Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Verzugspauschalen bei Lohnverzug des Arbeitgebers

Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB. Grund ist § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Anspruch auf Verzugspauschalen ausschließt.

BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18
Sachverhalt

Der Kläger nahm seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger tariflicher Besitzstandszulagen in Anspruch. Zusätzlich klagte er für jeden Monat des Verzugs eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 nach § 288 Abs. 5 BGB ein. Die Vorinstanzen gaben der Klage einschließlich der Verzugspauschalen statt.

Entscheidung des BAG: Kein Anspruch auf Verzugspauschalen

Die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch ausschließe, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten. Insoweit sei auch ein Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des § 12 a ArbGG, der darin bestehe, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein wisse, dass sie an eventuellen Beitreibungskosten bis zum Schluss der ersten Instanz stets und maximal nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gelte es zu respektieren. Sie dürfe grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell-rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden.

Gleiss Lutz Kommentar

Das BAG hat mit dieser Entscheidung eine der aktuell umstrittensten Fragen des Arbeitsrechts geklärt. Der Entscheidung ist zuzustimmen. Im Arbeitsrecht schließt § 12  a ArbGG die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in der ersten Gerichtsinstanz aus. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG dahin auszulegen, dass auch ein Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen ist. Es wäre systemwidrig, wenn der Arbeitnehmer nun bei (außer-)gerichtlicher Geltendmachung die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB erhielte, aber auf den viel höheren Anwaltskosten sitzen bliebe. Konsequenterweise hat das BAG entschieden, dass § 12 a ArbGG auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließt. Damit hat sich der 8. Senat des BAG erfreulicherweise der so schon von Diller, NZA 2015, 1095 vertretenen Auffassung angeschlossen.

Weiterleiten
Kompetenz