Energie & Infrastruktur

Paukenschlag-Urteil des EuGH zum EEG 2012

Aus Luxemburg ertönte heute ein echter Paukenschlag: Mit seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Kommission im November 2014 zu Unrecht festgestellt hatte, dass die Vergünstigungen für Energieintensive Unternehmen nach dem EEG 2012 (sog. "Besondere Ausgleichregelung") staatliche Beihilfen darstellten. Der Gerichtshof hat das (entgegenstehende) Urteil des Gerichts (erster Instanz) aufgehoben und den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt.

Im Einzelnen

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission und (ihr folgend) das Gericht erster Instanz die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als "staatliche Mittel" angesehen hat. Dies hatte auch Gleiss Lutz im Verfahren vor der Kommission so vorgebracht. Infolgedessen fehlt eine Voraussetzung für die Einstufung der Vorteile, die sich aus dem Finanzierungsmechanismus des EEG 2012 ergeben, als "staatliche Beihilfen". Die EEG-Umlage könne nämlich einer Abgabe nicht gleichgestellt werden. Zum anderen habe das Gericht nicht dargetan, dass der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder oder eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber ausübte. Daher hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben und den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt.

Eine wichtige Konsequenz

Dies bedeutet auch, dass die Vergünstigungen für Energieintensive Unternehmen nach der "Besonderen Ausgleichsregelung" rechtmäßig waren! Dies ist eine gute Nachricht für alle Energieintensiven Unternehmen, die von der "Besonderen Ausgleichsregelung" profitiert haben und im Jahre 2015 mit einer Rückforderungsanordnung konfrontiert wurden. Diese Rückforderung kann jetzt grundsätzlich rückabgewickelt werden.

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