Mandat

Gleiss Lutz gewinnt Rechtsstreit um „heimliche“ Hauptversammlung

Gleiss Lutz hat eine Klärung wichtiger aktienrechtlicher Fragen durch den BGH herbeigeführt. Aktionäre einer mittelständischen Aktiengesellschaft hatten unmittelbar nach verspäteter Erfüllung eigener Mitteilungspflichten (§ 20 AktG) hinter dem Rücken anderer Aktionäre, die ihre Mitteilungspflichten noch nicht erfüllt hatten, handstreichartig eine „Vollversammlung“ abgehalten. Sie hatten auf dieser eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss beschlossen, um so die Mehrheitsverhältnisse zu ihren Gunsten zu ändern. In einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 20. April 2009 (Az.: II ZR 148/07) bestätigte der BGH nun den Standpunkt der übergangenen Aktionäre, dass die Abhaltung der heimlichen „Vollversammlung“ u. a. einen Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht und das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 226 BGB) darstelle. Darauf konnten sich die übergangenen Aktionäre nach Auffassung des BGH auch trotz des temporären Rechtsverlusts durch die Verletzung der Mitteilungspflichten berufen, weil der Rechtsverlust die Mitgliedschaft selbst nicht berührt.

Für die Praxis wichtig ist weiter der Hinweis des BGH, dass der temporäre Rechtsverlust aufgrund unterlassener Mitteilungspflichten nur die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 und 2 AktG ergreift, nicht aber die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3, wenn die nach § 20 AktG erforderliche Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt. Diese Frage war bislang ungeklärt.

Das Gleiss Lutz-Team, das die übergangenen Aktionäre beriet und bereits in den ersten beiden Instanzen erfolgreich vertrat, bestand aus Dr. Wolf H. von Bernuth (Partner, Federführung) und Dr. Ingrid Naumann (beide Berlin).

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