Eingriff in Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Konzern

Der Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse einer Versorgungszusage kann aus sachlich proportionalen Gründen gerechtfertigt sein. Wenn sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten beruft, kann ausnahmsweise eine konzernweite Betrachtung zulässig sein.

BAG, Urt. v. 9. Dezember 2014 – 3 AZR 323/13

Bei Eingriffen in Besitzstände der betrieblichen Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung ist bekanntlich das dreistufige Prüfungsschema des BAG zu beachten. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Eingriff auf der dritten Stufe, also in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse. Dies erfordert nach dem Dreistufenschema sachlich-proportionale Gründe, die auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen können. Dabei kann auch eine schwierige wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns zu berücksichtigen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Obergesellschaft sämtliche Anteile an dem beklagten Arbeitgeber gehören und ihr alleiniger Unternehmensgegenstand die Leitung der Unternehmensgruppe ist.

Gleiss Lutz Kommentar

Wichtig ist die Klarstellung des BAG, dass anders als bei der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Konzernmutter nicht die Voraussetzungen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern erfüllt sein müssen. Die Anforderungen an einen sachlich-proportionalen Grund für den Eingriff auf der dritten Stufe müssen nicht die Schwere erreichen, die für die Ablehnung einer Rentenanpassung erforderlich ist. Der Arbeitgeber sollte die Eingriffsgründe im Rahmen eines plausiblen Gesamtkonzepts dokumentieren. Er hat dabei einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum.

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