog. Energiesammelgesetz Lockerungen geregelt. Danach gilt, dass geringfügige Drittverbräuche dem Eigenverbrauch zugerechnet werden können. Diese müssen nicht mehr getrennt erfasst und gemeldet werden. Außerdem erlaubt die Neuregelung eine Schätzung von Drittverbräuchen, wenn eine Messung technisch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Einzelfragen der Neuregelung sind aber offen und können die in der Praxis bislang bestehenden Unsicherheiten kaum beseitigen.

Im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch sind unterschiedliche Melde- und Erklärungspflichten zu beachten, auf die an dieser Stelle nicht abschließend hingewiesen werden kann. Eine wesentliche (kommende) Meldepflicht ist jedoch:

  • 31. Mai 2019: Meldung EEG-Eigenversorgung gegenüber Übertragungsnetzbetreibern bei Konstellationen mit Weiterleitung an Dritte.

Die Abgrenzung von Eigen- und Drittverbrauch spielt darüber hinaus unter anderem bei Reduzierungen der KWK-Umlage und bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen eine erhebliche Rolle.

Messvorgaben für Drittverbräuche

Im Strom- und Energiesteuerrecht sieht das Gesetz im Bereich der Stromsteuerentlastungen für aus dem Netz bezogenen Strom schon länger vor, dass bestimmte Drittverbräuche zum entlastungsfähigen Selbstverbrauch zählen und geschätzt werden können. Ein Gesetzentwurf vom 27. Februar 2019 enthält nun aber Messvorgaben. Die Messvorgaben könnten auch für die steuerlich besonders wichtige Frage von Bedeutung sein, ob der Eigenerzeuger Versorger und damit stromsteuerpflichtig ist. Zu beachten ist, dass die energierechtliche und die strom- und energiesteuerrechtliche Einordnung von Eigen- und Drittverbrauch voneinander abweichen können.

Gern unterstützen wir Sie bei der Einhaltung dieser und weiterer energiebezogener Vorgaben und prüfen die Compliance Ihres Unternehmens in dieser Hinsicht.

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