Arbeitsrecht

Beschränkung des Gleichbehandlungs&shygrundsatzes auf Betriebsebene möglich

Für eine Beurteilung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sowohl auf die unternehmensweite als auch allein auf die betriebliche Handhabe abzustellen sein. Entscheidend ist, auf welcher Ebene die maßgebliche verteilende Entscheidung getroffen wird.

BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 662/19

Sachverhalt

Prominente Beklagte ist die Gewerkschaft Verdi. Diese beschäftigt den Kläger als mit Rechtsschutzaufgaben betrauten Gewerkschaftssekretär für den Landesbezirk Hessen. In anderen Landesbezirken (d. h. Betrieben) hatte die Beklagte Gewerkschaftssekretären eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und damit den Beitritt zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte ermöglicht. Der Kläger begehrt ebenfalls eine solche Zulassung und verlangt von der Beklagten die Unterzeichnung einer dieser Zulassung dienenden Tätigkeitsbeschreibung. Die Beklagte lehnt die Unterzeichnung unter anderem mit der Begründung ab, der Kläger könne sich hinsichtlich der geforderten Gleichbehandlung nicht auf die Handhabe in anderen Landesbezirken berufen, da die Entscheidung über seinen Fall in seinem Landesbezirk Hessen getroffen werde. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG wies sie auf die Berufung der Beklagten ab. In der Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung

Das BAG hob das angefochtene LAG-Urteil teilweise auf und wies an das LAG zurück. Die Abgabe einer Tätigkeitsbeschreibung als arbeitgeberseitige Willenserklärung kann der Kläger mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen. Ob der Kläger einen dahingehenden Anspruch hat, konnte das BAG nach den Feststellungen des LAG nicht beurteilen. Sollte die Beklagte zentral für alle Beschäftigten über die dafür notwendige Änderung des Arbeitsvertrages entscheiden, würde der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung im Vergleich zu Gewerkschaftssekretären anderer Landesbezirke erfordern. Sollte die jeweilige Landesbezirksleitung jedoch autonom über die Änderung der Arbeitsverträge entscheiden, so könne der Kläger auch nicht auf die Handhabe anderer Landesbezirke verweisen.

Gleiss Lutz kommentiert

Die Entscheidung überzeugt. Das BAG zeigt auf, wie Arbeitgeber die Anwendung des grundsätzlich unternehmensweit geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Betriebsebene beschränken können. Nötig ist hierzu die autonome Entscheidung auf Ebene eben jenes Betriebes. Was zunächst einfach klingt, kann auf den zweiten Blick jedoch durchaus Schwierigkeiten bereiten. Gerade wenn die jeweilige Entscheidung unternehmensweite Richtlinien berührt oder mit der (Unternehmens-)Rechtsabteilung abzustimmen ist, wird hier größerer Begründungsaufwand nötig sein.

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