Arbeitsrecht

Befristungsrecht

Ein wesentliches Mittel zur Vermeidung des Missbrauchs der „sachgrundlosen Befristung“ soll nach Vorstellung des Koalitionsvertrags deren „mengenmäßige“ Beschränkung darstellen. Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten dürfen in Zukunft nur noch maximal 2,5% der Belegschaft sachgrundlos befristen. Bei Überschreiten dieser Quote soll jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen gelten. Die Quote ist jeweils auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund zu beziehen.

Als weitere Beschränkung sieht der Koalitionsvertrag vor, dass sachgrundlose Befristungen nur noch für die Dauer von 18 Monaten zulässig sind. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch nur noch eine einmalige Verlängerung möglich. Bislang ist bei einer sachgrundlosen Befristung bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten eine dreimalige Verlängerung zulässig (§ 14 II 1 TzBfG).

„Unendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen“ soll es nach dem Koalitionsvertrag nicht länger geben. Daher sollen Befristungen unzulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden hat. Von der neuen Regelung werden wohl sachgrundlose Befristungen und Sachgrundbefristungen erfasst. Eine Ausnahmeregelung soll nur für den Sachgrund nach § 14 I Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Dies soll nach dem Koalitionsvertrag hauptsächlich Künstler und Fußballer betreffen. Auf die Höchstdauer von fünf Jahren werden auch vorherige Entleihungen des befristet eingestellten Arbeitnehmers angerechnet. Ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren möglich.

Als weiterer Punkt soll ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt werden, wodurch insbesondere Frauen nach einer Familienphase ihre beruflichen Pläne wieder voll verwirklichen sollen. Der befristete Teilzeitanspruch soll nur für Unternehmen mit in der Regel mehr als 45 Mitarbeitern gelten. Für Unternehmensgrößen von 46 bis 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, wonach lediglich einem pro angefangene 15 Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen. Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit auch ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden.

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