Energie & Infrastruktur

Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes: Bundesregierung will Steuerermäßigungen für Erdgas verlängern

ENERGY NEWS #6/2017  Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Darin wird die steuerliche Begünstigung für als Kraftstoff verwendetes, komprimiertes und verflüssigtes Erdgas (CNG/LNG) fortgeführt. Ursprünglich sollte sie Ende des Jahres 2018 auslaufen. Zudem verzichtet die Bundesregierung darauf, bestehende Steuerbefreiungen für kleine Stromerzeugungsanlagen sowie für Strom aus erneuerbaren Energieträgern zurückzunehmen. Zusammenfassung 
  • Nach dem aktuellen Gesetzentwurf des Bundeskabinetts wird die Steuerbegünstigung für Erdgas bis Ende des Jahres 2026 verlängert. Allerdings soll diese ab dem Jahr 2024 sukzessive verringert werden. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (LPG) läuft dagegen wie geplant zum Ende des Jahres 2018 aus.
  • Die teilweise erwogene Steuerverschärfung für kleine Stromerzeugungsanlagen sowie für Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird voraussichtlich nicht eingeführt. Der betriebliche Eigenverbrauch von selbst erzeugter Energie aus erneuerbaren Energieträgern bleibt steuerfrei.

 

Steuerliche Förderung von Erdgas bis 2026

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (nebst einigen Anpassungen weiterer Steuergesetze) kommt nicht überraschend. Er setzt einen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2015 (BT-Drs. 18/5378) um, in dem dieser die Bundesregierung zur Verlängerung der Energiesteuerermäßigung von Erd- und Flüssiggaskraftstoff aufgefordert hatte.

Zumindest mit Blick auf Erdgaskraftstoffe kommt die Bundesregierung der Aufforderung des Deutschen Bundestages nun nach. Gem. § 2 Abs. 2 des E-Energiesteuergesetzes soll die Energiesteuer für eine Megawattstunde Erdgas und eine Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe bis 31. Dezember 2023 statt EUR 31,80 weiterhin lediglich EUR 13,90 betragen. Die steuerliche Entlastung von EUR 17,90 wird somit fortgeschrieben. Erst ab dem Jahre 2024 wird die gewährte Steuervergünstigung schrittweise abgebaut, um schließlich zum Ende des Jahres 2026 ganz auszulaufen.

Die bereits seit 1994 laufende Förderung von Flüssiggaskraftstoff (LPG) wird dagegen nicht über den geplanten Auslauftermin Ende 2018 hinaus fortgesetzt. Eine durch das Bundesfinanzministerium in Auftrag gegebenen Studie des Instituts für Energie und Umweltforschung (ifeu) sah hierfür keinen Bedarf. Marktanteil und Tankstelleninfrastruktur sei bereits jetzt bei Flüssiggaskraftstoffen (LPG) weit entwickelt.

Im Rahmen einiger weiterer steuerrechtlicher Änderungen setzt sich die Bundesregierung auch mit der Fortsetzung der Steuervergünstigung für kleine Stromerzeugungsanlagen sowie für Strom aus erneuerbaren Energieträgern auseinander. Die dazu erwogene Steuerverschärfung wird nicht kommen. Vielmehr bleibt auch der betriebliche Eigenverbrauch für erneuerbare Energieerzeugnisse gem. § 26 Energiesteuergesetz-E voraussichtlich weiterhin steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist gem. § 26 Abs. 1 Energiesteuergesetz-E allerdings, dass die erneuerbaren Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden. Die bereits bislang gegebenen Probleme der Rechtspraxis, im Einzelfall den erforderlichen "Zusammenhang" zu bestimmen, bleiben damit bestehen.

Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben

Neben den Regelungen zur Fortsetzung der steuerlichen Begünstigung von Erdgas und von Kleinerzeugern erneuerbarer Energieträger dient der Gesetzentwurf auch der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben. Das in den Jahren 2013 und 2014 neugefasste bzw. tiefgreifend überarbeitete Beihilferecht muss im nationalen Recht umgesetzt werden.

Die meisten Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sind regelmäßig als staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 107 ff. AEUV anzusehen. Zwar fallen viele staatliche Beihilfen unter die neugefasste Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und müssen nicht einzeln genehmigt werden. Die dafür erforderlichen Bedingungen sind jedoch ins nationale Recht zu übernehmen. Auch dazu dient das Änderungsgesetz.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden und die Änderungen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Gleiss Lutz Kommentar

Der vorgelegte Entwurf zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes ist ein weiterer Zwischenschritt in Richtung Dekarbonisierung des Verkehrssektors. Zwar konzentriert sich die Förderung ab 2019 auf komprimiertes und verflüssigtes Erdgas, während für eine weitere Förderung von Flüssiggasen kein Bedarf gesehen wird. Dies kann wohl auch nur als eine Entwicklungsstufe hin zu vollständig dekarbonisierten Antriebsformen angesehen werden. Insgesamt aber ist der
Gesetzentwurf ein positiver Beitrag zur Förderung der Erdgasmobilität und wird der Branche mehr Planungssicherheit geben. In welchem Umfang dies auch zu einer weiteren Erhöhung der Marktanteile im Verkehrssektor führt, muss die weitere Zukunft zeigen. Die Branche steht dabei in Konkurrenz zu den anderen Antriebsformen, wie der Elektromobilität, die ebenfalls staatliche Förderung genießen.

 

Zitiervorschlag: Mayer/Wagner: Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes: Bundesregierung will Steuerermäßigungen für Erdgas verlängern, Gleiss Lutz Energy News #6/2017 vom 28. Februar 2017

Weiterleiten