Öffentliches Recht

Das Osterpaket – Eine Übersicht zur aktuellen energiepolitischen Gesetzesnovelle

Das Osterpaket ist beschlossen. Mit diesem Gesetzespaket bekommen die politischen Zielvorstellungen der Ampelkoalition nun erste konkrete Konturen. Die erneuerbaren Energien sind aufgrund der jüngsten Entwicklungen nicht mehr nur klimapolitisch bedeutsam, sondern der Ausbau ist auch eine Frage der nationalen Sicherheit. Die Transformation der Energiewirtschaft soll nun mit einer neuen Dringlichkeit vorangetrieben werden.

 

Vorab: Gleiss Lutz-Kommentar

Mit dem Osterpaket wurde das Energierecht umfassend novelliert. Insbesondere das EnWG, EEG und WindSeeG erfahren umfangreiche Änderungen und werden durch das neugefasste Energiefinanzierungsgesetz ergänzt. Insgesamt handelt es sich um die größte energiepolitische Novelle der vergangenen Jahrzehnte. Mit dem Gesetzgebungspaket werden insbesondere folgende Ziele und Erwartungen verbunden:

  • Durch die angehobenen Ausschreibungsvolumina werden Projektentwicklungen zunehmen. Es ist mit einer Verdoppelung der installierten Leistung erneuerbarer Energien zu rechnen.
  • Durch das 2-Prozent-Ziel wird es für Windenergieanlagen an Land ein größeres Flächenpotenzial geben. Dabei werden Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen vereinfacht und beschleunigt.
  • Quartiers- und On-site-Liefermodelle werden durch die Vereinheitlichung der Umlagensystematik vereinfacht.
  • Der PPA-Markt wird durch Präqualifikationen der Off-Shore-Ausschreibungen sowie die Voraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung gestärkt.
  • Die EEG-Umlage fällt nicht mehr an, Unternehmen und Verbraucher werden entlastet.
  • Privilegierungen für energieintensive Unternahmen nach der Besonderen Ausgleichsregelung sind an vereinfachte Voraussetzungen geknüpft; allerdings besteht eine geringere wirtschaftliche Bedeutung wegen des Entfallens der EEG-Umlage.
  • Förderung des Hochlaufs der Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff sowie der wasserstoffbasierten Stromspeicherung.
  • Unionsfremde Investoren sollten ihre Zuschlagsberechtigung in den Ausschreibungen für erneuerbare Energien nun vorab mit der Bundesnetzagentur abstimmen.

 

Ausbau der erneuerbaren Energien

Der Ausbau der erneuerbaren Energien steht im Mittelpunkt des Osterpakets. Die Ausbauziele der erneuerbaren Energien werden angehoben; bis zum Jahr 2030 soll mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen. Ursprünglich war auch das Ziel vorgesehen, dass bis zum Jahr 2035 der komplette Stromverbrauch in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen soll; dieses Ziel wurde aber in den letzten parlamentarischen Abstimmungsrunden aus dem Gesetz genommen.

Die Zielvorgabe, bis 2030 mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, ist sehr ambitioniert. Bei einem derzeitigen Anteil von etwa 49 Prozent müssten in den nächsten acht Jahren annähernd so viel erneuerbare Kapazitäten hinzugebaut werden, wie in den letzten 30 Jahre unter dem EEG errichtet wurden. Zudem wird mit der zunehmenden Elektrifizierung der Strombedarf weiter steigen. Die Bundesregierung rechnet mit einem Bedarf von 600 TWh erneuerbarem Strom im Jahr 2030.

Um dieses – ehrgeizige – Ziel zu erreichen, werden die Ausschreibungsmengen angepasst:

  • Zur Erreichung der Ziele soll die Leistung von installierten Solaranlagen stufenweise von 59 Gigawatt (Stand: Ende 2021) auf 400 Gigawatt bis zum Jahr 2040 gesteigert werden. Das entsprechende Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen an Gebäuden oder Lärmschutzwänden beträgt 650 Megawatt im Jahr 2023, 900 Megawatt im Jahr 2024 und jeweils 1.100 Megawatt in den Jahren 2025 bis 2029 an zu installierender Leistung. Für Freiflächenanlagen und Solaranlagen an sonstigen baulichen Anlagen werden 5.850 Megawatt im Jahr 2023, 8.100 Megawatt im Jahr 2024 und jeweils 9.900 Megawatt in den Jahren 2025 bis 2029 zu installierender Leistung ausgeschrieben. Das EEG 2021 sah bisher Ausschreibungsvolumina von 1.650 (2023-2025) bzw. 1.550 Megawatt (2026-2028) vor, sodass das nunmehr vorgesehene Volumen einen noch deutlicheren Trend zum Ausbau der Solarenergie setzen soll.
  • Für Windenergie auf See beträgt das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8.000 und 9.000 Megawatt, in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3.000 und 5.000 Megawatt. Ab dem Jahr 2027 soll das Ausschreibungsvolumen grundsätzlich 4.000 Megawatt pro Jahr betragen. Das WindSeeG gab das Ausschreibungsvolumen zuvor mit 700 Megawatt in den Jahren 2023 bis 2025 an.
  • Auch für die Windenergie an Land wurde das Ausschreibungsvolumen erhöht. Dieses beträgt 12.840 Megawatt im Jahr 2023 sowie jeweils 10.000 Megawatt an zu installierender Leistung in den Jahren 2024 bis 2028. Zusätzlich werden Ausschreibungsmengen, die ab dem Jahr 2023 nicht bezuschlagt werden, im Folgejahr erneut ausgeschrieben. Bisher legte das EEG 2021 die Ausschreibungsvolumina mit 3.000 (2023), 3.100 (2024), 3.200 (2025), 4.000 (2026), 4.800 (2027) und 5.800 Megawatt (2028) fest.
  • Die Ausschreibevolumina für Biomasse sollen im Jahr 2023 bei 600 Megawatt, im Jahr 2024 bei 500 Megawatt, im Jahr 2025 bei 400 Megawatt und in den Jahren 2026 bis 2028 bei 300 Megawatt im Jahr liegen. Für Biomethananlagen werden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierender Leistung ausgeschrieben. Bislang war ein Ausschreibungsvolumen von jährlich 800 Megawatt vorgesehen, ohne jedoch in Biomasse und Biomethananlagen zu unterscheiden.
  • Die Innovationsausschreibung bleibt ebenfalls erhalten. Das Osterpaket sieht vor, dass im Jahr 2023 800 Megawatt, im Jahr 2024 850 Megawatt, im Jahr 2025 900 Megawatt, im Jahr 2026 950 Megawatt, im Jahr 2027 1.000 Megawatt und im Jahr 2028 1.050 Megawatt ausgeschrieben werden. Diese Ausschreibungsvolumina wurden in den Ausschussberatungen auf die angegebenen Werte erhöht. Das EEG 2021 sah bisher Ausschreibungsvolumina von 600 (2023), 650 (2024), 700 (2025), 750 (2026), 800 (2027) bzw. 850 Megawatt (2028) vor.
  • In den letzten parlamentarischen Beratungen wurde zudem ein Ausschreibungssegment für die Erzeugung von Strom aus grünem Wasserstoff geschaffen. Im Jahr 2023 soll zum Gebotstermin am 15. Dezember 800 Megawatt installierter Leistung ausgeschrieben werden; weitere Gebotstermine sind in den Jahren 2024 bis 2026 mit jährlich 1.000 bis 1.400 Megawatt installierter Leistung vorgesehen. 

Für ausländische Investoren ist zu berücksichtigen, dass durch die Ausschussberatungen eine Regelung in das EEG 2023 aufgenommen wurde, wonach unionsfremde Bieter durch die Bundesnetzagentur – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden können, wenn durch den Betrieb der Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik voraussichtlich beeinträchtigt würde. Die Bundesnetzagentur kann zudem bereits erteilte Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen widerrufen. Im Gesetz ist vorgesehen, dass ein Bieter nach Aufforderung der Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern vorlegen muss. Die Vorschrift bezweckt, dass die Bundesnetzagentur frühzeitig Abhängigkeiten begegnen kann, die zukünftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Deutschlands gefährden können. Damit verlängert sich die – ohnehin schon breite – Investitionskontrolle und umfasst zukünftig auch solche Fälle, in denen ausländische Investoren eigenständig ein (Energie-)Business in Deutschland aufbauen wollen.

Neben den erhöhten Ausschreibungsmengen ist eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien vorgesehen:

 

Photovoltaik

Solaranlagen sollen bis zur Größe von 1 Megawatt installierter Leistung eine feste Einspeisevergütung erhalten (bis zu 6,2 ct/kWh bei Aufdach-Anlagen, abhängig von der installierten Leistung). Solche Anlagen, die den Strom innerhalb eines Kalenderjahres vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen und dies rechtzeitig dem Netzbetreiber angezeigt haben, erhalten eine Sondervergütung. Mit dieser Sondervergütung liegt – abhängig von der installierten Leistung der PV-Anlage – die EEG-Vergütung zwischen 13,4 ct/kWh (bis 10 KV-Anlage) und 8,1 ct/kWh (bis 1 Megawatt-Anlage). Zudem soll die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen angepasst werden und es kommen Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (Agri-PV), auf ungenutzten Wasserflächen (Floating-PV) und auf Moorböden hinzu.

 

Windenergie an Land

Der Ausbau der Windenergie an Land krankt vor allem an den Hemmnissen innerhalb der Genehmigungsverfahren. Zwar sind mit dem Osterpaket auch regulatorische Anreize für den Ausbau der Windenergie an Land vorgesehen; so wird das sog. Referenzertragsmodell, das zum Einsatz gelangt, um Standorte in Anbetracht der gegebenen Windleistung und veranschlagten Fördersummen vergleichbar zu machen, um eine neue, auf die Südregion zugeschnittene Kategorie erweitert. Der Ausbau der Windenergie an Land soll aber dadurch beschleunigt werden, dass im EEG der Grundsatz verankert wird, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien „im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient“. Dieser Grundsatz wird vor allem in der Schutzgüterabwägung der Genehmigungsverfahren relevant und soll – so die Vorstellung der Bundesregierung – dazu führen, dass Windenergieanlagen wegen dieser besonderen öffentlichen Interessen auch bei evtl. beeinträchtigten privaten oder sonstigen öffentlichen Belangen eher genehmigt werden können.

Zudem sieht das neu geschaffene Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verbindliche, mengenmäßige Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten vor. Diese sog. Flächenbeitragswerte verwirklichen das 2-Prozent-Ziel für die Windenergie an Land, das bereits im Koalitionsvertrag vereinbart wurde und die energiewirtschaftlichen Bedarfe abbilden soll. Den Bundesländern wird ein Gesamtziel für Ende des Jahres 2032 vorgegeben. Daneben wird ein Zwischenziel für Ende des Jahres 2027 festgeschrieben, das dem Zweck dient, eine kontinuierlich steigende und mit den Ausbaumengen des EEG 2023 konsistente Flächenausweisung sicherzustellen. Weiterhin konkretisiert das WindBG Handlungspflichten, die ein frühes Monitoring bereits im Jahr 2024 erlauben. Die Sonderregeln zur Windenergie an Land im Baugesetzbuch werden an das WindBG, insbesondere an die dort geregelten Flächenziele, angepasst.

 

Offshore Windenergie

Bei Windenergie auf See sollen nicht mehr nur vollständig voruntersuchte Flächen in die Ausschreibung gehen, sondern auch nicht-voruntersuchte Flächen. Solche Flächen sollen mit zusätzlichen qualitativen Kriterien und einem ergänzenden Zahlungsangebot bezuschlagt werden, bspw. soll der Bieter nachweisen, dass er für die Vermarktung des Stroms PPAs (Power Purchase Agreements) einsetzt. Auf diese Weise soll der PPA-Markt in Deutschland weiter vorangebracht werden.

Zudem ist vorgesehen, dass das Verfahren betreffend die Zulassung von Windenergieanlagen auf See zu beschleunigen. Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte werden stärker gebündelt. Bei zentral voruntersuchten Flächen soll das Planfeststellungsverfahren entfallen und durch das zügigere Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden. Von artenschutzbezogenen Erleichterungen sollen Fälle des Repowerings von Windenergieanlagen – dem Ersetzen älterer durch leistungsfähigere Windräder – profitieren.

 

Biomasse und Wasserkraft

Bei den Energieträgern Biomasse und Wasserkraft soll eine Fokussierung auf bestimmte Energiemarktsituationen vorgenommen werden. Das zunächst geplante Aus der Förderung von Wasserkraftanlagen unter 500 Kilowatt wurde durch die Ausschussberatung wieder fallengelassen. Wasserkraftanlagen unter 500 Kilowatt erhalten auch weiterhin eine (jetzt etwas reduzierte) EEG-Vergütung in Höhe von 12,03 ct/kWh. Die weiteren leicht abgesenkten Vergütungssätze betragen 7,93 (bis 2 Megawatt), 6,07 (bis 5 Megawatt), 5,32 (bis 10 Megawatt), 5,13 (bis 20 Megawatt), 4,12 (bis 50 Megawatt) und 3,37 ct/kWh (mehr als 50 Megawatt).

Die Förderung der Biomasse soll auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke fokussiert werden und ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt für eine Wasserstoffnutzung ab dem Jahr 2028 geeignet sein. Die EEG-Vergütung bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt reduziert sich von 12,8 auf 12,67 ct/kWh.

 

Wasserstoffbasierter Stromspeicherung

Mit einem zusätzlichen Ausschreibungssegment sollen innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert werden. Diese Anlagenkombinationen umfassen Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen als Energielieferanten und einen chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas. Durch den Stromspeicher soll überschüssiger Strom des Energielieferanten gespeichert werden, um diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Stromnetz einzuspeisen.  Die Einzelheiten der Ausschreibung sollen noch in diesem Jahr in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.

 

Abschaffung der EEG-Umlage

Das Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“ – im Entwurf noch: Energie-Umlagen-Gesetz, EnUG) bündelt nun alle energiebezogenen Umlagen, d.h. die EEG-Umlage, die KWKG-Umlage und die Offshore-Umlage. Bezüglich des EEG-Finanzierungsbedarfs war in der Entwurfsfassung zunächst vorgesehen, dass jährlich darüber entschieden werden musste, ob die für die EEG-Umlage benötigten Finanzmittel durch den Energie- und Klimafonds ausgeglichen werden. Damit blieb eine Erhebung der EEG-Umlage in Zukunft weiterhin möglich. Nun ist in § 6 EnFG ein fester Ausgleichsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesrepublik vorgesehen. Zudem ist für die Ermittlung von Umlagen nach § 7 EnFG nur noch der KWKG-Finanzierungsbedarf sowie die Offshore-Umlage relevant. Eine jährliche politische Entscheidung zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs ist nicht mehr erforderlich, wodurch eine höhere Planungssicherheit dahingehend geschaffen wird, dass in Zukunft die EEG-Umlage nicht mehr bei den Unternehmen und Verbrauchern anfällt.

 

Prinzip „Hinter dem Zähler“

Mit dem neu geschaffenen EnFG wird auch das Prinzip „Hinter dem Zähler“ eingeführt. Der Bezugspunkt der Umlagenerhebung ist nun einheitlich die Netzentnahme. Das heißt, dass Stromflüsse hinter dem Netzanschlusspunkt – im Grundsatz – für das Energieregulierungsrecht irrelevant sind. Innerhalb einer Kundenanlage ergeben sich daher sowohl für eine Eigenversorgung aber auch für eine Direktbelieferung (von Mietern) Erleichterungen für die Messung von Strommengen. Ob dies in der Praxis aber wirklich zu Erleichterungen führt, bleibt abzuwarten. Es gibt weiterhin Sachverhalte, die eine Abgrenzung von Strommengen erforderlich machen, bspw. die Belieferung innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes, oder die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung. Zudem fehlt bislang eine Verzahnung mit dem Strom- und Energiesteuerrecht, sodass es bspw. bei einer stromsteuerrechtlichen Privilegierung produzierender Gewerbe immer noch notwendig bleiben kann, Drittmengen auf Betriebsgeländen abzugrenzen.

 

Besondere Ausgleichsregelung

Die Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung behalten trotz des Wegfalls der EEG-Umlage insbesondere für die KWKG- (derzeit: 0,378 ct/kWh) und Offshore-Umlage (derzeit: 0,419 ct/kWh) weiterhin Relevanz und werden gleichzeitig erheblich verändert und in das EnFG überführt. In Zukunft soll es nicht mehr auf eine (komplexe) Berechnung der Stromkostenintensität ankommen, sondern auf einen Strombezug von über 1 GWh/a durch die berechtigten Unternehmen und den Nachweis, dass das Unternehmen „energieeffizient“ ist. Die Energieeffizienz kann durch die Umsetzung des Energiemanagementsystems nachgewiesen werden oder durch den Einsatz 30 Prozent ungeförderten Stroms. Das Antragsverfahren wird dadurch deutlich vereinfacht. Der Begrenzungsumfang ist abhängig von der Branche, dem das Unternehmen in einer Anlage des Gesetzes zugeordnet wird; ein hoher Einsatz erneuerbarer Energien kann zu einer zusätzlichen Reduzierung der Umlagen führen. Dem Grunde nach sollen diese Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung ab dem Begrenzungsjahr 2024 gelten. Für Unternehmen, die bereits einen Begrenzungsbescheid haben, werden Übergangs- und Härtefallregelungen vorgesehen, die auch über das Jahr 2024 hinaus genutzt werden können. Diese Übergangsregelungen berücksichtigen ebenfalls den Einsatz von erneuerbaren Energien beim Stromverbrauch und knüpfen höhere Umlageentlastungen in den Jahren 2027 und 2028 daran, ob Unternehmen ihren Stromverbrauch in „besonderer Weise“ aus erneuerbaren Energien decken.

 

Maßnahmen zum Schutz von Haushaltskunden und zur Ergänzung der Ersatzversorgung

Mit dem Osterpaket werden auch Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz zum Schutz von Haushaltskunden ergänzt. Die planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden soll nun drei Monate im Voraus bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden; die Haushaltskunden sind entsprechend zu informieren. Die Anzeigepflicht ist bußgeldbewährt. Mit dieser Regelung reagiert die Bundesregierung auf die teilweise sehr abrupten Beendigungen von Stromlieferungen in den letzten Monaten, weil flat-price und low-price Anbieter ihre Verträge nicht mehr einhalten konnten. Ob die vorgesehene Anzeigepflicht die Vertragstreue stärken kann, bleibt abzuwarten. Die Neuregelung sieht außerdem eine klarere Trennung der Grund- und Ersatzversorgung vor. Die Grundversorgung ist bereits jetzt nur für Haushaltskunden möglich; Gewerbekunden, die ebenfalls von kurzfristigen Preissteigerungen oder (angedrohten) Lieferstopps betroffenen sein können, sind auf die Ersatzversorgung verwiesen.

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