Arbeitsrecht

Entgeltgleichheitsklage – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.

BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen geschlechtsdiskriminierender Vergütung ein höheres Entgelt schuldet. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Sie hatte nach §§ 10 ff. EntgTranspG Auskunft über das Entgelt ihrer vergleichbaren männlichen Kollegen verlangt. Die Beklagte berechnete einen auf das Vollzeitäquivalent hochgerechneten statistischen Median des durchschnittlichen monatlichen übertariflichen Grundentgelts sowie der übertariflichen Zulage. Im Ergebnis lag das Vergleichsentgelt sowohl bei dem Grundentgelt als auch bei der Zulage über dem Entgelt der Klägerin. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Differenz zwischen ihrem Grundentgelt und ihrer Zulage und dem ihr von der Beklagten mitgeteilten höheren Median-Entgelt.

Das LAG hatte die Klage abgewiesen. Das LAG argumentierte, es lägen keine ausreichenden Indizien i.S.v. § 22 AGG vor, die die Vermutung begründeten, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren habe.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Vor dem BAG hatte die Revision der Klägerin Erfolg. Mit der vom LAG gegebenen Begründung hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen, so das BAG. Aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergebe sich das Vergleichsentgelt der maßgeblichen männlichen Vergleichsperson. Nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes läge in der Angabe des Vergleichsentgelts als Median-Entgelt durch einen Arbeitgeber zugleich die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson, weil entweder ein konkreter oder ein hypothetischer Beschäftigter des anderen Geschlechts dieses Entgelt für gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeit erhalte. Die Klägerin habe gegenüber der ihr von der Beklagten mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 II 1 EntgTranspG erfahren, weil ihr Entgelt geringer gewesen sei als das der Vergleichsperson gezahlte. Dieser Umstand begründe zugleich die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ erfahren habe. Zur Klärung, ob die Beklagte die Vermutung widerlegen kann, verwies das BAG die Sache an das LAG zurück.

Gleiss Lutz kommentiert

Mit dieser Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, ist nun geklärt, dass das durch einen Arbeitgeber mitgeteilte Median-Entgelt die Beweiserleichterung des § 22 AGG auslöst. Ob die noch ausstehende ausführliche Begründung der Entscheidung Hinweise dazu beinhalten wird, welche Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung gestellt werden, bleibt abzuwarten. Die Vermutung sollte jedenfalls dadurch widerlegt werden können, dass die Gehaltsunterschiede auf plausiblen Gründen beruhen, wie bspw. unterschiedlich langen Betriebszugehörigkeiten. Zur (späteren) Widerlegung von geschlechtsdiskriminierender Vergütung ist es ratsam, die Gründe für Vergütungsentscheidungen und ein ggf. zugrundeliegendes System zu dokumentieren. Spannend bleiben die praktischen Auswirkungen der Entscheidung, insbesondere ob Frauen zukünftig vermehrt entsprechende Auskunftsersuchen stellen werden und sich erfolgreich durchsetzen können. In jedem Einzelfall sollte genau geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 10 ff. EntgTranspG erfüllt sind (insb. Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten, sechs Beschäftigte mit Vergleichstätigkeit).

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