Arbeitsrecht

Genehmigung einer schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung

Eine wegen Vertretungsmangels schwebend unwirksame Betriebsvereinbarung kann auch nach neun Jahren noch genehmigt werden, sofern der Betriebsrat dem Arbeitgeber keine Frist nach § 177 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzt hatte. Die Genehmigung wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zurück.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2021 – 6 Sa 8/19

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung der Unterstützungskasse des DGB sich die Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Gewerkschaft auf betriebliche Altersversorgung richten. Der Kläger stützte seine Ansprüche auf eine Betriebsvereinbarung, die nach Auffassung der Beklagten durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst worden war. Der Kläger rügte, dass die ablösende Betriebsvereinbarung entgegen der Satzung der Beklagten nur von einem Vorstandsmitglied, nicht auch von dem Vorsitzenden unterzeichnet worden und damit unwirksam sei. Die Beklagte wandte ein, sie habe die Betriebsvereinbarung genehmigt und damit die schwebende Unwirksamkeit beendet.

Entscheidung des LAG Düsseldorf

Das Arbeitsgericht und LAG Düsseldorf haben die Zahlungsklage abgewiesen. Auf Betriebsvereinbarungen als privatrechtliche Verträge seien grundsätzlich die Vorschriften des BGB anzuwenden. Hier sei die ablösende Betriebsvereinbarung zwar zunächst nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam gewesen, weil nicht die nach der Satzung vorgeschriebenen Vertreter unterschrieben hätten. Die Betriebsvereinbarung sei aber genehmigt worden. Die Entscheidung des Zustimmungsberechtigten über die Genehmigung sei grundsätzlich unbefristet, da das Gesetz eine Beendigung des Schwebezustandes durch bloßen Zeitablauf nicht vorsehe. Der andere Teil sei durch die Möglichkeit dem Vertretenen gemäß § 177 Abs. 2 S. 1 BGB eine Frist zu setzen, ausreichend geschützt. Durch Unterzeichnung einer auf die ablösende Betriebsvereinbarung aufsetzender Betriebsvereinbarung habe die Beklagte die ablösende Betriebsvereinbarung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt. Da alle Betriebsvereinbarungen im Betrieb bekannt gewesen seien, stehe dem kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf schließt sich einer Entscheidung des BAG (10. Oktober 2007 – 7 ABR 51/06) an, wonach Vereinbarungen, die der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter (oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied) ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossen haben, nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam sind, und vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden können.

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