Venture Capital/Start-ups

Corona Matching Fazilität für Start-ups geht in die Umsetzung

Die Corona Matching Fazilität für Start-ups kann ab sofort durch akkreditierte Venture Capital Fonds bei der KfW Capital beantragt werden. Damit ist für die
1. Säule des Maßnahmen-Pakets der Bundesregierung zur Unterstützung von Start-ups in der Corona-Krise der Startschuss gefallen.

Das Maßnahmen-Paket der Bundesregierung für Start-ups

Insbesondere Start-ups sind von den Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 stark betroffen, da sie selten über größere Finanzpolster für Krisenzeiten verfügen. Auf die Forderung nach Staatshilfen, die speziell auf Start-ups zugeschnitten sind, reagierte die Bundesregierung mit einem 2 Mrd. EUR schweren Maßnahmen-Paket, das neben die bereits bestehenden allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen tritt.

Dieses Maßnahmen-Paket fußt auf zwei Säulen: einerseits einem staatlichen Matching-Fonds für VC-finanzierte Start-ups, andererseits einer gesonderten Förderung von Start-ups, die keinen Zugang zu der 1. Säule haben. Während Details zur 2. Säule derzeit noch ausgearbeitet werden, setzt die nun gestartete Corona Matching Fazilität (CMF) die 1. Säule des Maßnahmen-Pakets um.

Die Corona Matching Fazilität

Durch den Matching-Fonds werden privatwirtschaftliche Investitionen erhöht und für private Wagniskapitalgeber dadurch der Anreiz geschaffen, trotz der Corona-Krise weiterhin Finanzierungsrunden durchzuführen. Die Investoren können die öffentlichen Mittel in einem Matching-Verhältnis von 70:30 abrufen. Allerdings dürfen in derselben Finanzierungsrunde maximal 50 % des Gesamtvolumens aus öffentlichen Mitteln stammen. Ein Matching zu einer höheren Quote ist also nur möglich, wenn ein zusätzliches nicht gematchtes privates Investment vorliegt.

Die VC Fonds können zwei verschiedene Matching-Verhältnisse wählen, eines für ihre Portfolio-Gesellschaften und ein zweites für Neuinvestitionen. Das Matching-Verhältnis für Neuinvestitionen darf dabei das für Bestandsgesellschaften nicht überschreiten. Ein einmal für Investitionen in Bestandsgesellschaften bzw. für Neuinvestitionen festgesetztes Matching-Verhältnis ist jeweils für alle weiteren Investitionen des VC Fonds bis zum 31. Dezember 2020 bindend. In diesem Zeitraum ist der VC Fonds zudem verpflichtet, seine Investitionen zum Matching anzubieten (Andienungspflicht).

Die wesentlichen Eckpunkte des Matchings im Überblick:

  • Maximal 50 % des Finanzierungsvolumens stammen aus öffentlichen Mitteln
  • Maximales Matching-Verhältnis beträgt 70:30
  • Absolute Obergrenzen bestehen nicht
  • Finanzierungsformen: Eigenkapital oder Wandeldarlehen
  • Keine Management Fee oder Carry zugunsten der VC Fondsmanager
  • Dokumentation der Finanzierungsrunde muss bis zum 31. Dezember 2020 unterzeichnet sein
  • Rückwirkend auch für Finanzierungsrunden seit dem 2. April 2020 (wenn in Dokumentation angelegt)

Der private VC Fonds wird die öffentlichen Mittel als Treuhänder im Rahmen einer Co-Investment- und Treuhandvereinbarung mit der KfW Capital halten.

Antragsberechtigung und Antragsverfahren für VC Fonds

Antragsberechtigt sind nicht die Start-ups selbst, sondern die jeweiligen privaten Investoren, die im Rahmen einer geplanten Finanzierungsrunde ein Matching mit einem der öffentlichen Wagniskapitalgeber anstreben. In einem ersten Schritt können seit dem 14. Mai 2020 bei der KfW Capital Anträge für die Matching Fazilität gestellt werden. Perspektivisch kommen auch der Europäische Investitionsfonds, der High-Tech Gründerfonds und coparion als potenzielle Investoren in Betracht.

Folgende Voraussetzungen müssen durch die VC Fonds erfüllt werden:

  • Unabhängiger, privater VC Fonds (kein CVC Fonds)
  • Deutscher oder Europäischer VC Fonds
  • Erfolgreiches Durchlaufen einer Due Diligence und eines Prüfungsverfahrens bei einer CMF-Institution

Fonds sind antragsberechtigt, unabhängig davon, ob KfW Capital oder der Europäische Investmentfonds bereits in diese investiert ist.

Berechtigte Start-ups

Die zu fördernden Start-ups müssen einen „starken Deutschlandbezug“ aufweisen sowie einen durch die Corona-Krise ausgelösten Finanzierungsbedarf. Gleichzeitig dürfen bei den Start-ups jedoch nicht bereits vor dem 31. Dezember 2019 finanzielle Schwierigkeiten bestanden haben. Weitere Anforderungen, insbesondere in Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten, die Umsätze oder die Dauer der Geschäftstätigkeit, werden nicht gestellt.

Fazit

Da die bisher in Kraft getretenen Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen nur sehr eingeschränkt tauglich sind, um Start-ups durch die Corona-Krise zu helfen, sind die speziell auf die Bedürfnisse der Start-up-Szene zugeschnittenen Maßnahmen zu begrüßen. Konzeptionell richten sich diese gerade an Start-ups, die von den bisherigen Unterstützungsmaßnahmen nicht bzw. nicht ausreichend profitieren.

***

Das Gleiss Lutz-Start-up-Programm

In der aktuellen Situation sind schnelle und pragmatische Entscheidungen essenziell, um die Weichen für die zukünftige Unternehmensentwicklung richtig zu stellen. Mit dem Gleiss Lutz Start-up-Programm unterstützen wir junge Unternehmen bei dieser Herausforderung. 
Weitere Informationen zum Programm finden Sie hier: Gleiss Lutz-Start-up-Programm

Weiterleiten