Arbeitsrecht

Verlängerung sachgrundloser Befristung bei befristeten Arbeitsbedingungen (hier Arbeitszeitreduzierung)

Fällt das Ende der Befristung einer Arbeitszeitreduzierung auf das Ende einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages, so stellt ein Hinausschieben des Vetragsendes keine Verlängerung iSd § 14 Abs. 2 TzBfG​ dar, wenn zugleich auch die Arbeitszeitreduzierung verlängert wird, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht.

BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 7 AZR 108/20

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Vollzeitbeschäftigter in einem bis zum 31. Dezember 2016 befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Auf Antrag des Klägers schlossen sie am 02. Dezember 2015 einen Änderungsvertrag demzufolge der Kläger als Teilzeitbeschäftigter mit einer Arbeitszeit von 90 % einer Vollzeitstelle beschäftigt wird. Aus dem Begleitschreiben zum Änderungsvertrag ergab sich, dass die Arbeitszeitreduzierung (unabhängig von der Laufzeit des Arbeitsvertrages) zum 31. Dezember 2016 befristet war. Im November 2016 äußerte der Kläger den Wunsch, das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus in Teilzeit weiterzuführen. Nachdem der Kläger hinsichtlich des Teilzeitbegehrens einen auf einer tariflichen Regelung basierenden Antrag gestellt hatte, entsprach die Beklagte dem Wunsch und vereinbarte am 29. November 2016 mit dem Kläger, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 08. Februar 2017 hinausgeschoben wird und dieser weiterhin in Teilzeit (90 %) arbeitet. Der Kläger erhob Befristungskontrollklage und machte geltend, die Vertragsänderung vom 29. November 2016 stelle aufgrund der Teilzeitregelung keine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG dar. Für eine nach § 14 Abs. 1 TzBfG wirksame Befristung fehle es an einem Sachgrund. Das ArbG hatte die Klage abgewiesen, der Berufung des Klägers hatte das LAG stattgegeben.

Entscheidung

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG und gab dem Kläger Recht. Der Änderungsvertrag vom 29. November 2016 stelle keine Verlängerung dar, da der Vertragsinhalt – mit Ausnahme des für die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages maßgeblichen Beendigungszeitpunkts – nicht unverändert geblieben sei. Vielmehr hätten die Vertragsparteien auch eine (weitere) Arbeitszeitreduzierung vereinbart. Dabei handele es sich nicht um eine unverändert gebliebene Fortgeltung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeitreduzierung, da diese zum 31. Dezember 2016 befristet war. Eine die übrigen Vertragsbedingungen unverändert lassende Verlängerung des Arbeitsvertrages hätte daher eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit umfassen müssen. Die Fortführung der Teilzeittätigkeit stelle daher tatsächlich eine Änderung der Vertragsbedingungen dar. Eine solche Änderung sei im Rahmen einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG nur möglich, wenn sie Anpassungen an die zum Änderungszeitpunkt geltende Rechtslage enthalte oder der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Änderung hat. Eine Anpassung an die Rechtslage liege nicht vor, auch habe der Kläger keinen Anspruch auf die neuerliche Reduzierung der Arbeitszeit gehabt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der ursprünglich vom Kläger für seinen Teilzeitwunsch vorgebrachten tariflichen Regelung seien nicht erfüllt gewesen. Die erneute Reduzierung der Arbeitszeit stelle daher keine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages, sondern einen Neuabschluss dar, für den es an einem nach § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlichen sachlichen Grund fehle.

Gleiss Lutz kommentiert

Die Entscheidung ist im Ergebnis überzeugend, macht das Befristungsrecht aber nicht übersichtlicher. Dass aus Anlass einer Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung möglichst keine weiteren vertraglichen Parameter geändert werden sollten, ist bekannt. Hier aber blieb der Arbeitszeitumfang tatsächlich unverändert, dennoch lag keine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG vor. Entscheidend war, dass auch der reduzierte Arbeitszeitumfang befristet war, was sich im Änderungsvertrag durch eine Rückkehr zur Vollzeit hätte ausdrücken müssen. Das Urteil verdeutlicht im Befristungsrecht bestehende Risiken, die häufig im Detail liegen.

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