Restrukturierung

Präventiver Restrukturierungsrahmen und angepasstes Regime zu den Insolvenzantragspflichten und zur COVID-19- Krisen-Compliance zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten

  • Neue Regeln für Insolvenzantragspflichten und haftungsbewehrte Zahlungsverbote für Geschäftsführer und Vorstände: Für die meisten Unternehmen gelten seit 1. Januar 2021 wieder dieselben Insolvenzantragspflichten wie vor Beginn der Pandemie
  • Neuer Restrukturierungsrahmen: Erleichterung der präventiven Restrukturierung durch Restrukturierungsplan mit Mehrheit der Gläubiger

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) beschlossen, das weitreichende Änderungen des Insolvenzrechts und ein neues Recht der präventiven Restrukturierung mit sich bringt. Das Gesetz, das auch der Umsetzung der EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen dient, ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Zugleich sind wesentliche COVID-19-bedingte Sonderregelungen zum 1. Januar 2021 ausgelaufen. Bestimmte Sonderregeln galten zunächst noch bis Ende Januar und wurden inzwischen bis zum 30. April 2021 verlängert.

 


A. Überblick

B. Wesentliche neue Regelungen

I. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat für die meisten Unternehmen zum 31. Dezember 2020 geendet

II. Nur noch sehr eingeschränkte COVID-19-Sonderregelungen seit dem 1. Januar 2021

III. Weitgehende neue Möglichkeiten einer Restrukturierung von Unternehmen im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

1. Voraussetzungen

2. Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

a) Restrukturierungsplan

b) Gestaltbare Rechtsverhältnisse

c) Stabilisierungsanordnungen

d) Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator

IV. Änderungen im Insolvenzrecht – erhöhte Anforderungen beim Zugang zu einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung


 

A. Überblick

Mit dem Inkrafttreten des SanInsFoG zum 1. Januar 2021, und pandemiebedingten Ergänzungen, die seit dem 1. Februar 2021 gelten, ergeben sich eine Reihe grundlegender Änderungen für Restrukturierungen von Unternehmen:

  • Seit dem 1. Januar 2021 gilt im Grundsatz wieder: Bei Vorliegen von Krisenanzeichen sind Geschäftsführer und Vorstände verpflichtet, unverzüglich zu prüfen und laufend zu überwachen, ob Insolvenzgründe vorliegen – ggf. unter Einbeziehung externer Berater. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ist grundsätzlich ein Insolvenzantrag zu stellen (zur Ausnahme der weiteren vorübergehenden COVID-19-bedingten Erleichterungen siehe sogleich).  Bei einem Verstoß gegen die Antragspflicht machen sich die Geschäftsführer und Vorstände straf- und haftbar. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzantrag weiterhin optional.
    • Die maßgeblichen Prognosezeiträume für das Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit sind seit 1. Januar 2021 24 Monate und für die Fortführungsprognose bei Überschuldung nur noch 12 Monate.
    • Zahlungen unter Verstoß gegen die ab Insolvenzreife bestehenden Zahlungsverbote begründen eine persönliche Haftung der Geschäftsführung.
    • Die vorübergehende Aussetzung von Insolvenzantragspflichten sowie die Erleichterungen beim Zahlungsverbot im Zuge der COVID-19-Pandemie sind zum 31. Dezember 2020 weitgehend ausgelaufen (zur Ausnahme der weiteren vorübergehenden COVID-19-bedingten Erleichterungen siehe sogleich).
    • Seit 1. Januar 2021 haben Unternehmen jeder Rechtsform verbindlich, ein „Krisenfrühwarnsystem“ einzurichten. 
  • COVID-19-bedingte Erleichterungen gelten nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen:
    • Bis zum 30. April 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 Anträge auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen der staatlichen Hilfsprogramme gestellt haben und hierdurch die Insolvenz abwenden können. 
    • Der Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose ist auf vier Monate begrenzt, wenn die Überschuldung des Unternehmens pandemiebedingt ist. Allerdings wird dies (nur) vermutet, wenn das Unternehmen (kumulativ) (i) zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, (ii) im letzten Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 ein positives Ergebnis erwirtschaftet hat und (iii) im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr einen Umsatzeinbruch um mehr als 30 % verzeichnet hat.
  • Das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) schafft den rechtlichen Rahmen für die präventive Restrukturierung von Unternehmen. Ziel ist es, Sanierungen außerhalb und unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Gläubiger zu ermöglichen. Das StaRUG sieht vor, dass die Beteiligten einen Restrukturierungsplan mit einer Mehrheit von 75 % in jeder Gruppe beschließen können, der für alle einbezogenen Planbetroffenen und deren Forderungen und Rechte verbindlich ist.
    • Der durch das StaRUG geschaffene Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sieht außerdem die Möglichkeit gerichtlicher Stabilisierungsanordnungen wie Vollstreckungs- und Verwertungssperren vor, um das Restrukturierungsvorhaben abzusichern.
    • Im Restrukturierungsplan gestaltbar sind neben den Forderungen und Sicherheiten der in den Plan einbezogenen Gläubiger auch Anteilsrechte der Gesellschafter und mehrseitige Rechtsverhältnisse (insbesondere Konsortialkreditverträge).
    • Einem in der Krise befindlichen Unternehmen kann durch gerichtliche Anordnung ein Restrukturierungsbeauftragter zur Unterstützung und ggf. Überwachung der Geschäftsführung an die Seite gestellt werden.
    • Die Instrumente des StaRUG sind nur dann verfügbar, wenn das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist.
  • Die Zugangsvoraussetzungen für eine Insolvenz in Eigenverwaltung werden für nicht von der Pandemie betroffene Unternehmen angehoben, um Missbräuche zu verhindern und die gesetzlichen Regelungen an einen in der Praxis für gut vorbereitete Verfahren etablierten Marktstandard anzupassen. Zudem erhalten pandemiebetroffene Unternehmen in 2021 Zugang zum Schutzschirmverfahren auch dann, wenn sie zahlungsunfähig sind.  

B. Wesentliche neue Regelungen

I. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat für die meisten Unternehmen zum 31. Dezember 2020 geendet

Nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (vom 27. März 2020) war seit dem 1. März 2020 die Insolvenzantragspflicht im Grundsatz ausgesetzt. Nur für Unternehmen, deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhte oder bei denen keine Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigen zu können, galt weiterhin die Insolvenzantragspflicht. Daneben wurden die für den Geschäftsführer haftungsbewährten Zahlungsverbote vorübergehend eingeschränkt und alle Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erlaubt.

Diese Regelungen waren zunächst befristet bis zum 30. September 2020 und wurden sodann in eingeschränktem Umfang bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Mit dem SanInsFoG wurde keine weitere Verlängerung dieser Frist beschlossen, d. h. im Grundsatz gilt seit dem 1. Januar 2021 für wesentliche Pflichten der Geschäftsführung, was auch vor der Pandemie galt:

  • Die Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen, nicht jedoch bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Die Fortführungsprognose für die Feststellung der Überschuldung bezieht sich auf die nächsten zwölf Monate (zu „COVID-19“-bedingten Ausnahmen siehe sogleich unter II.).
  • Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach deren Eintritt zu stellen. Bei Überschuldung ist ein Insolvenzantrag nunmehr spätestens nach sechs Wochen zu stellen (bisherige Frist: drei Wochen).
  • Die Geschäftsführer sind bei Vorliegen von Krisenanzeichen verpflichtet, unverzüglich zu prüfen und zu überwachen, ob die Gesellschaft insolvent, d. h. zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Soweit die Geschäftsführer die für die Prüfung erforderliche Expertise nicht selbst besitzen (was regelmäßig der Fall ist), müssen sie sich dabei fachkundig beraten lassen.
  • Die genannten Prüfungs‑ und Antragspflichten treffen jeden einzelnen Geschäftsführer, ohne Rücksicht auf Vertretungsregeln oder die interne Geschäftsverteilung. Etwaige Weisungen der Gesellschafter oder ein (Mehrheits-)Beschluss der Geschäftsführer, durch den die Prüfung eingeschränkt, verzögert oder vermieden oder die Antragstellung verzögert oder vermieden werden soll, sind unbeachtlich. Bei einem Verstoß gegen die Antragspflicht machen sich die Geschäftsführer strafbar und haftbar.
  • Zu den relevanten Krisenanzeichen, die eine Prüfungspflicht auslösen, gehören insbesondere der Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags in einer handelsrecht­lichen Bilanz, der Ausweis von Verlusten in einer die Lebensfähigkeit der Gesellschaft bedrohenden Höhe oder ein bestehender oder drohender Liquiditätsengpass.
  • Die Geschäftsführer haften uneingeschränkt für Zahlungen (einschl. sonstiger Leistungen, die das Aktivvermögen schmälern), die unter Verstoß gegen das Zahlungsverbot nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Ausnahmsweise erlaubt sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters in dieser besonderen Situation vereinbar sind.

II. Nur noch sehr eingeschränkte COVID-19-Sonderregelungen seit dem 1. Januar 2021

COVID-19-bedingte Sonderregelungen gelten nur noch in folgenden Konstellationen:

  • Zwischen 1. Januar 2021 und 30. April 2021 bleibt die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt für Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf Gewährung staatlicher Hilfen im Rahmen von COVID-19-Hilfsprogrammen stellen bzw. gestellt haben. Dies gilt nicht, wenn keine Aussicht besteht, die Hilfeleistung zu erlangen, oder wenn die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife nicht ausreichend ist.
     
  • Seit 1. Januar 2021 gilt bis Ende 2021: Im Falle einer COVID-19-bedingten Überschuldung wird der Zeitraum für die Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate verkürzt. Es ist also zur Verneinung einer Überschuldung und damit einer Insolvenzantragspflicht ausreichend, wenn die Fortführung für die nächsten vier Monate überwiegend wahrscheinlich ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass alleine aufgrund von Prognoseunsicherheiten während der Pandemie Insolvenzanträge gestellt werden müssen. Allerdings wird eine COVID-19-bedingte Überschuldung nur vermutet, wenn das Unternehmen 
    • zum Ende des Jahres 2019 nicht zahlungsunfähig war,
    • im letzten vor dem Jahr 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives operatives Ergebnis erwirtschaftet hat und
    • im Kalenderjahr 2020 einen Einbruch des Umsatzes aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um mehr als 30 % erlitten hat.

Für derart pandemiebetroffene Unternehmen gilt außerdem, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Beantragung eines Schutzschirmverfahrens im Jahr 2021 nicht entgegensteht. Das „Corona-Schutzschirmverfahren“ soll der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsunfähigkeit während der Pandemie kein Indiz für unsachgemäßes Krisenmanagement ist.

III. Weitgehende neue Möglichkeiten einer Restrukturierung von Unternehmen im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) beruht auf der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen und regelt in einem eigenen Gesetz die Voraussetzungen und Instrumente für die neuen sehr weitgehenden Möglichkeiten einer Restrukturierung des Unternehmens außerhalb und unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.

1. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Verfügung gestellten Instrumente ist das Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit

Ist drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben, kann der Schuldner daher künftig zwischen einem Insolvenzverfahren und einer vorinsolvenzrechtlichen Restrukturierung nach StaRUG wählen:

 

Die Einführung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens geht einher mit der gesetzlichen (Neu-)Regelung der maßgeblichen Prognosezeiträume für das Vorliegen von Insolvenzgründen (siehe bereits oben I.).

 

2. Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

a) Restrukturierungsplan

Zentrales Instrument des StaRUG ist der Restrukturierungsplan, der in weiten Teilen dem Insolvenzplan nachgebildet ist. Der Restrukturierungsplan kann sowohl in einem außergerichtlichen Verfahren als auch in einem gerichtlichen Abstimmungstermin zur Abstimmung gestellt und angenommen werden.

b) Gestaltbare Rechtsverhältnisse

Im Restrukturierungsplan können Forderungen und Sicherheiten der in den Plan einbezogenen Gläubiger, Anteilsrechte der Gesellschafter und mehrseitige Rechtsverhältnisse gestaltet werden.

Mehrseitige Rechtsverhältnisse sind z. B. Konsortialkreditverträge und Vereinbarungen zwischen den Gläubigern über Rang und Erlösverteilung (Intercreditor Agreements). Sonstige Finanzierungsarrangements mit einer Vielzahl von Gläubigern, wie z. B. Schuldscheingläubigern oder auch Schuldverschreibungen, fallen auch unter die Regelung. Außerdem ist es möglich, dass in einen Restrukturierungsplan auch Sicherheiten einbezogen werden, die von verbundenen Unternehmen gewährt worden sind, z. B. Mithaftungen von Tochtergesellschaften für Finanzverbindlichkeiten der Muttergesellschaft. Eine Freigabe von solchen gruppeninternen Drittsicherheiten ist im Restrukturierungsplan möglich, sofern die Sicherheitennehmer angemessen entschädigt werden. Diese Regelungen für Finanzierungsverträge gelten künftig auch im Insolvenzplan.

Einer Regelung im Restrukturierungsplan unzugänglich sind Forderungen von Arbeitnehmern, einschließlich Pensionszusagen.

c) Stabilisierungsanordnungen

Zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, also zur Stabilisierung des betroffenen Unternehmens, können durch das zuständige Gericht eine (vorübergehende) Vollstreckungssperre und Verwertungssperre angeordnet werden.

d) Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator

Einen Restrukturierungsbeauftragten, der das Unternehmen und seine Geschäftsführung bei der Bewältigung der Krise unterstützt und ggf. überwacht, hat das zuständige Gericht von Amts wegen unter anderem dann zu bestellen, wenn Rechte von Verbrauchern oder kleinen bis mittleren Unternehmen von der Restrukturierung betroffen sind, wenn eine Stabilisierungsanordnung sich im Wesentlichen auf alle Forderungen gegen den Schuldner bezieht oder abzusehen ist, dass der Restrukturierungsplan nur mit gruppenübergreifender Mehrheitsentscheidung verabschiedet werden kann. Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Gerichts und hat diesem gegenüber bestimmte Melde- und Berichtspflichten. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten wird, außerhalb von rein finanziellen Restrukturierungen bei denen Unternehmen des Finanzsektors beteiligt sind, vermutlich der Regelfall sein.

Auf Antrag des Schuldners – oder, unter bestimmten Voraussetzungen von Gläubigern – kann ein (fakultativer) Restrukturierungsbeauftragter insbesondere zur Förderung der Verhandlungen mit den Gläubigern bestellt werden. Statt des Restrukturierungsbeauftragten kann auch zu einem früheren Zeitpunkt vorübergehend ein Sanierungsmoderator (mit eingeschränkten Aufgaben, aber ebenfalls mit Berichtspflichten) zur Vermittlung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern bestellt werden.

IV. Änderungen im Insolvenzrecht – erhöhte Anforderungen beim Zugang zu einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Im Insolvenzrecht sind zum 1. Januar 2021 die folgenden wesentlichen Änderungen für Schutzschirmverfahren und sonstige Eigenverwaltungsverfahren in Kraft getreten:

  • Um den Zugang zu Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu eröffnen, ist nun die Vorlage einer Eigenverwaltungsplanung erforderlich, die das Konzept der Restrukturierung durch die Eigenverwaltung aufzeigt. Eine separate Bescheinigung bzw. ein Konzept durch einen fachkundigen und in Insolvenzsachen erfahrenen Dritten ist dafür nicht erforderlich, oft aber empfehlenswert.
  • Das Unternehmen ist verpflichtet, einen Finanzplan für das Verfahren vorzulegen, der insolvenzrechtlichen Vorgaben entspricht und einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfasst. Die Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung im Vergleich zur Regelverwaltung müssen offengelegt werden.
  • Das Unternehmen hat nachzuweisen, dass es Vorkehrungen getroffen hat, um seine insolvenzrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Regelmäßig wird es dafür weiterhin erforderlich sein, dass die Geschäftsführung durch einen in Eigenverwaltungen erfahrenen Insolvenzpraktiker verstärkt wird. 
  • Während der (vorläufigen) Eigenverwaltung haften die Geschäftsleiter gegenüber den Gläubigern wie Insolvenzverwalter gemäß §§ 60–62 InsO.
  • Pandemiebetroffene Unternehmen können im Jahr 2021 ausnahmsweise eine vorläufige Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens auch dann beantragen, wenn sie bereits zahlungsunfähig sind.
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