Arbeitsrecht

Zugang einer Kündigung durch Einwurf in den Hausbriefkasten

Ein Kündigungsschreiben, das in einen Hausbriefkasten eingeworfen wird, geht dem Empfänger zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei kommt es auf die Gepflogenheiten des Verkehrs hinsichtlich der Leerung eines Briefkastens am Zustellungsort an, insbesondere auf die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten.

BAG, Urteil vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19

Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 27. Januar 2017 (Freitag) außerordentlich fristlos. Mitarbeiter der Beklagten warfen das Schreiben am selben Tag gegen 13:25 Uhr in den Briefkasten des Klägers. Im Wohnort des Klägers wird die Post bis ca. 11:00 Uhr zugestellt. Der Kläger erhob am 20. Februar 2017 Klage zum Arbeitsgericht gegen die Kündigung. Er hat geltend gemacht, er habe das Kündigungsschreiben erst am 30. Januar 2017 (Montag) in seinem Briefkasten vorgefunden. Die Kündigung sei ihm keinesfalls bereits am 27. Januar 2017, sondern allenfalls am Folgetag (Samstag) zugegangen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht gewahrt, da ihm die Kündigung bereits am 27. Januar 2017 zugegangen sei.

Präklusionsfrist der §§ 4, 7 KSchG

§ 4 KSchG (hier i.V.m. § 13 KSchG) schreibt vor, dass eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens erhoben werden muss. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam, § 7 KSchG. Wäre die Kündigung des Klägers am 27. Januar 2017 zugegangen, hätte er nur bis zum 17. Februar 2017 Kündigungsschutzklage erheben können. Geht man dagegen von Zugang am 28. Januar 2017 aus, fällt das Ende der Frist zwar auf den 18. Februar 2017, da dieser jedoch ein Samstag war, wäre das Fristende erst auf den folgenden Montag, den 20. Februar 2017, gefallen.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Zugang von Willenserklärungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Ein Briefkasten ist eine vom Empfänger vorgehaltene Empfangseinrichtung. Eine Erklärung ist demnach immer dann im Machtbereich des Empfängers, wenn sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Spannend und auch im vorliegenden Fall entscheidend ist meist die zweite Voraussetzung des Zugangs: ob und wann bestand die Möglichkeit zur Kenntnisnahme? Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung auf die „gewöhnlichen Verhältnisse“ und „Gepflogenheiten des Verkehrs“ abzustellen. Auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers komme es im Interesse der Rechtssicherheit nicht an. Dementsprechend kommt es auch für die Frage des Zugangs nicht darauf an, ob der Empfänger durch Krankheit oder Urlaub daran gehindert war, Kenntnis von einer Erklärung in seinem Briefkasten zu nehmen. Hier trifft ihn die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen zur Kenntnisnahme zu treffen. Unverschuldete Nichtkenntnis lösen die Gerichte über die Wiedereinsetzung bzw. die Zulassung verspäteter Klagen nach § 5 KSchG.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht verweist auf die oben aufgezeigten bisherigen Rechtsprechungsleitlinien. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe bislang davon aus, dass mit der Leerung des Hausbriefkastens üblicherweise unmittelbar im Anschluss an die Postzustellzeiten zu rechnen sei. Die örtlichen Postzustellzeiten seien keine individuellen Verhältnisse, die außer Betracht zu bleiben hätten. Sie sind vielmehr geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen. Die typische Kenntnisnahme anhand der Verkehrsauffassung könne demnach regional unterschiedlich sein und sich auch mit der Zeit ändern. Das Landesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu einer geänderten Verkehrsauffassung getroffen. Es behaupte mehr oder weniger schlicht, dass nach der Verkehrsauffassung inzwischen mit einer Leerung gegen 17 Uhr zu rechnen sei. Dabei stelle das Landesarbeitsgericht zu Unrecht auf die Leergewohnheiten Erwerbstätiger in Vollzeit ab, obwohl diese mitnichten die Mehrheit der Bevölkerung ausmachten und auch der Kläger selbst zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits wegen einer weiteren Kündigung nicht mehr erwerbstätig war. Auch seien überhaupt nicht die Gewohnheiten der Deutschen maßgeblich, da der Kläger in Frankreich wohnte.

Gleiss Lutz kommentiert

Die Entscheidung, die sich stellenweise liest wie ein Lehrbuch zur Frage des Zugangs von Willenserklärungen unter Abwesenden, befasst sich mit einem sehr grundlegenden und in der Praxis wichtigen Thema. Die Frage, wann Kündigungen zugehen, ist relevant für die Einhaltung der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung, der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und – wie vorliegend – für die Frage der Präklusion nach §§ 4, 7 KSchG. Tatsächlich mutet die Annahme, dass heutzutage „Mitten am Tag“ mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist, seltsam an. So möchte man zunächst mit dem Landesarbeitsgericht mitgehen und den Zeitpunkt – in Anlehnung an die Gewohnheiten der in Vollzeit Erwerbstätigen – auf den Abend verschieben. Der Zweite Senat zeigt jedoch ebenfalls sehr lehrbuchhaft auf, dass es so einfach nicht geht und das Tatsachengericht weitere Feststellungen treffen muss, um eine solche Annahme zu untermauern. So ist eben nicht jeder berufstätig, viele arbeiten in Teilzeit und die wenigsten Haushalte sind Single-Haushalte. Die Frage, wann der durchschnittliche Postempfänger im französisch-deutschen Grenzgebiet seinen Briefkasten leert, hat nun erneut das Landesarbeitsgericht zu beantworten. Freilich könnte auch der Gesetzgeber für mehr Rechtssicherheit sorgen, indem er an geeigneter Stelle klarstellt, dass ein Schreiben am selben Tag zugeht, wenn es bis zu einer bestimmten Uhrzeit in den Briefkasten eingeworfen wird.

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