Mit Urteil vom 15. Juli 2025 (Az. XIII ZR 2/23) hat der BGH entschieden, dass sich die Höhe des KWK-Zuschlags ausschließlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen richtet. Eine im Zulassungsbescheid angegebene, hiervon abweichende Zuschlagshöhe ist für den Betreiber einer KWK-Anlage dagegen grundsätzlich nicht verbindlich. Zudem können Anlagenbetreiber nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlich festgelegte Zuschlagshöhe für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleibt.
Verfahren vor dem BGH
Die Klägerin betreibt ein Heizkraftwerk mit einer Kraft-Wärme-Kopplung. Der von ihr erzeugte Strom wird in das von der Beklagten betriebene Verteilernetz eingespeist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) hat die KWK-Anlage der Klägerin Anfang 2017 gemäß § 13 Abs. 6 i.V.m. §§ 10, 11 KWKG zugelassen. Im Zulassungsbescheid wurde unter anderem ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschlags gegenüber der Beklagten für den erzeugten KWK-Strom, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, 1,5 Cent je Kilowattstunde beträgt.
Aufgrund der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 3 KWKG reduzierte die beklagte Netzbetreiberin den Zuschlag an die Anlagenbetreiberin um zwei Drittel – von 1,5 Cent je Kilowattstunde auf 0,5 Cent je Kilowattstunde. Diese verminderte Zuschlagszahlung führte zum Streit: Die Anlagenbetreiberin begehrte von der Netzbetreiberin eine Nachzahlung von knapp EUR 2,4 Mio. für das Jahr 2019. Sie berief sich hierfür zunächst auf die verfassungswidrige Rückwirkung der Gesetzesänderung und zum anderen auf die im Zulassungsbescheid für das Jahr 2019 angegebene Zuschlagshöhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde.
Wesentliche Inhalte der Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Revision der klagenden Anlagenbetreiberin zurückgewiesen. Zunächst bestätigt der BGH die Herabsetzung der Zuschlagshöhe im KWKG als verfassungskonform: Die Klägerin könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Förderhöhe von 1,5 Cent je Kilowattstunde berufen, da § 34 Abs. 1 KWKG 2016 ausdrücklich eine jährliche Überprüfung der Angemessenheit der Zuschlagszahlungen für (alle) KWK-Anlagen vorsieht.
Zum anderen stellt der BGH klar, dass der Zulassungsbescheid keinen Anspruch auf einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Zuschlag vermittelt. Der Bescheid nenne die Zuschlagshöhe lediglich zu Informationszwecken, ohne aber eine verbindliche Regelung hierüber zu treffen. Dies ergebe eine Auslegung des Zulassungsbescheides des BAFA. Ein durchschnittlicher Betreiber einer KWK-Anlage müsse den Bescheid so verstehen, dass allein die Zulassung der KWK-Anlage selbst, nicht jedoch die Zuschlagshöhe im Bescheid geregelt werde. Die Förderhöhe und Förderdauer seien entgegen der Ansicht der Anlagenbetreiberin keine Bestandteile, sondern nur Folgen der Zulassung. Es handelt sich bei der Zuschlagshöhe somit um eine rein deklaratorische Angabe ohne Bindungswirkung; maßgeblich ist allein die gesetzliche Regelung.
Ausblick und Folgen für die Praxis
Die Entscheidungsgründe des BGH zeigen deutlich, dass sich Anlagenbetreiber nicht auf behördliche Angaben zur Höhe und zeitlichen Dauer des KWK-Zuschlags verlassen dürfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Netzbetreiber im Fall von Zuvielzahlungen – vorbehaltlich der Verjährung – einen entsprechenden Rückforderungsanspruch gegen Anlagenbetreiber geltend machen könnten. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass das Urteil des BGH zwar auf den konkreten Einzelfall bezogen ist und daher auch im Einzelfall zu bewerten ist, welcher Auslegung der konkrete Bescheid zugänglich ist. Da allerdings die KWK-Praxis des BAFA standardisiert ist, lässt sich die Wertung des BGH auch auf die weiteren KWK-Bescheide des BAFAs übertragen. Darüber hinaus zeigt sich auch, dass die Bestandskraft der Bescheide eingeschränkt ist und die Anlagenbetreiber mit Vergütungsanpassungen für die Zukunft rechnen müssen.