Produkthaftung / Product Compliance

Die neue EU-Verpackungsverordnung – die neuen Vorgaben ab August 2026 im Überblick

Ab 12. August 2026 ist die neue Verpackungsverordnung (PPWR) der EU anzuwenden. Unternehmen müssen sich auf viele Neuerungen vorbereiten. Es ergeben sich damit neue Vorgaben zur Gestaltung von Verpackungen, Nachhaltigkeitsanforderungen und erweiterte Pflichten für Erzeuger, Hersteller und Vertreiber. Auch Online-Plattformen werden künftig in die Pflicht genommen.

Die neue Verpackungsverordnung der EU

Bereits im Dezember 2024 wurde die Verordnung (EU) 2025/40 („Verpackungsverordnung“ oder „PPWR“ – Packaging and Packaging Waste Regulation) im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Verordnung ist in weiten Teilen ab dem 12. August 2026 rechtsverbindlich. Die Verpackungsverordnung wird dann die bisherige Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) ersetzen. Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, ist sie unmittelbar anwendbar und muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. 

Ab dem 12. August 2026 müssen sich Unternehmen daher auf weitreichende Neuerungen im Bereich von Verpackungen, Verpackungsmaterial und Verpackungsabfällen einstellen: Die EU führt neue Vorgaben zur Gestaltung von Verpackungen, Nachhaltigkeitsanforderungen und Kennzeichnungspflichten ein. Hersteller müssen sich im Herstellerregister registrieren und tragen eine erweiterte Herstellerverantwortung. Auch Online-Plattformen werden in die Pflicht genommen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit („BMUKN“) hat zudem seinen Referentenentwurf für das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz („VerpackDG“) veröffentlicht, welches künftig das deutsche Verpackungsgesetz ersetzen und die notwendigen nationalen Durchführungsbestimmungen zur Verpackungsverordnung einführen soll. Damit wird das deutsche Recht an die Verpackungsverordnung angepasst, wobei die in Deutschland etablierten Strukturen zu Entsorgung und Recycling von Verpackungen beibehalten und fortentwickelt werden.

Neue Vorgaben zur Gestaltung von Verpackungen – Nachhaltigkeitsanforderungen und Minimierungsverpflichtung

Mit Wirkung zum 12. August 2026 sind neue Vorgaben zur Gestaltung von Verpackungen zu beachten. Dies umfasst unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Art. 5 regelt für bestimmte in Verpackungen enthaltene Stoffe Beschränkungen, wie für die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen, die auf maximal 100 mg/kg limitiert wird. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab dem 12. August 2026 Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Unabhängig davon, plant die EU seit geraumer Zeit allgemein Grenzwerte für PFAS einzuführen, wofür die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aktuell noch einen Beschränkungsvorschlag ausarbeitet. Mit einem Inkrafttreten des Verbots ist 2026 oder 2027 zu rechnen.
  • Art. 6 bestimmt, dass alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Recyclingfähig bedeutet, dass Verpackungen aus Materialien bestehen müssen, die für Recyclingprozesse geeignet sind und so verwendet werden, dass sie ohne Schwierigkeiten wiederverwendbar und wieder verarbeitbar sind.
  • Ab dem 1. Januar 2030 (oder drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts der Kommission) muss nach Art. 7 im Hinblick auf den Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen ein bestimmter Prozentsatz an Rezyklat, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, enthalten sein. Der Prozentsatz an Rezyklat ist im Einzelnen abhängig von der Verpackungsart und wird zwischen 10 % bis 35 % liegen.
  • Art. 9 legt fest, dass Tee- oder Kaffeebeutel und ähnlich vergleichbare durchlässige Beutel, Etikette, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, sowie Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind, auch als Verpackungen gelten und mit den Normen für Kompostierung und Bioabfällen, sowie den in Art. 6 genannten Normen für die Eigenkompostierung entsprechen müssen.
  • Art. 10 statuiert, dass die Verpackungen so gestaltet sein müssen, dass eine Minimierung von Verpackungsmaterialen gewährleistet ist. Die EU-Kommission wird die europäischen Normungsorganisationen beauftragen, für die am meisten verwendeten Verpackungsarten Höchstwerte für Gewicht, Volumen, Wandstärke und Leerraum festzulegen. Übermäßige Verpackungsmaterialien, übermäßiges Gewicht und übermäßiges Volumen sollen verhindert werden, um das Abfallaufkommen zu reduzieren.
  • Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die Wirtschaftsakteure dann keine Verpackungen in Verkehr bringen, die den in Anhang V der PPWR genannten Formaten und den dort aufgezählten Verwendungszwecken entsprechen (Art. 25 Abs. 1); bspw. Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Kaffeesahne, Zucker etc. im Gastgewerbe. Gerade in diesen Bereichen ist es entscheidend, sich frühzeitig mit den künftigen Verboten zu befassen und alternative Verpackungsformen zu prüfen.
  • Der Entwurf des VerpackDG sieht – wie bisher schon das Verpackungsgesetz – vor, dass Endvertreiber Mehrwegalternative für Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher anbieten müssen (§ 49 VerpackDG).
  • Umweltaussagen dürfen in Bezug auf Verpackungen nur getroffen werden, wenn die Verpackungseigenschaften über die Mindestanforderungen der Verpackungsverordnung hinausgehen und klar wird, worauf sich die Aussage genau bezieht (Verpackungseinheit, Teil der Verpackungseinheit oder auf alle in Verkehr gebrachten Verpackungen). Dabei meint „Umweltaussage“ Aussagen darüber, dass die Verpackung eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt habe oder weniger schädlich für die Umwelt sei. Siehe dazu auch die Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers Directive), mit der die bestehende Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken (UCP-Richtlinie) in Bezug auf Greenwashing geändert wurde.

Besondere Kennzeichnungspflichten

In der EU gelten bislang keine einheitlichen Kennzeichnungspflichten für Verpackungen. Auch im deutschen Verpackungsgesetz sind grundsätzlich keine Kennzeichnungspflichten vorgesehen, während beispielsweise in Frankreich bereits jetzt besondere Kennzeichnungspflichten – auch für Verpackungen aus dem Ausland – gelten.

Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen nationalen Bestimmungen soll künftig durch die Verpackungsverordnung eine Harmonisierung umgesetzt werden. Es wird diesbezüglich eine einheitliche Kennzeichnungspflicht eingeführt. Auf Verpackungen müssen künftig unter anderem folgende Informationen angegeben werden:

  • Informationen über die Materialzusammensetzung der Verpackungen müssen in Form von leicht verständlichen Piktogrammen angegeben werden. Die konkreten Piktogramme werden von der EU-Kommission mittels Durchführungsrechtsakten bis zum 12. August 2026 festgelegt. Der Entwurf des deutschen VerpackDG sieht zusätzlich die Kennzeichnung mit entsprechenden Abkürzungen vor (bspw. „PVC“, „PET“ oder „ALU“ – § 4 VerpackDG).
  • Zusätzlich hierzu können Verpackungen mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten offenen digitalen Datenträger versehen werden. Hierbei können die QR-Codes u.a. Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthalten, also dazu, wie die einzelnen Bestandteile der Verpackung durch Verbraucher bei der Entsorgung als Abfall sortiert werden sollen.
  • Verpackungen müssen eine Kennzeichnung mit Namen, Anschrift und ggf. elektronischen Kommunikationsmitteln der Erzeuger und Importeure der Verpackung tragen. Zudem müssen Erzeuger der Verpackung dafür sorgen, dass ihre Verpackungen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationskennzeichen versehen sind. Die Regelungen zur Verpackungskennzeichnung gelten zusätzlich zu den übrigen Vorgaben der Produktkennzeichnung, die bspw. nach der Ökodesign-Verordnung, nach dem ElektroG, der ElektroStoffV für Elektro- und Elektronikgeräte, nach der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) sowie nach zahlreichen besonderen produktrechtlichen harmonisierten Vorschriften nach dem New Legislative Framework gelten. Für Verpackungen wird damit künftig ebenfalls eine konsequente Traceability gewähreistet.
  • Handelt es sich um wiederverwendbare Verpackungen, so müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen werde, durch die der Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackung informiert wird und klar eine Unterscheidung von Einwegverpackungen vorgenommen werden kann.

Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung

Besonders wichtig sind die neue erweiterte Herstellerverantwortung und die Pflicht zur Registrierung in einem Herstellerregister, die nun den Hersteller im Sinne der Verpackungsverordnung trifft.

Die Verpackungsverordnung führt dazu eine neue Definition des Herstellers ein, die sich im Wortlaut zum Teil von anderen Herstellerdefinitionen unterscheidet (beispielsweise aus der Batterieverordnung oder der WEEE-Richtlinie). Der Herstellerbegriff ist sehr weit und erfasst neben dem Erzeuger, den Importeur und den Vertreiber in verschiedenen Konstellationen. Auch wer die Verpackung selbst nicht produziert, und kein Erzeuger ist, kann beispielsweise Vertreiber sein und gleichzeitig als „Hersteller“ im Sinne der Verpackungsverordnung gelten; bspw., wenn er Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt oder er in einem Mitgliedstaat verpackte Produkte auspackt, ohne dass es einen anderen Hersteller in dem Mitgliedstaat gibt. In dieser Hinsicht ist eine genaue Prüfung der jeweiligen Rollen unerlässlich, um die relevanten Pflichten zu ermitteln. Zu den Pflichten gehören unter anderem:

  • Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein sogenanntes „Herstellerregister“ zu erstellen; vergleichbar zu den bestehenden Herstellerregistern für Batterien sowie für Elektro- und Elektronikgeräte. Damit sollen die Hersteller leichter überwacht werden können. Die Hersteller sind verpflichtet, sich in dem Herstellerregister zu registrieren, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken (ausgenommen Endabnehmer). Die Registrierung umfasst nicht nur die Eigenschaft als verantwortlicher Hersteller, sondern auch die betroffenen Verpackungsarten, die insofern auch aktuell zu halten sind. Dies bedeutet, dass sich Hersteller ggf. in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten registrieren müssen. Hersteller sollten daher im Detail prüfen, ob und in welchen Mitgliedstaaten sie unter die Herstellerdefinition fallen und ggf. registrierungspflichtig sind. Dies kann auch von den nationalen Gesetzen im jeweiligen Mitgliedstaat abhängen.
  • Die Hersteller sind auch verpflichtet, der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche Masse an Verpackungen (aufgegliedert in verschiedene Verpackungsarten) sie erstmals in dem jeweiligen EU- Mitgliedstaat bereitgestellt haben bzw. aus welcher Masse von Verpackungen sie insgesamt verpackte Produkte ausgepackt haben.
  • Es ist davon auszugehen, dass das deutsche Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ggf. angepasst und fortgeführt wird (vgl. § 38 des Entwurfs des VerpackDG). Auch andere Mitgliedstaaten haben bereits Verpackungsregister eingeführt. Es ist daher ratsam, bereits jetzt entsprechende Registrierungspflichten zu überprüfen.
  • Die Verordnung stellt klar, dass Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen bzw. verpackte Produkte, die sie erstmals in der EU bereitstellen bzw. auspacken, tragen. Eine erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen war bereits in der Verpackungsrichtlinie festgelegt und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt werden (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG). Hersteller werden Finanzbeiträge leisten müssen, die die „Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern“ und die „Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle“ abdecken. Wie dies im Einzelnen ausgestaltet wird, hängt von den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten ab.
  • Im deutschen Verpackungsgesetz ist bereits jetzt eine erweiterte Herstellerverantwortung geregelt: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich mit diesen Verpackungen vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zur flächendeckenden Rücknahme von Verpackungsabfällen beteiligen. Das System wird auch im Entwurf des VerpackDG beibehalten (§ 7 VerpackDG). Auch andere Mitgliedstaaten haben bereits vergleichbare Regelungen eingeführt, die schon jetzt gelten.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Neben den oben genannten Anforderungen für die Verpackungen, verpflichtet die Verpackungsverordnung eine Vielzahl an Wirtschaftsakteuren und führt ein besonderes Pflichtenregime ein. Alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial erzeugen, herstellen, verwenden oder – auch befüllte Verpackungen – in Verkehr bringen, sollten sich rechtzeitig über die neuen Pflichten informieren und vorbereiten.

  • Der Erzeuger einer Verpackung oder eines verpackten Produkts darf nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Verpackungsverordnung entsprechen. Hierzu führt er das Konformitätsbewertungsverfahren durch bzw. lässt es durchführen. Entspricht eine Verpackung den Anforderungen der Verpackungsverordnung, die wir die oben im Beitrag zusammengefasst haben, stellt der Erzeuger eine Konformitätserklärung aus. Der Erzeuger muss seine Verpackungen außerdem kennzeichnen (siehe oben). Für Verpackungen werden damit zunehmend die produktrechtlichen Mechanismen etabliert.
  • Die Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger der Verpackung bzw. eines verpackten Produkts die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackungen und der Verpackungsmaterialien im Einklang mit den Bestimmungen der Verpackungsverordnung nachzuweisen.
  • Die von Importeuren in der EU in den Verkehr gebrachten Verpackungen (aus einem Drittland) müssen den in Artikel 5-12 der PPWR festgelegten Anforderungen entsprechen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die Verpackung so lange nicht in Verkehr gebracht werden.
  • Bevor Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen Vertreiber die Anforderungen der Verpackungsverordnung „mit der gebührenden Sorgfalt“ (Artikel 19 der PPWR) berücksichtigen. Im Hinblick auf die erweiterte Herstellerverantwortung ist vorgeschrieben, dass Vertreiber sich vergewissern müssen, dass der Hersteller in das Herstellerregister eingetragen ist (siehe oben), die Verpackung gemäß Artikel 12 gekennzeichnet ist und der Erzeuger sowie der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 5 (Kennzeichnungspflicht des Erzeugers zur Identifikation der Verpackung) und 6 (Pflicht des Erzeugers, Kontaktinformationen anzugeben) sowie Artikel 18 Absatz 3 (Pflicht des Importeurs, Kontaktinformationen anzugeben) erfüllt.
  • Fulfilment-Dienstleister – also „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste […]“ (Artikel 3 Nr. 11 der PPWR) – müssen gewährleisten, dass die befüllten oder unbefüllten Verpackungen von der Zeit der Lagerung bis hin zum Versand die in Artikel 5-12 genannten Anforderungen erfüllen. Bei nicht-konformen Verpackungen ist der Fulfilment-Dienstleister ggf. dazu verpflichtet, den Hersteller aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, muss der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen so lange aussetzen, bis die Anforderungen erfüllt sind. Diese neue Regelung birgt das Potenzial von Streitigkeiten zwischen Herstellern, Händlern und Fulfilment-Dienstleitern.

Wichtige Neuerungen für Online-Plattformen

Online-Plattformen müssen von Herstellern, die über diese Plattformen mit Verbrauchern Fernabsatzverträge schließen können, Informationen betreffend die Herstellerregistrierung und die erweiterte Herstellerverantwortung einholen. Noch bevor ein Online-Plattform-Anbieter einem Hersteller die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, muss der Online-Plattform-Anbieter „nach besten Kräften“ die vom Hersteller erhaltenen Informationen nach Vollständigkeit und Zuverlässigkeit bewerten (Artikel 45 der PPWR).

Fazit und Ausblick

Die Verpackungsverordnung schafft eine Vielzahl neuer Pflichten und Verantwortlichkeiten für alle Unternehmen, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial erzeugen, herstellen, verwenden oder – auch befüllte Verpackungen – in Verkehr bringen. Eine frühzeitige Befassung mit den Pflichten und konkrete Pläne für die Umsetzung der Anforderungen sind essenziell. Die meisten Pflichten gelten bereits ab 12. August 2026.

Neben den Unternehmen werden auch die Mitgliedstaaten der Union in die Pflicht genommen: Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die harmonisierten Kennzeichnungen für die getrennte Verpackungsabfallsammlung „gut sichtbar, lesbar und dauerhaft“ auf allen hierfür vorgesehenen Abfallbehältern „aufgedruckt oder eingraviert“ werden (Artikel 13 Abs. 1 der PPWR). Zudem müssen die Mitgliedstaaten die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle verringern (bis 2030 um mindestens 5 %, bis 2035 um mindestens 10 %, bis 2040 um mindestens 15 %). Als Vergleichsjahr dient dabei grundsätzlich das Jahr 2018. Im Rahmen dieser Prozentziele muss sich jeder Mitgliedstaat „bemühen“, die Kunststoff-Verpackungsabfälle zu verringern.

Die hohen Anforderungen der Verpackungsverordnung sorgen auch für Kritik bei Unternehmen. Bundesumweltminister Carsten Schneider gab an, er habe sich bereits im Juni 2025 bei der Europäischen Kommission dafür eingesetzt, dass die Verpackungsverordnung erst ab Januar 2027 gelten solle. Er wolle dies auch weiterhin tun. Aktuell ist noch nicht absehbar, ob der Geltungsbeginn tatsächlich verschoben wird. Unternehmen sollten sich daher bereits jetzt auf die Umsetzung der neuen Pflichten ab dem 12. August 2026 einstellen.

Der Referentenentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes wurde vom Bundesministerium in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben, die noch bis zum 5. Dezember 2025 stattfindet. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz soll im ersten Quartal 2026 im Kabinett der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend muss es vom Bundestag verabschiedet werden.

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