Arbeitsrecht

Rückkehranspruch von Teilzeit in Vollzeit

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesarbeitsministerium vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung der sogenannten „Brückenteilzeit“, der auch Beweislasterleichterung für den Arbeitnehmer bei gewünschter Rückkehr aus der unbefristeten Teilzeit enthält, verabschiedet.

Der Gesetzesentwurf liegt nun dem Bundestag vor. Zuletzt hatte sich die Abstimmung im Kabinett aufgrund hohen Diskussionsbedarfs verzögert. Inkrafttreten soll das Gesetz zum 1. Januar 2019.

Einführung der „Brückenteilzeit“

Mit dem Gesetzesentwurf verwirklicht die große Koalition ihr Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, erstmalig einen Anspruch auf befristete Teilzeit zu schaffen. Nach dem Referentenentwurf – dessen verabschiedete Fassung derzeit noch nicht vorliegt – können Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren, zukünftig eine Teilzeitphase von zwischen einem und fünf Jahren verlangen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer (exklusive der Auszubildenden) beschäftigt.

Wie das Verlangen auf unbefristete Teilzeit kann der Arbeitgeber auch die sogenannte „Brückenteilzeit“ ablehnen, wenn dieser betriebliche Gründe entgegenstehen. Als zweiten Ablehnungsgrund sieht der Referentenentwurf für Arbeitgeber mit bis zu 200 Beschäftigten eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze vor: Wenn sich zu Beginn der begehrten Teilzeitphase bereits einer pro angefangenen 15 Mitarbeitern in Brückenteilzeit befindet, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Für die Quote zählen nur Mitarbeiter in Brückenteilzeit, Mitarbeiter in unbefristeter Teilzeit und in Teilzeit aufgrund anderer Gesetze (z.B. Elternteilzeit, Familienpflegeteilzeit) bleiben unberücksichtigt. Nach der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf soll der Arbeitgeber bei kumulativer Überschreitung der Quote durch Anträge mehrerer Arbeitnehmer zwischen diesen ggf. eine Auswahl nach billigem Ermessen treffen. Hierbei sollen persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Während einer Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung oder eine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangen. Nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit gilt zudem eine Wartezeit von einem Jahr vor erneutem Anspruch auf Teilzeit nach dem TzBfG.

Ausweitung der Beweislastumkehr

Der Referentenentwurf enthält noch eine weitere wichtige Änderung: Er weitet die bereits derzeit in § 9 TzBfG enthaltene Beweislastumkehr zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit wieder verlängern möchte, bei der Stellenbesetzung bevorzugt zu berücksichtigen ist. Nach der aktuellen Gesetzeslage hat der Arbeitnehmer zu beweisen, dass es einen zu besetzenden freien Arbeitsplatz gibt, für den er im Vergleich zu anderen Bewerbern zumindest gleich geeignet ist. Der Arbeitgeber muss – will er dem Anspruch entgegentreten – darlegen und beweisen, dass der entsprechenden Besetzung dringende betriebliche Gründe oder Teilzeitwünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Im Referentenentwurf war nun vorgesehen, dass der Arbeitgeber zukünftig auch zu beweisen hätte, dass es keinen freien Arbeitsplatz gibt bzw. der freie Arbeitsplatz nicht dem bisherigen des Arbeitnehmers entspricht oder der Arbeitnehmer nicht die gleiche Eignung wie ein Bewerber vorweist. Über diese Beweislastregelung war im Kabinett nach Presseinformation aber zuletzt noch gestritten worden. Der Gesetzesentwurf sei nun, so heißt es in einem Bericht des Redaktionsnetzwerkes Deutschland um eine Klarstellung ergänzt worden, die laute: „Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“ Was dies für die Darlegungs- und Beweislast konkret bedeutet und ob hiermit für die Praxis viel gewonnen ist, bleibt abzuwarten.

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