Arbeitsrecht

Bundeskabinett beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen. Mit dem neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das im Referentenentwurf des BMAS vom Dezember 2020 noch Betriebsrätestärkungsgesetz hieß, sollen Betriebsratsgründungen und ‑wahlen sowie die Betriebsratsarbeit – in einer digitalen Arbeitswelt – gefördert werden.

Der Gesetzentwurf sieht – nicht abschließend – Folgendes vor:

  • Die notwendige Anzahl von Wahlvorschlägen soll gelockert werden. Zukünftig soll zudem das sog. vereinfachte Wahlverfahren in Kleinbetrieben nach § 14a BetrVG auf Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgeweitet werden. Die in § 19 BetrVG geregelte Möglichkeit der Wahlanfechtung soll für bestimmte Fälle eingeschränkt werden, in denen der Anfechtungsgrund auf der Unrichtigkeit der Wählerliste beruht.
  • Der in § 15 Abs. 3a KSchG geregelte Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl soll ausgeweitet werden; u. a. ist ein Zustimmungserfordernis nach § 103 Abs. 1 BetrVG für eine außerordentliche Kündigung von Wahlinitiatoren vorgesehen.
  • Betriebsräte sollen dauerhaft die Möglichkeit erhalten, unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen und unter vom Betriebsrat selbst gesetzten Rahmenbedingungen, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Dazu sollen u. a. die §§ 30, 33, 34 BetrVG ergänzt werden. Weiterhin soll in §§ 76, 77 BetrVG klargestellt werden, dass die schriftliche Form bei Beschlüssen der Einigungsstelle und bei Betriebsvereinbarungen durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz ist bisher nur nach Maßgabe des § 129 BetrVG und befristet bis zum 30. Juni 2021 möglich.
  • Mit einem neu einzufügenden § 79a BetrVG will der Gesetzesentwurf den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat regeln. In § 79a des Gesetzesentwurf wird u. a. ausdrücklich klargestellt, dass „der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche i.S.d. datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ist.
  • Mit Neufassung von § 80 Abs. 3 BetrVG soll der Betriebsrat einen erleichterten Zugang zu einem Sachverständigen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) erhalten. Dem Betriebsrat soll fortan bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden und somit der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG um eine Nr. 14 „Ausgestaltung von mobiler Arbeit“ erweitert werden.

Ursprünglich sollte der Referentenentwurf aus Dezember 2020 bereits im Februar im Bundeskabinett beraten werden; durch eine Blockade der CDU war der Punkt von der Kabinettssitzung gestrichen worden.

Im Koalitionsvertrag hatten CDU und SPD verabredet, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu erleichtern. Bei anderen Punkten gibt es ein größeres Konfliktpotential in der Koalition. Die Einführung eines Mitbestimmungsrechts bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit war bereits im ersten Entwurf des „Mobile-Arbeit-Gesetz" des BMAS vorgesehen, welcher auf erhebliche Kritik innerhalb der Koalition gestoßen war. Auch in der juristischen Fachwelt wurde der Referentenentwurf kontrovers diskutiert. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 31. März 2021 geht der Entwurf nun den Weg der Gesetzgebung und könnte bereits in der kommenden Sitzungswoche im April im Bundestag in erster Lesung beraten werden. Die weitere Entwicklung werden wir im Blick behalten und Sie informiert halten.

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