Rentenanpassung: Änderung von § 16 III 2 ­BetrAVG

Ohne Bezug zu der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie enthält das Gesetz auch eine Änderung in § 16 III 2 BetrAVG, mit der die Folgen zweier Urteile des BAG vom 30. September 2014 (3 AZR 617/12 und 618/12) korrigiert werden. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchgeführt und werden ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet, entfällt seit 1. Januar 2016 die Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung einer Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach altem Recht war zusätzlich erforderlich, dass der zur Berechnung der garantierten Leistung festgesetzte Höchstzinssatz gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz nicht überschritten wird. Dies hatte das BAG so ausgelegt, dass im Fall einer regulierten Pensionskasse (also in der Mehrzahl der Fälle), die einen höheren Rechnungszins verwendet hat, der gleichwohl von der BaFin genehmigt war, die Ausnahmeregelung nicht anwendbar sei. Dies hatte zu teilweise existenzbedrohenden Kostenbelastungen bei den Arbeitgebern geführt, die unerwartet mit Rentenanpassungen belastet wurden. Hier hat der Gesetzgeber schnell reagiert. Die Neuregelung ist bereits zum 31. Dezember 2015 in Kraft getreten. Hier stellen sich schwierige Rückwirkungsprobleme, insbesondere wenn Arbeitgeber im Hinblick auf die BAG-Urteile die Renten angepasst haben. Diese Anpassungen können unseres Erachtens rückgängig gemacht werden. Zudem besteht nach unserer Auffassung für die Zeit vor dem 31. Dezember 2015 keine Anpassungspflicht des Arbeitgebers mehr, wenn die Voraussetzungen der Neuregelung vorlagen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir auf Diller/Zeh, NZA 2016, 75.

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