Arbeitsrecht

LAG Köln: Erschütterung des Beweiswerts von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers

Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 3. Juni 2025 – 7 SLa 54/25, dass der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) auch durch den eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers im Prozess erschüttert werden kann.

Sachverhalt 

Der Kläger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war auf zwei Jahre befristet. Der Kläger sollte vom 2. Oktober bis zum 14. Oktober 2023 auf einem neuen Liniendienst der Beklagten eingewiesen werden. Dies lehnte er ab. Ab dem 27. September 2023 war der Kläger zunächst bis zum 1. Oktober 2023 und anschließend bis zum 8. Oktober 2023 wegen der Diagnose „Kolitis/Durchfallerkrankung“ krankgeschrieben. Am 28. September 2023 traf der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger mit seiner Familie in einer Eisdiele. Im Zeitraum vom 9. Oktober bis zum 13. Oktober 2023 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm an den Einweisungen für den neuen Liniendienst teil. Am 16. Oktober 2023 reichte der Kläger eine AUB (Erstbescheinigung) für den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 22. Oktober 2023 ein und gab der Beklagten seine Ausrüstung zurück. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zuvor gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt und ihn zur Rückgabe seiner Ausrüstung auffordert hat. Für den Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 9. November 2023 legte der Kläger keine AUB vor. Ab dem 10. November 2023 reichte der Kläger eine AUB (Folgebescheinigung zur AUB vom 16. Oktober 2023) bei der Beklagten ein. Ab dem 27. November 2023 bezog er Krankengeld. Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 8. Oktober 2023 sowie vom 16. Oktober bis 26. November 2023 keine Entgeltfortzahlung. Der Kläger verlangte erstinstanzlich Zahlung für die betreffenden Zeiträume. Das Arbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 8. Oktober 2023 statt, im Übrigen wies es die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. 

Entscheidung

Das LAG wies die Berufung für den Zeitraum vom 23. Oktober – 31. Oktober 2023 als unzulässig ab. Die im Übrigen zulässige Berufung hielt das LAG für unbegründet. Das LAG verneinte einen Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 16. Oktober 2023, weil der Beweiswert der AU-Bescheinigungen erschüttert sei und der Kläger eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht anderweitig nachgewiesen habe: 

  • Arbeitnehmer haben gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Für die Arbeitsunfähigkeit trage nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Der Beweis werde in der Regel durch die Vorlage einer AUB iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG geführt.
  • Eine AUB begründe jedoch keine gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass der Beweiswert der AUB nur durch den des Gegenteils erschüttert werden könne. Das LAG stellt vielmehr klar, dass hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungslast der Parteien zu berücksichtigen sei, dass der Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von den Krankheitsursachen habe und nur eingeschränkt in der Lage sei, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Vielmehr könne der Beweiswert einer AUB auch durch den eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden.
  • Gelinge es dem Arbeitgeber, den Beweiswert einer AUB zu erschüttern, sei es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Das LAG führt aus, dass hierzu ein substantiierter Vortrag des Arbeitnehmers erforderlich sei. Er müsse beispielsweise vortragen, welche Krankheiten und gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen hätten und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet worden seien. Der Arbeitnehmer müsse bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden hätten.
  • Das LAG hielt den Beweiswert der AUB im konkreten Fall für erschüttert. Dies begründete das Gericht mit der exakten zeitlichen Koinzidenz zwischen der Rückgabe der Ausrüstung in subjektiver Erwartung einer Kündigung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Hinzu komme, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigt worden sei und dies zeitlichen mit den ungeliebten neuen Linienfahrten zusammentreffe. Die Gesamtschau dieser ungewöhnlichen Umstände begründe nach Ansicht des LAG ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AUB. Der Kläger habe zudem weder konkreten Schilderung etwaiger Krankheitssymptome, Einschränkungen, Verhaltensmaßregeln oder Medikation dargelegt und auch nicht weiter ausgeführt, wie die angebliche Arbeitsunfähigkeit seine Tätigkeit als Busfahrer beeinträchtigt habe.
  • Darüber hinaus sei der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bei Bestehen der Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 18. Oktober 2023 bereits abgelaufen gewesen. Die Fortzahlung des Entgelts sei bei Vorliegen derselben Krankheit auf sechs Wochen begrenzt. Nach Ansicht des LAG habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass es sich um keine Fortsetzungserkrankung handelte, vielmehr läge wegen der Übereinstimmung der Diagnosen eine Einheitlichkeit der Verhinderungsfälle vor. 

Gleiss Lutz kommentiert

Die neuere Rechtsprechung hinterfragt zunehmend den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Kontext auffälliger Begleitumstände. Das Urteil hebt hervor, dass es nicht ausreicht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bloß bestreitet. Der Arbeitgeber muss vielmehr tatsächliche Umstände darlegen und beweisen können, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. Solche ernsthaften Zweifel können sich beispielsweise ergeben, wenn die AUB genau bis zum Ende einer Kündigungsfrist ausgestellt oder wenn sie zeitgleich mit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vorgelegt wird. Das LAG stellte zudem klar, dass es für die Beweisführung des Arbeitnehmers nach Erschütterung des Beweiswerts nicht ausreicht, pauschal auf Diagnosen zu verweisen. Es sind weitergehende Ausführungen über die Umstände der Arbeitsunfähigkeit nötig.

Praktisch bedeutet das: Reichen Arbeitnehmer eine AUB ein, sollten Arbeitgebern auf Auffälligkeiten im Gesamtkontext achten, diese dokumentieren und ggf. im Rahmen der gesetzlichen Grenzen weitere Ermittlungen zur Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers anstellen. Insbesondere können widersprüchliche und von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abweichende Äußerungen des Arbeitnehmers dazu führen, dass der Beweiswert der AUB erschüttert ist. Wie die Entscheidung des LAG zeigt, kann dies auch gelten, wenn die AUB für einen Zeitraum ausgestellt ist, der in zeitlicher Nähe zu einer Tätigkeit des Arbeitnehmers steht, gegen die er bereits eine Abneigung äußerte oder wenn er die Erwartung einer Kündigung artikulierte. Stets ist jedoch eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls erforderlich. 

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