Der Großteil der reformierten Vorschriften zum Mutterschutzgesetz, über die wir in unserem Newsletter 3/2017 bereits berichtet haben, ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Insbesondere ist zukünftig zu beachten, dass nach § 17 Abs. 3 S. 1 MuSchG in Zukunft auch eine die Kündigung „vorbereitende Maßnahmen“ während der Schutzfristen unzulässig ist.
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