Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Mai 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde der Insolvenzverwalter und der FlowTex-Gläubiger im FlowTex-Amtshaftungsverfahren zurückgewiesen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2007 rechtskräftig geworden. Die Kläger hatten wegen des FlowTex-Betruges vom Land Baden-Württemberg Schadensersatz aus Amtshaftung in Höhe von EUR 1,1 Mrd. zzgl. Zinsen verlangt. Bei dem FlowTex-Verfahren handelte es sich um einen der größten Amtshaftungsprozesse, die jemals in Deutschland geführt wurden.
Die Kläger warfen dem beklagten Land vor, Beamte des Landes Baden-Württemberg hätten den FlowTex-Betrug erkannt und nicht aufgedeckt. Sowohl das Landgericht Karlsruhe in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe im Berufungsverfahren hatten sich hingegen dem Vortrag der Anwälte des beklagten Landes angeschlossen, wonach sich die handelnden Beamten weder einer Beihilfe zum Betrug noch eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben, und die Klage jeweils abgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Dagegen hatten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat der BGH nun zurückgewiesen (Az. III ZR 274/07).
Das Land Baden-Württemberg wurde vor dem BGH durch den Rechtsanwalt beim BGH Prof. Dr. Achim Krämer vertreten und ergänzend von den Gleiss Lutz-Anwälten Dr. Marcus Dannecker (Partner, Amtshaftungsrecht, Stuttgart) und Dr. Yvonne Kerth (Amtshaftungsrecht, Stuttgart) beraten.
Ein Gleiss Lutz-Team unter der Federführung von Dr. Marcus Dannecker hatte bereits die klageabweisenden Urteile in den Vorinstanzen für das Land Baden-Württemberg erwirkt.
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