Arbeitsrecht

Bundeskabinett billigt drittes Geschlecht

Am 15. August 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben beschlossen. Künftig wird im Geburtenregister neben den Angaben „männlich“ und „weiblich“ auch der Eintrag einer dritten Geschlechtsoption („divers“) möglich sein.

Geltende Regelung verfassungswidrig

Nach der derzeit geltenden Rechtslage werden Kinder, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen (§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz). Mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung setzt die Bundesregierung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 um. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der derzeit geltenden Regelung, die für intersexuelle Menschen keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als „männlich“ oder „weiblich“ vorsieht, einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot. Die Neuregelung muss bis Ende 2018 umgesetzt werden.

Auswirkungen der Gesetzesänderung auf das Arbeitsrecht

Die Gesetzesänderung hat Auswirkungen über das Personenstandsrecht hinaus. Viele arbeitsrechtliche Vorschriften, v.a. im Bereich des Antidiskriminierungsrechts, knüpfen an das Geschlecht an. So verbietet § 11 AGG Stellenausschreibungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG (u.a. wegen des Geschlechts) verstoßen. Arbeitgeber sollten daher künftig das dritte Geschlecht bei Stellenausschreibungen (m/w/d) berücksichtigen. Wie das dritte Geschlecht in anderen Bereichen zu behandeln ist, z.B. im Rahmen des Entgelttransparenzgesetzes, dessen erklärtes Ziel es ist, die Entgeltgleichheit zwischen „Frauen und Männern“ durchzusetzen, bleibt abzuwarten. Ohne Zweifel sind intersexuelle Beschäftigte aber nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vor Entgeltbenachteiligungen wegen des Geschlechts geschützt.

Weiterleiten
Kompetenz