Compliance & Investigations

Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Pressemitteilung vom 25. Oktober 2018 mitgeteilt, dass Bußgelder gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank durch das OLG bestätigt wurden. Dabei hat das OLG deutlich auf die gesetzlichen Rechte und Pflichten eines Geldwäschebeauftragten hingewiesen.

In dem mitgeteilten Fall hatte die BaFin gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank mehrere Geldbußen wegen der Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Geldwäscheverdachtsmeldungen festgesetzt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Bußgelder erstinstanzlich wegen leichtfertig verspäteter Verdachtsmeldungen in der Höhe reduziert, in der Sache aber bestätigt.

Die Betroffene hatte gemäß den Feststellungen Sachverhalte, die eine unverzügliche Geldwäscheverdachtsmeldung erfordert hätten, erst mehrere Monate nach dem Zahlungsvorgang und auch nur erstattet, weil andere an den Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits der Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.

Die Betroffene hatte sich im Rahmen ihrer beim OLG eingelegten Rechtsbeschwerde damit verteidigt, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen „ins Blaue hinein“ erfolgen würden. Im Übrigen beträfen die in der Bank festgestellten Missstände die Verantwortung des Vorstands.

Dieser Rechtsansicht ist das OLG nicht gefolgt. Das OLG verweist insbesondere auf die Begründung zur Neufassung des GwG im Mai 2011, in der vom Gesetzgeber (erneut) klargestellt worden sei, dass der Ansatz der „in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert wird, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend ist“.

Das OLG stellt klar, dass die Geldwäscheverdachtsmeldung keine Strafanzeige i.S.d. § 158 StPO sei. Zu Ermittlungen seien ausschließlich die Ermittlungsbehörden berufen, nicht aber die/der Geldwäschebeauftragte eines Instituts, dessen Aufgabe sich darin erschöpfe, die hausintern vorliegenden Informationen eines anzeigepflichtigen Vorgangs zu melden.

Der Bankvorstand hafte möglicherweise neben, nicht jedoch anstelle des/der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund zahlreicher festgestellter Missstände sei vorliegend nicht von einem leichtfertigen, sondern von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

Anmerkung

Die seinerzeit lediglich in einem Kommentar zum Geldwäschegesetz vertretene Auffassung, Geldwäscheverdachtsanzeigen seien einer Strafanzeige i.S.d. § 158 StPO gleichgestellt und würden daher einen strafprozessualen Anfangsverdacht voraussetzen, wurde schon seit langem von der BaFin bestritten und hatte sich auch seinerzeit in der Finanzindustrie nie als „herrschende Meinung“ etabliert. Hingegen war für eine Verdachtsanzeige – auch vor ihrer Umbenennung in „Verdachtsmeldung“ mit der 2011 erfolgten GwG-Reform – anerkannt, dass die Verdachtsschwelle dieser gewerberechtlichen Pflichtmeldung deutlich unterhalb des strafprozessualen Anfangsverdachts liege. Dennoch muss für die Verdachtsmeldung ein Zusammenhang mit möglichen kriminellen Handlungen und damit verbundener Geldwäsche zumindest im Rahmen des Denkbaren und Möglichen liegen, damit keine Meldungen „ins Blaue hinein“ erstattet werden. Liegen hingegen plausible, nachvollziehbare andere Erklärungen für eine Transaktion vor, kann von einer Verdachtsmeldung auch abgesehen werden.

Entscheidender Faktor war vorliegend offensichtlich das Merkmal der Unverzüglichkeit, das wegen der Vornahme „eigener Ermittlungen“ nicht eingehalten worden war. Ganz so apodiktisch, wie es das OLG in der Pressemitteilung (der Beschluss liegt uns im Original leider nicht vor) ausdrückt, ist es indes nicht: Der/die Geldwäschebeauftragte hat durchaus eigene Untersuchungshandlungen, die man auch „Ermittlungen“ nennen kann, durchzuführen, bevor eine Verdachtsmeldung abgegeben wird. § 15 Abs. 5 Ziff. 1 GwG ordnet ausdrücklich an, dass im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten solche Transaktionen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen, vom Verpflichteten zu untersuchen sind, „um gegebenenfalls prüfen zu können, ob die Pflicht zu einer Meldung nach § 43 Abs. 1 vorliegt“. Dieser Untersuchungsgrundsatz wird für KWG-Institute laut § 25h Abs. 2 sogar noch mit dem „im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissen“ zu unterlegen sein.

Insoweit besteht für den Geldwäschebeauftragten im Institut oder im Unternehmen sogar die rechtliche Notwendigkeit, eigene Untersuchungshandlungen vor Abgabe einer Verdachtsmeldung durchzuführen, für die auch eine angemessene Zeit einzuräumen ist. Die Aussage des OLG „Ermittlungen seien in Deutschland ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen“, erscheint hier begriffsjuristisch verengt.

Andererseits ist dem OLG-Beschluss zu konzedieren, dass die entsprechenden internen Abklärungen sich im Regelfall nicht über mehrere Wochen hinziehen dürfen und das Gebot der unverzüglichen Meldung nicht außer Kraft setzen. Es ist Aufgabe des/der Geldwäschebeauftragten hier einen sachlich gerechtfertigten, angemessenen Ausgleich zwischen der Informationssammlung (Untersuchung) und einer Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu finden.

Die OLG-Entscheidung sollte allen Verpflichteten des GwG als Warnhinweis dienen, die Organisation der Sachbearbeitung von Geldwäscheverdachtsfällen auf das Unverzüglichkeitsgebot auszurichten und die Entscheidungsfindung nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Für Compliance-Manager im Allgemeinen und die Geldwäschebeauftragten im Besonderen, ist Entscheidungsfreude eine grundsätzliche persönliche Voraussetzung.

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