Gesellschaftsrecht

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme – Steuerliche Erleichterungen geplant

Die Bundesregierung plant, im Rahmen eines „Zukunftsfinanzierungsgesetzes“ die steuerlichen Bedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme attraktiver zu machen. Ein nun veröffentlichter erster Gesetzesentwurf auf Arbeitsebene (sog. Referentenentwurf) sieht einige steuerliche Erleichterungen vor:

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Anhebung des Steuerfreibetrags auf EUR 5.000

  • Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Anteilen am Arbeitgeberunternehmen an Mitarbeitende sind einkommens- und lohnsteuerpflichtig, soweit ein bestimmter Steuerfreibetrag überschritten ist. Der bereits im Jahr 2021 auf zurzeit EUR 1.440 pro Kalenderjahr angehobene Steuerfreibetrag soll laut dem Referentenentwurf weiter auf EUR 5.000 erhöht werden.
  • Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Steuerfreibetrags bleibt weiterhin, dass die Anteile grundsätzlich allen Mitarbeitenden angeboten und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Diese Erhöhung des Freibetrags reicht zwar nicht an die Freibeträge in anderen europäischen Staaten mit einer ausgeprägten Mitarbeiteraktienkultur heran, sie erhöht die Attraktivität von aktienbasierten Vergütungsprogrammen dennoch deutlich.

Start-ups: Ausweitung der Sonderregelung für Mitarbeiterbeteiligungen

  • Bereits derzeit sieht eine Sonderregelung für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bei jungen Arbeitgeberunternehmen vor, dass geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Anteilen am Arbeitgeberunternehmen grundsätzlich erst bei Ausscheiden aus dem Unternehmen, der Veräußerung der Anteile oder mit Ablauf von 12 Jahren der Einkommens- und Lohnsteuer unterliegt, sofern das Start-up selbst bestimmte Kriterien erfüllt.
  • Der Kreis der Start-ups, die von der Sonderregelung profitieren, soll laut dem Referentenentwurf erweitert werden: Zu diesem Zweck soll das Höchstalter der Unternehmen von derzeit 12 auf 20 Jahre angehoben werden. Zudem werden die größenabhängigen Schwellenwerte verdoppelt und in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt: Nach dem Referentenentwurf soll ein Unternehmen künftig in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallen, wenn es im Jahr der Gewährung der Kapitalbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre (i) weniger als 500 Mitarbeiter hat und (ii) entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 100 Millionen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 86 Millionen erzielt. 
  • Der maximale Aufschub der Besteuerung soll von derzeit 12 auf 20 Jahre verlängert werden. Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, für anfallende Lohnsteuer zu haften, erfolgt der Aufschub sogar unbefristet und damit in jedem Fall auch über das Ausscheiden des Mitarbeitenden hinaus bis zur Veräußerung der Beteiligung.
  • Der Referentenentwurf sieht zudem die Einführung der Möglichkeit zur pauschalen Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils aus der Mitarbeiterbeteiligung vor; in diesem Fall greift ein ermäßigter Steuersatz von 25 % anstatt des persönlichen Steuersatzes des Mitarbeitenden von bis zu 45 % (jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Als nächstes wird das Bundeskabinett über das Zukunftsfinanzierungsgesetz beraten, hieran würde sich das parlamentarische Verfahren anschließen; laut Referentenentwurf soll das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten.

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