Arbeitsrecht

Rechtsprechungsänderung zu unbilligen Weisungen

Wie in unserem letzten Newsletter 3/2017 ausgeführt, hat der Zehnte Senat des BAG mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (10 AZR 330/16) bei dem Fünften Senat angefragt, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte, wonach ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung befolgen müsse, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, die deren Unwirksamkeit feststelle. Der Zehnte Senat ist der Auffassung, ein Arbeitnehmer müsse eine unbillige Weisung nicht – auch nicht nur vorläufig – befolgen.

Der Fünfte Senat hat sich nunmehr der Auffassung des Zehnten Senats angeschlossen (BAG, Beschluss vom 14. September 2017 – 5 AS 7/17). Arbeitnehmer dürfen daher die Befolgung einer in ihren Augen unbilligen Weisung verweigern bis eine rechtskräftige Entscheidung über diese getroffen wurde.

So weit, so schlecht. Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung überzeugt nicht. Eine unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern gem. § 315 III 1 BGB unverbindlich. Deshalb spricht alles dafür, dass sich der Arbeitnehmer im Streitfall nicht über eine unbillige, nicht aus anderen Gründen unwirksame, Weisung einfach hinwegsetzen kann. Anders mag es sein, wenn es sich um eine offensichtlich unbillige Weisung handelt. Der dem Zehnten Senat zugrundeliegende Sachverhalt zeigt jedoch, dass es sich eher um eine Weisung gehandelt hat, die das LAG mit guten Gründen auch für vertretbar hätte halten können. Gerade in solchen Fällen, die sich in der Grauzone zwischen Billigkeit und Unbilligkeit bewegen, war deshalb die frühere Auffassung des Fünften Senats u.E. richtig. Im Übrigen ist Arbeitnehmervertretern zu raten, ihre Mandanten nicht vorschnell ins Unglück zu stürzen. Verweigern diese die Arbeit und stellt sich später heraus, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ordnungsgemäß ausgeübt hat, gehen Vergütungsansprüche verloren. Selbst eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung könnte wirksam sein.

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