Arbeitsrecht

Das geplante Geschäftsgeheimnisgesetz

Für jeden Arbeitgeber ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen von herausragender Bedeutung. Schon bald könnte genau dieser Schutz gesetzliche Rückendeckung bekommen. Mit dem derzeit noch als Regierungsentwurf vorliegenden Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) soll Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht werden. Hiermit soll die EUR-Richtlinie 2016/943 umgesetzt werden. Bislang werden Geschäftsgeheimnisse im deutschen Recht nur durch §§ 17-19 UWG und §§ 823, 826, 1004 BGB geschützt, die allgemein als unzureichend bewertet werden.

„Geschäftsgeheimnis“ – erstmals gesetzliche Definition

Der Gesetzentwurf definiert in § 2 Nr. 1 GeschGehG erstmals das Geschäftsgeheimnis. Hiernach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die den mit ihnen befassten Personen „weder allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist“. Weiter wird bestimmt, dass diese Information „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ durch ihren rechtmäßigen Inhaber unterliegen muss.

Insbesondere letztere Voraussetzung ist für Arbeitgeber zu beachten, da ein Geschäftsgeheimnis hiernach nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen hat. Nach der Gesetzesbegründung kommen hierfür neben physischen Zugangsbeschränkungen auch vertragliche Sicherungsmechanismen (z.B. im Arbeitsvertrag) in Betracht. Es bleibt aber unklar, wann diese „angemessen“ sind. Hier zeichnen sich also neue Herausforderungen bei der (arbeits-)vertraglichen Gestaltung ab.

Regelungswerk

In Abschnitt 1 des Gesetzes wird ferner unter § 2 GeschGehG geregelt, wann die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses erlaubt ist. Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen können hiernach durch Ausübung ihrer Informations- und Anhörungsrechte Geschäftsgeheimnisse erlangen. Wann eine rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt, regelt § 4 GeschGehG unter der Überschrift „Handlungsverbote“. Gemäß § 5 GeschGehG kann das Erlangen, Nutzen oder Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen aber durch berechtigte Interessen gerechtfertigt sein. Davon erfasst und somit gesetzlich geschützt werden u.a. investigative Journalisten zur Ausübung der freien Meinungsäußerung, „Whistleblower“, wenn sie rechtswidrige Handlungen oder Fehlverhalten aufdecken und Arbeitnehmervertretungen, soweit sie nur so ihre zugewiesenen Aufgaben erfüllen können. Das GeschGehG regelt im Abschnitt 2 diverse Ansprüche des Geheimnisinhabers. So kann der Rechtsinhaber Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie ein allgemeines Auskunftsrecht geltend machen und Vernichtung, Herausgabe und Rückruf rechtsverletzender Produkte verlangen. All diese Ansprüche kommen jedoch nur in Betracht, soweit zuvor gegen ein Handlungsverbot verstoßen wurde und kein Rechtfertigungsgrund hierfür vorlag. Der Abschnitt 3 des GeschGehG enthält Regelungen zum gerichtlichen Verfahren im Falle der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und regelt hier insbesondere die Möglichkeit der Geheimhaltung.

Aktueller Stand und Ausblick

Am 12. Dezember 2018 führte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zum aktuellen Gesetzesentwurf eine öffentliche Anhörung durch und befragte Sachverständige aus Wissenschaft und Praxis zu den Auswirkungen der Gesetzesnovelle sowie zu etwaigem Anpassungsbedarf. Auch wenn ein Grundkonsens darüber besteht, dass die Schaffung eines Stammgesetzes zum effektiven Schutz des Betriebsgeheimnisses zielführend ist, gibt es an dem Entwurf große Kritik. So wird von Arbeitnehmerseite insbesondere kritisiert, dass Arbeitgeber nach der vorgesehenen Definition des Geschäftsgeheimnisses das gesamte Know-how, das ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses erworben habe, zum Geschäftsgeheimnis erklären könne und hierdurch der Jobwechsel erheblich erschwert würde. Auf Arbeitgeberseite wird insbesondere die Regelung kritisiert, wonach Whistleblower sanktionsfrei gestellt werden, wenn die Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses zur „Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines anderen Fehlverhaltens" erfolge. Diese Regelung sei zu unbestimmt und zu weitgehend. Dem ist zuzustimmen. Der Entwurf müsste konkretisieren, wann ein Fehlverhalten vorliegt, damit dies nicht von der subjektiven Einschätzung des Hinweisgebers abhängig ist. Vor diesem Hintergrund ist derzeit noch nicht absehbar, ob der aktuelle Entwurf tatsächlich als Gesetz verabschiedet wird. Dieses Gesetzgebungsverfahren sollte im Jahr 2019 aber auf jeden Fall im Auge behalten werden.

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